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1848,

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Wochenblatt

Hanan, Donnerstag den L. Oktober 18L8.

Gesetzgebun g.

Die Nummer XXII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Ausschreiben des Finanzministeriums .

vom 27. August 1848, die z ur Bildung des Zollgrenzbezirks gezogene B i n n e n l i n i e betreffend.

Verordnung vom 23. September 1848, die einstweilige Abänderung einigerZoll- satze b e t r e f fe n d. .

Gesetz vom 23. September 1848, d i e Beitreibung der Einkünfte des Staates und öffentlicher Anstalten be­treffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich

Wilhelm der I., Kurfürst ic. ic. - erlassen in Gemäßheit der im §. 6 des Landtags­abschiedes vom 9. März 1831 unter Nr. 8 enthalte­nen Bestimmungen, nach Anhörung Unseres Ge- sammt-Staatöministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, über die Beitreibung der Ein­künfte des Staats und öffentlicher Anstalren folgen­des Gesetz.

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Zur Beitreibung durch die Staatsrente- 1 tten sind geeignet:

1) alle Einkünfte des Staates, sie mögen in Geld oder Naturalien bestehen;

2) die Antheile an den gerichtlich ausgesprochenen Strafen und Entschädigungsbetragen, welche Gemeinden, öffentlichen Anstalten oder Privat­personen zukommen;

3) diejenigen Gebühren für Staatsdiener, 'zu de­ren Erhebung die Rentereien angewiesen wer­den;

4) die Einkünfte der Landeskreditkasse, derHaupt- deposttenkasse und der Brandversicherungsan­stalt;

5) alle Einkünfte an Geld oder Naturalien, wel­che die, nach der Verordnung vom 2. März 1839, von den Staatsanwälten vor Gericht zu vertretenden Anstalten zu beziehen haben.

§ 2.

Die Einkünfte der Landesuniversität, der Landes- Hospitalien Haina und Merrhausen und des Klo­sters Schlüchtern können durch deren Rentereien (Vog- teien rc.) unmittelbar nach Vorschrift dieses Gesetzes beigetrieben werden.

Jedoch sind auch die Rentereien des Staats er­mächtigt und auf Ersuche» verpflichtet, diese, sowie diejenigen im §. 1 erwähnten Einkünfte, welche etwa durch andere vom Staate bestellte Rechnungsführer erhoben werden, beizutreiben.

§ 3.

Zur Vollstreckung der Beitreibungen haben sich die Rentereien des zu dem Ende bestellten und verpflich­teten Unterperson als zu bedienen.

§ 4.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen­de Beitreibung direkter oder indirekter Steuern kann nicht durch eine gerichtliche Verfügung beanstan­det werden.