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2. Ein in allen weiblichen Handarbeiten erfahr­nes Mädchen, daS über sein sittliches Verhalten die erforderlichen Zeugnisse aufzuweisen bereit ist, wünscht in der Eigenschaft als Laden- oder als Stubenmädchen ein baldiges Unterkommen. Nähe­res in der Redaktion.

Auszuleihende Kapitalien.

1. 600 fl. bei der Kirchenkasse zu Roßdorf.

2. 1415 ff-Z sind gegen hypothekarische Sicherheit

bei der Pfarrei zu Fechenheim auszuleihen.

Vermischte An zeigeu.

1. Es wird ein gut gehaltenes Kinderwagelchen zu kaufen gesucht. Näheres in der Redaktion.

2. Das Möbelmagazin zum Spiegel,

Kirchgasse Nr. 582,

unterhalt stets ein großes Assortiment von Lurus- Möbeln in neuestem Geschmack, und von gewöhn­lichen Möbeln, sowie auch von Spiegeln und Stroh­stühlen, und empfiehlt dieselben um möglichst billige Preise izur geneigten Abnahme mit dem Bemer­ken, daß für gute Qualität und Dauerhaftigkeit der Möbeln garantirt wird.

3. GenevaiverfaMMLsmg des neuen Frauenvereins Sonntag den LV. September, Nachmittags Ubr, im Rathhaussaale.

Der Vorstand.

4. Eine Frau wünscht gegen geringe Vergütung ein Kind in Pflege zu nehmen. In der Re­daktion das Nähere.

5. Ich beehre mich, meinen hiesigen und auswär­tigen Geschäftsfreunden hierdurch die Anzeige zu machen, daß ich meine Seife- und Lichterfabrika­tion , sowie mein Spezereigeschäft aus meiner Be­hausung in der Steinheimerstraße von heute an in meine neue Behausung, Eck der Poststraße Nr. 347, Herrn Fr. Hoy gegenüber, verlegt habe, und bitte, mir das geschätzte Vertrauen, mit welchem sie mich seither beehrt haben, auch fernerhin zu Theil werden zu lassen.

Hanau am 27. August 1848.

Thomas Hartmann, Seife - und Lichterfabrikant.

6. ES wird eine Glättpresse zu kaufen gesucht. In der Redaktion das Nähere.

Gesetzgebung.

Die Nummer XXI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz vom 26. August 1848, über die Aus ein andersetzn ng derLehe ns-, Meier- un d a n d ere n gutsherrlichen Verh ältn isse.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst :e. re.

ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land- stände folgendes Gesetz:

8. 1-

Aller Lehens -, Leihe-, Meier-, Erbpacht- oder sonstige gutsherrliche Verband, welcher in Beziehung auf in Kurhessen befindliche Güter, einzelne Grund­stücke, Gerechtsame oder Kapitalien besteht, hört, sofern den Inhabern derselben ein erbliches Recht daran zu- kommt, zu deren Gunsten mit dem 1- Oktober d. I. auf. Es erstreckt sich diese Bestimmung sowohl auf eigentliche, als uneigentliche Lehen, insoweit solche überhaupt innerhalb des Kurstaates gelegen sind, mit Ausschluß also der Thron- und Außenlehen.

Von vorstehender Bestimmung bleiben ausgenommen:

1) alle seit dem Jahre 1814 neu konstituirten Erbleihen und Erbpachten in soweit, daß nur die aus denselben haftenden zufälligen Leistungen bei welchen der Zeitpunkt der Entrichtung oder der .Umfang des Gegenstandes oder beides zugleich un­bestimmt ist der Aufhebung nach den Bestim­mungen dieses Gesetzes unterliegen.

Hinsichtlich solcher Erbleihen und Erbpachten fällt jedoch das Recht der Konsensertheilung inVeräuße- rungs- und Verpfändungsfällen weg, und es finden die in diesem Gesetze enthaltenen, auf das Heim- fallsrecht uni) dessen Aufhebung Bezug habenden Bestimmungen ebenfalls Anwendung.

2) das zu Lehen gegebene Erblandpostmeisteramt;

3) diejenigen Güter, Grundstücke, Gerechtsame oder Kapitalien, welche am 1. Oktober d. J. auf vier oder weniger Augen stehen, so lange als dieser Zustand dauert und sofern dabei nicht einer der im ersten Satze des §. 4 zuerst genannten drei Gründe, welche die Entschädigung für die Aufhebung des Heimfallsrechtes ausschließen, eintritt. Sobald ein solcher Gegenstand wieder auf sechs Augen zu stehen kommt, werden auch sofort die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes darauf anwendbar.

§. 2.

Durch die im §. 1 bestimmte Aufhebung des dort genannten Verbandes erlangen die Inhaber das volle Eigenthum des betreffenden Gegenstandes und erloschen alle bisherigen Rechte des Obereigenthümers oder des sonst Berechtigten, namentlich das Recht auf den Hemi- fall, sowie auf die ständigen oder unständigen lei|tun-