Einzelbild herunterladen
 

vnwwv^^

1848.

-e^ mmm m

Hanan, Donnerstag den 15. August 1848.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Gendarmerie-WachtmeisterWotthard L a in m e r in Rinteln zum Pedellen beim Obergerichte daselbst provisorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant außer Diensten, von Dit- furth, zum Hauptmann von der Armee zu er­nennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Pfarrer Dr. Hermann Friedrich G e isse zu Herrenbreitungen die erledigte Pfarrei Gottsbüren zu übertragen und denselben zugleich zum Metropo­litan der Klaffe Gottsbüren zu bestellen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. , Nachdem durch allerhöchsten Beschluß Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten der hierselbst bestehenden s. g. Halberstadtschen Stiftung die nach­gesuchten Korporationsrechte bis auf weitere Ver­fügung unter nachfolgenden Bedingungen aller- gnadigst ertheilt worden sind, daß nämlich:

1) zum Zwecke der unmittelbaren Beaufsichti­gung und Leitung die Stiftung unter einen aller- gnädigst zu ernennenden Regierungskommissar ge­stellt werde; J

2) die Festsitzung des von den Theilnehmerinnen an der Stiftung nach Ablauf der ersten 6 Stellten» We su beziehenden jährlichen Rentenbetrags nur mit Genehmigung der Regierung hierselbst Statt finden dürfe (§. 17 der Statuten);

3) eine Veränderung der vorgelegten Statuten von der Zustimmung der hiesigen Regierung ab­hängig gemacht werde; so wird dies unter dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß durch allerhöchstes Reskript vom 5- d. M- der Regierungsassesivr von Oeynhausen hier­selbst zum Regierungskommissar bei der gedachten Stiftung allerguadigff bestellt worden ist.

Cassel am 22. Juli 1848.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Nie- - derheffen.

H a st.

vt. Strauch.

2. MitHinweisung auf das Gesetz vom 1. d. M., die Aufhebung der Jagdgerechtsame unddie Ver- hütung des Wildschadens betreffend, fordern wir die betheiligten Grundbesitzer und Gemeinden'hier­durch auf, etwaige Anträge auf Ablösung der dem Staate zustehenden Jagdrechte unmittelbar bei der Forstinspektion des Bezirks einzureichen und denselben zugleich summarische Ertrakte aus den Steuerkatastern, bzw. deren Vorbeschrmbungen oder in Ermanglung derselben sonstige glaub­hafte Nachweisungen über die Größe des Grund­eigenthums, auf welchem das Jagdrecht erworben werden soll, beizufügen.

Caffel am 28. Juli 1848.

Aus Kurfürstlicher Staatsjagdverwaltung.

3. Durch die Versetzung des Amtsphystkus S a n d- rock von Großenlüder zum Physikate für das Amt Lichtenau ist die Erledigung des Physikats Großenlüder eingetreten.

Indem wir dieses hiermit zur öffentlichen Kennt­niß bringen, fordern wir Bewerber um Letzteres andurch auf, sich mit den erforderlichen Nachwei-