deS Strafurtheils an den Angeklagten an, oder falls die Verhinderung länger gedauert hat, yyn der Zeit ihrer Beseitigung an schriftlich oder mündlich bei dem Obergerichte anzubringen.
§. 82.
Wiederaufnahme der Untersuchung kann vom ver- urtheilren Angeklagten in Anspruch genommen werden, wenn er durch entdeckte neue Beweismittel die Falschheit der Anschuldigung oder deren Beweises darzuthun vermag.
§. 83.
DaS deShalbige Gesuch ist in gleicher Weise, wie dasjenige um Wiedereinsetzung (b §• 81), binnen 14 Tagen seit Entdeckung der neuen Beweismittel an« zubringen.
§. 84.
Wird daS eine oder das andere Gesuch nach Feststellung des Restitutivnsgrundes beziehungsweise der neuen Auffindung der betreffenden Beweismittel als begründet gesunden, so ist dieVerhandlung bei dem Obergerichte nach Maßgabe des §- 46 und folgende von Neuem vorzunehmen.
§. 85.
Wegen Verfügung deS Umersuchungsgerichtes, wodurch dieses die vorläufige Beschlagnahme (s. §. 26) verfügt oder versagt, beziehungsweise aufhebt, die Voruntersuchung einleitet oder erkennt, daß kein Grund zur gerichtlichen Verfolgung vorhanden sei, oder wodurch persönliche Verhaftung erkannt wird, findet die einfache Beschwerde des Angeklagten oder des Anklägers an den Kriminalsenat des Obergerichts Statt, ohne weitere Instanz. Die Rechtfertigung dieser Beschwerde und die Entscheidung über dieselbe geschieht nach den Regeln des gewöhnlichen Strafprozesses.
Gleiches findet Statt bei der Beschwerde an den Kriminalsenat des OberappellattouögerichteS gegen das Erkenntniß eines Obergerichtes, durch welches dieses das Gesuch um Wiedereinsetzung oder um Wiederaufnahme der Untersuchung gewährt oder abschlägt.
Die Entscheidungen höherer Instanz lruf Beschwerden der verstehenden Art erfolgen, wenn dieselben den Antrag auf vorläufige Beschlagnahme betreffen, eher gegen die Verfügung persönlicher Verhaftung geachtet find, spätestens binnen drei Tagen, außerdem binnen vierzehn Hagen.
Der Vollzug einer unterrichterlichen Verfügung wird durch die dagegen ergriffene Beschwerde nicht a.ufgehalten, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 26. August 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Baumbach. vt. Eherhard.
Gesetz vom 26. August 1848, die Emission Kur hessischer Kassenscheine betreffend-
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst k. x.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
§• 1.
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenscheine von 1, 5 und 20 Thalern bis zum Betrage von Einer Million Thalern zu creiren und nach und nach in Umlauf setzen zu lasten, welche gleich baarem Gelde als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, dergestalt, daß alle öffentlichen .Raffen, gleichwie Privaten, zu deren Annahme verpflichtet sind.
§■ 2.
Die in Kassenscheinen ausgegebene Summe wird als eine unverzinsliche Staatsschuld anerkannt, und es darf, ohne Zustimmung Unserer getreuen Landstände, eine Ausgabe von solchen Scheinen über den Betrag von Einer Million Thaler hinaus nichtStatt finden.
§• 3.
Zur besonderen Sicherheit für diese Staatsschuld wird hiermit der Betrag von einer Million Thaler aus den von Unserer Haupt-Staatskasse bei der Landeskreditkasse angelegten Ablösungskapitalien dergestalt als Unterpfand eingesetzt, daß die^letztere.Kasse diese Kapitalien bis zum Belaufe jener Summe in so weit zurückbehalten soll, als nicht die erfolgte Tilgung der Kassenscheine nachgewiesen wird.
§• 4-
Vom Jahre 1852 an soll von den angegebenen Kassenscheinen jährlich der Betrag von fünfzig tausend Thalern wieder eingezogen und damit so lange fortgefahren werden, bis sämmtliche auögegebene Kassenscheine wieder eingelöset sein werden.
§• 5.
Die gesammte Verwaltung der durch dieses Gesetz errieten unverzinslichen Staatsschuld liegt der Haupt- Staatskasse -Direklion gemeinschaftlich mit dem, zufolge deS GesetzeS vom 27. Februar 1831, die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes betreffend, bestehenden landständischen Ausschusse ob, und sollen dessen Mitglieder namentlich sowohl bei der Anfertigung und Emission, als bei der Wiedereinlösung und Vernichtung der Kassenscheine mitthätig fein,
Ueber diese Verwaltung soll der Ständepersamm» lung bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten von dem gedachten Ausschüsse vollständige Nachweisung gegeben werden.