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durch besondere Gestaltung der zuständigen Behörde ermächtigt zu sein.
§. 4-
Die Abhaltung von Volksversammlungen unter freiem Himmel muß von denjenigen, welche solche veranlassen, dem OrtSvorstande unter Angabe deS Zwecks der Versammlung und des Gegenstandes der Verhandlung mindestens 24 Stunden vorher angezeigt werden.
§. 5.
Die persönliche Ueve.rreichung von Adressen, Bitt- und Beschwerdeschristen, welche von Volksversammlungen oder Vereinen beschlossen sind, darf nur durch Deputationen von höchstens zehn Personen erfolgen.
§. 6.
Sofern die Vorschriften der §§. 2 bis 5 einschließlich beobachtet sind, können Vereine nur dann aufgelöst, Versammlungen nur dann verboten oder verhindert werden, wenn dieselben gesetzlich verbotene Zwecke verfolgen, oder zur Erreichung erlaubter Zwecke gesetzlich verbotene Mittel anwenden.
§• 7.
Die Nichtbeachtung der in den §§. 2 bis 5 einschließlich enthaltenen Vorschriften ist gegen jeden einzelnen Ueberkreter mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen oder mit Geld bis zu zwanzig Thalern, im Wiederholungsfälle aber, sowie bei beharrlicher Weigerung oder unter anderen erschwerenden Umständen mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Urkundlich Unserer allerhochsteigenHandigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 19- Juli 1848.
Friedrich Wilhelm. (St. S.) vt. E b e r h a r d. vu tt\ vw vw m ut
Gesetz
vom 19. Juli 1848, d i e Glaubwürdigkeit und besondere Belohnung d e r z u r Aufsicht gegen V e r- gehungen und zu der Anzeige derselben bestellten Diener betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ie. k.
ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriumS und mit Zustimmung der getreuen Landstande folgendes Gesetz:
§• Y
Die vom Staate zur Aufsicht geqen Vergebungen bestellten Diener, einschließlich der Gendarmerie, sind künftig durch das Unterbricht ihres Wohnortes auf die Wahrhaftigkeit ihrer Anzeigen zu verpflichten
Bei einer Versetzung in einen andern Dienstzweig ist eine neue Verpflichtung vorzunehmen.
§. 2.
In gleicher Weise müssen die nicht vom Staate, sondern von den vermöge der bestehenden Verhältnisse dazu Berechtigten bestellten Diener der erwähnten Art, sowie die nach §. 1 der Verordnung vom 30- Dezember 1826 bestellten außerordentlichen Feld- auffichter verpflichtet werden. Hinsichtlich, der ersteren jedoch ist dem betreffenden Untergerichte vorher Nach- weisung über die erforderlichen, auf die Glaubwür- dlgkeic sich beziehenden Eigenschaften beizubringen.
§. 3.
Hinsichtlich aller Forst -, Jagd- und Fischerei-, Feld-, Garten- und Hutefrevek, welche keine peinliche Strafe zur Folge haben, sowie hinsichtlich der übrigen Vergehunzen, welche keine härtere Ahndung, als vierzehntägigeS Gefängniß, oder, unter Einrech- nung des Werthes des etwa zu konsiszirenden Gegenstandes, 20 Thaler Geldstrafe nach sich ziehen, haben die von den bereits früher oder nach den vorhergehenden §§• verpflichteten Dienern abgegebenen, den Geschäftskreis, für welchen sie bestellt sind, betreffenden Anzeigen vollen Glauben. Bei schwereren Vergehen gebührt den oben erwähnten Dienern nur der Glaube eines beeidigten Zeugen.
Sollten indessen aus der innern Beschaffenheit der Anzeige oder aus sonstigen Umständen Gründe gegen die Glaubwürdigkeit jener hervorgehen, so unterliegt die Bestimmung des Grades derselben dem richterlichen Ermessen. Auch ist der Angeschuldigte mit dem etwa vorhandenen Gegenbeweise zu hören.
. §. 4.
Jede Vernachlässigung oder Verletzung der den im §. 1 und 2 gedachten Dienern in Beziehung auf die Anzeigen obliegenden Pflichten ist mit Strenge zu bestrafen, und insonderheit soll jede absichtlich unwahr vorgebrachte Anzeige sowohl als die Verheimlichung eines dazu geeigneten Vergehens oder eine vorsätzlich gemilderte Angabe mit harter Strafe geahndet werden.
Hinsichtlich der im §. 1 genannten Diener tritt im Falle absichtlich unwahrer Anzeige stets, in andern Fällen nach Befinden die Dienstentlassung oder Dienstentsetzung ein. Gegen die im zweiten Satz des §. 56 der Verfassungs-Urkunde gedachten geringern Diener ist in solchen Fällen zunächst disziplinarisch zu verfahren, jedoch, wenn nach dem Ermessen der vorgesetzten Behörde nicht schon die von dieser auS- zusprechende Dienstentlassung eine genügende Bestrafung gewährt, die Sache znr weiter» gerichtlichen Untersuchung abzugeben.
. §■ 5. ,
Den nicht unter der Disziplin einer öffentlichen Behörde stehenden Dienern wird in den sonst mit Dienstentlassung zu bestrafenden Fällen durch das gerichtliche Erkenntniß der öffentliche Glaube entzogen , in welchem Falle dem Dienstherr» das Recht zusteht, den Diener ohne Entschädigung zu entlastet