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8- 45.

Dem Angeklagten sowie seinem Vertheidiger stehet die Einsicht der Untersuchungsakten frei.

§. 46. , ,

Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise eine geheime Sitzung anordnen, wenn dasselbe dafür hält, daß aus der Oeffentlichkett der Verhandlung Verletzung der.sittlichen Schicklichkeit entstehen würde, und es sich nicht um ein Vergehen gegen den Staat oder gegen die Staatsbehörden han­delt.

§. 47.

Die Verhandlung beginnt mit der Beeidigung der Geschworenen.

Der Vorsitzende des Gerichtes hält an dieselben fol­gende Anrede:

«Geschworene! Sie sollen eidlich geloben, mit «der genauesten Aufmerksamkeit alle die Beweis- «gründe zu prüfen, welche wider die angeklagte «Partei werden vorgebracht werden, und, ohne «über Ihre Entscheidung bis zu deren Abgabe »mit irgend Jemanden, außer Ihren Mitgeschwo- «renen,"Rücksprache zu nehmen, lediglich nach den «vorhandenen Anzeigen und Vertheidigungsgrün- «den Ihrem Gewissen und Ihrer innigsten Üeber- «zeugung gemäß mit der Unparteilichkeit und Fe- «stigkeit, welche dem redlichen und freien Manne «geziemt, zu entscheiden, ohne sich dabei weder «durch Abneigung, noch durch Zuneigung, noch «durch Furcht bestimmen zu lassen."

Ein jeder der Geschworenen wird hieraus von dem Vorsitzenden einzeln aufgerufen, und antwortet mit aufgehobener Hand:

«Ich schwöre dies, so wahr mir Gott helfe." Alles dies ist bei Strafe der,Nichtigkeit zu beobachten.

8. 48.

Hierauf werden unter Leitung des Vorsitzenden des Gerichtes zuerst die formulirte Anklageschrift (s. §§. 34 und 35), sodann, wenn der Angeklagte nicht schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Ur­kunden verlesen, die Zeugen und Sachverständigen ver­nommen, Beweis-Einreden erörtert, und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und ih­ren etwa nach Maßgabe der Verhandlungen modifi- zirten Anträgen gehört. Der Staatsanwalt darf je­doch seinen früheren Antrag nicht schärfen. Dem An­geklagten und seinem Vertheidiger ist immer das letzte Wort zu gestatten.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Obergerich­tes sind befugt, an die Parteien, Zeugen und Sach­verständigen Fragen zu stellen, die Geschworenen und die Parteien selbst nur, indem sie sich an den Vor­sitzenden wenden.

§. 49.

und Sachverständigen werden in der Gerichtssitzung vor ihrer Vernehmung beeidigt.

Sollte ein bei der vorausgegangenen Instruktion vernommener Zeuge inmittelst verstorben sein, oder aus einem sonstigen Grunde die nochmalige Vernehmung und die Beeidigung desselben nicht zu bewirken stehen, so wird dessen frühere Aussage auf Verlangen des ei­nen oder des anderen Theils oder auf Verfügung des Gerichtes verlesen. Dem Ermessen der Geschworenen bleibt es überlassen, welche Beweiskraft sie einer nur verlesenen Zeugenaussage beizulegen haben.

Von den Aussagen, welche die gegenwärtigen Zeu­gen und der Angeklagte in der Voruntersuchung abge­geben haben, wird bei der Verhandlung nur so viel vorgelesen, als erforderlich ist, um den Zeugen oder den Angeklagten und den Geschworenen die etwaigen Abänderungen, Widersprüche und Verschiedenheiten be- merklich zu machen.

§ 50.

Die auf gehörige Vorladung und ohne hinreichen­de Entschuldigung ausbleibenden Zeugen und Sach­verständigen werden in die Kosten der etwa vereitel­ten Gerichtssitzung und in eine Strafe von 5 bis 20 Thalern verurtheilt und alsdann unter Androhung einer härteren Strafe und einer wiederholten Ver- urtheilung in die Kosten zu einer weiteren Gerichts­sitzung vorgeladen. Nach Ermessen des GerichteS kann auch alsbald die Vorführung zwangsweise Statt finden.

§ 51.

Bleibt ein gehörig vorgeladener Geschworener ohne Entschuldigung aus, so wird er, neben den dadurch etwa verursachten Kosten, das erste Mal in eine Strafe von 25 Thalern, das zweite mal in eine sol­che von 50 Thalern, das dritte Mal zum Verluste der staats- und ortöburgerlichen Rechte verurteilt.

Das Gericht kann auch die alSbaldige zwangs­weise Sistirung des auögebliebenen Geschworenen verfügen.

§. 52.

Das Nichterscheinen des Anklägers in der Ge­richtssitzung ohne Entschuldigung wird als Verzicht auf die Anklage angesehen und hat gleiche Folgen, wie die Zurücknahme der Anklage nach §. 66# pos. 2.

Bleibt der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssitzung aus, so hat die Verhandlung in der ungeordneten Weise ihren Fortgang und es erfolgt darauf die endliche Entscheidung. Im Falle der An­klage auf peinliche Strafe kann indessen das Gericht die Verhandlung zu einer anderen Sitzung verstel­len und dazu den Angeklagten zwangsweise vorfüh­ren lassen.

§ 53.

Sind die Verhandlungen vom Gerichte für ge­schlossen erklärt, so trägt der Vorsitzende den ganzen Gegenstand der Untersuchung in einfachen Sassen vor und macht die Geschworenen auf die -hauptsäch­lichsten , für und wider den Angeklagten vorhande­nen, Beweise aufmerksam.

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