1848,
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Wochenblatt
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Hanan, Donnerstag den L. Oktober 18L8.
Gesetzgebun g.
Die Nummer XXII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Ausschreiben des Finanzministeriums .
vom 27. August 1848, die z ur Bildung des Zollgrenzbezirks gezogene B i n n e n l i n i e betreffend.
Verordnung vom 23. September 1848, die einstweilige Abänderung einigerZoll- satze b e t r e f fe n d. .
Gesetz vom 23. September 1848, d i e Beitreibung der Einkünfte des Staates und öffentlicher Anstalten betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich
Wilhelm der I., Kurfürst ic. ic. - erlassen in Gemäßheit der im §. 6 des Landtagsabschiedes vom 9. März 1831 unter Nr. 8 enthaltenen Bestimmungen, nach Anhörung Unseres Ge- sammt-Staatöministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, über die Beitreibung der Einkünfte des Staats und öffentlicher Anstalren folgendes Gesetz.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §■ 1.
Zur Beitreibung durch die Staatsrente- 1 tten sind geeignet:
1) alle Einkünfte des Staates, sie mögen in Geld oder Naturalien bestehen;
2) die Antheile an den gerichtlich ausgesprochenen Strafen und Entschädigungsbetragen, welche Gemeinden, öffentlichen Anstalten oder Privatpersonen zukommen;
3) diejenigen Gebühren für Staatsdiener, 'zu deren Erhebung die Rentereien angewiesen werden;
4) die Einkünfte der Landeskreditkasse, derHaupt- deposttenkasse und der Brandversicherungsanstalt;
5) alle Einkünfte an Geld oder Naturalien, welche die, nach der Verordnung vom 2. März 1839, von den Staatsanwälten vor Gericht zu vertretenden Anstalten zu beziehen haben.
§■ 2.
Die Einkünfte der Landesuniversität, der Landes- Hospitalien Haina und Merrhausen und des Klosters Schlüchtern können durch deren Rentereien (Vog- teien rc.) unmittelbar nach Vorschrift dieses Gesetzes beigetrieben werden.
Jedoch sind auch die Rentereien des Staats ermächtigt und auf Ersuche» verpflichtet, diese, sowie diejenigen im §. 1 erwähnten Einkünfte, welche etwa durch andere vom Staate bestellte Rechnungsführer erhoben werden, beizutreiben.
§■ 3.
Zur Vollstreckung der Beitreibungen haben sich die Rentereien des zu dem Ende bestellten und verpflichteten Unterperson als zu bedienen.
§■ 4.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgende Beitreibung direkter oder indirekter Steuern kann nicht durch eine gerichtliche Verfügung beanstandet werden.