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8- 34.

In Ermangelung deshalb getroffener Bestimmungen ist der Anerbe verpflichtet, die Abzufindenden bis zum zurückgelegten zwei - und zwanzigsten Lebensjahre oder bis zu ihrer Verheirathung, wenn solche früher erfolgt, diejenigen aber, welche wegen Gebrechlichkeit sich nicht selbst ernähren können, so lange, als dieser Zustand dauert, auf dem Gute zu unterhalten, wogegen er während dieser Zeiträume sowohl von der Zahlung der Abfindungssumme, als auch von deren Verzinsung be­freit bleibt. Die Abzufindenden sind während dieser Zeit zu einer ihren Kräften entsprechenden Hülfeleistung bei häuslichen und landwirthschaftlichen Arbeiten ver­pflichtet. Mit dem Aufhören der Verpflegung auf dem Gute, oder wenn solche überhaupt nicht eintritt, haben die Abzufindenden der gedachten Art die Wahl, ob sie die Auszahlung des Abfindungsbetrages oder dessen einstweilige Verzinsung mit vier Prozent begehren wollen.

§. 35.

Die auf dem Gute haftenden Schulden können zu­nächst nur gegen den Anerben geltend gemacht werden.

8. 36.

Die gerichtliche Bestätigung der die Ansbedingung einer das übliche Maß übersteigenden Leibzucht von Gütern der in Frage befindlichen Art enthaltenen Dis­positionen ist bedingt durch die Vorlage einer von un- betheiligten Sachverständigen zu ertheilenden Beschei­nigung darüber, daß das Gut durch die auszubedin- gende Leibzucht, mit Rücksicht auf die auf demselben ruhenden und weiter ihm aufzulegenden sonstigen La­sten, nicht übermäßig beschwert werde.

8. 37.

Hastet auf Hem Gute schon eine Leibzucht, und es soll dasselbe noch mit einer weiteren belegt werden, welche das Gut im Falle des Fortbestandes der srü- Heren nicht zu ertragen vermöchte, so muß nach Maß­gabe des im voräusgehenden Paragraphen erwähnten, Hierauf-mit zu erstreckenden Gutachtens der weitere LeibzuchtSberechtigte sich. einen entsprechenden billig- mäßigen Abzug an den ihm zu gewährenden Leistun­gen bis zur Erledigung der ersten Leibzucht gefallen lassen.

Urkundlich Unserer allerhöchstcigenhändigen Unter­schrist und des beigedrücklen Staatssiegels gegeben zu Eassel am 26. August 1848.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Baumbach. vt. Eberhard.

vt. WippermaNN.

Gesetz vom 26. August 1848, wider P r e ß v e r g e h e n. Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h e l m der I., Kurfürst re. ?c.

ertheilen zur Vollziehung des §.37 der Verfassungs­urkunde , nach Anhörung unseres Gesammt-Staats­ministeriums und mit Zustimmung der-getreuen Land­stände folgendes Gesetz.

_ , 8. 1

Die Freiheis der Presse und des Buchhandels findet in vollem Umfange. Statt, ohne durch Censur, Kau­tionen, Konzessionen oder überhaupt in anderer Weise, als durch die Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes be­schränkt zu sein.

' §. 2.

Hinsichtlich des Büchernachdrucks jedoch bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen.

§ 3.

Was in diesem Gesetze über Druckschriften verfügt wird, gilt insbesondere auch von allen gedruckten ein­zelnen Blättern, desgleichen von allen durch sonstige mechanische Mittel, namentlich Steindruck, Kupferstich oder Holzschnitt vervielfältigten Schriften und bildli­chen Darstellungen.

§ 4.

Keine Druckschrift darf im Kurstaate herausgegeben oder verbreitet werden, welcher nicht der Name des Verlegers oder des Druckers nebst der Angabe des Ortes und der Zeit des Druckes beigesetzt ist. Zei­tungen und Zeitschriften politischen Inhalts müssen außerdem den Namen des Herausgebers angeben.

Die Uebertretung dieser Vorschrift hat für den Ver­leger, Drucker oder Verbreiter, auch wenn der Inhalt der Schrift nicht strafbar sein sollte, eine Geldstrafe von i bis 10 Thalern zur Folge. Wer wissentlich eine falsche Angabe macht, oder, bekannt mit der Falsch­heit, eine eine solche Angabe enthaltende Druckschrift verbreitet, unterliegt einer Geldstrafe von 10 bis 20 Thalern.

Der Verbreiter wird durch die Nachweisung des in- ländischen Verlegers oder Druckers, und der Drucker durch die Nachweisung des inländischen Verlegers von der Strafe befreit. Der Drucker unterliegt jedoch je­denfalls einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Thalern.

8- 5.

Der Herausgeber einer politischen Zeitung oder ei­nes anderen periodischen Blattes politischen Inhaltes ist bei Meldung einer Geldbuße und nöthigenfalls Zwangömaßregeln, selbst persönlicher Haft, verbunden, jede amtliche Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen, sowie jede andere thatsächliche Berichtigung von Seiten des darin Angegriffenen in ihrem ganzen Umfange in eins der auf den Eingang der Berichti­gung zunächst folgenden Blätter aufzunehmen und zwar unentgeltlich bis zum Raume von einer Seite, oder 7