gelöset werden, als die Jagdgerechtsame in Folge des gegenwärtigen Gesetzes aus einen Andern uberzeht. löiö zu dieser Auflösung des Pacht- oder Erbleihe- verhältnisses, sowie in denjenigen Fällen, wo die Jagd nur als Nebensache verpachtet oder verereieihet ist, bezieht der Pachter oder Beständet die Zinsen der Entschädigungssumme.
§■ 8-
Grundstücke, welche mit einer Mauer oder dichten Einzäunung und mit Verschluß versehen sind, bleiben von der Ausübung der Jagd ausgenommen.
§• 9.
Sämmtliche Staatsjagden sind künftig öffentlich meistbietend zu verpachten.
Ausgenommen von dieser Bestimmung bleiben diejenigen zum Sraatseigemhum gehörigen Reviere, welche nach der Vereinbarung über die Dotation des Kurfürstlichen Hofes diesem zum Leibgehege überlassen sind.
§. 10-
Schwarz und Rothwild (Edel- und Dammwild) darf nur in Parks oder solchen Revieren unterhalten werden, welche dergegalt befriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen noch an fremdem Eigenthum irgend Schaden anrichten kaun. DieJagvberechligten haben daher die Verbindlichkeit, solches Wild bis zum 1. Februar 1849 in dergleichen befriedigte Reviere einzuschließen oder abzulchießen, widrigenfalls letzteres auf Requisition der OriSpolizeibehörde durch den zunächst wohnenden Staats-Revierförster alsbald bewirkt wird. Dasselbe soll auch geschehen, wenn die im ersten Saße getroffene Bestimmung nicht beobachtet werden sollte.
§. 11.
Die unbefugte Ausübung der Jagd, namentlich auch das Jagen und Heßcn mit Hunden, das Fangen des Wildes in Fallen, Eisen, Schlingen, Netzen, Gruben rc. und das Ausheben und Zerstören der Nester der AueM Dirk-, Hasel- und Feldhühner und M anen, wird nach Maßgabe der Umstände, und je nach dem eine wirtliche Vorübung oder nur eine strafbare Vcrsnchshandlung vorliegt, mir einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt und verpflichtet außerdem zur Ablieferung des sich etwa ungeeigneten Gegenstandes , sowie zum Ersäße des etwa angerichteten Schadens.
Die Entwendung von Jagdgegenstanken aus um« Junten Parks, Thiergarten und anderen Behältnissen unterliegt der Bestrafung des gemeinen Diebstahls.
§■ 12.
Das Recht der Jagdfolge (Folge, Nachfolge) ist aufgehoben. Ebenso all? und jede Bestimmung wegen des Heegens deS Wildes und der Schießzeit, jedoch unbeschadet der Beobachtung der seid- und forst- polizeilichen Vorschriften.
Aufgehoben ist auch der Jagdstraftarif in der Ver-
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ordnung vom 30. Dezember 1822, wovon nur folgende Säße bestehen bleiben:
1) Wer Nachtigallen fangt oder deren Nester zerstört, soll geben....... 10 Thlr.,
2) Wer anderen kleinen von Raupen uüd Jnsek- ■ ten sich nährenden Vögeln auf diese Weise nach- fleilt.....‘.....2-* Thlr,
3) Hunde, die herrenlos oder deren Eigenthümer unbekannt sind und in fremden Jagdrevieren betreten werden, dürfen vom Jagdberechtigten und dessen Jagdbedienten gelobtet werden
4) Wer Jagdgrenzpfähle, Wild- oder Partzäune beschädigt, |oll geben . . . . . . 5 Thlr.,
5) Wer solche nieder- oder aufreißt oder entwendet . . ........10 Thlr.,
in beiden Fällen neben der Verbindlichkeit, sie wieder herzustellen, und den sonst verursachten Schaden zu bezahlen.
Wegen aller bis zum Erscheinen deö gegenwärtigen Gesetzes begangenen Jagdvergehen, einschließlich des Wndcnebstahiö, soll weder eine Strafe erkannt, noch die etwa bereits erkannte verbüset werden. Die bereits Verurtheilten treten in die dadurch etwa verlorenen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wieder ein.
§■ 13,
Alle anderen im Jagdstraftarif erwähnten Verge- Hungen unterliegen, wenn sie nicht unter die Bestimmungen der §• §• 11 und 12 fallen, der Beurtheilung nach gemeinem Rechte.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und deS beigedrückten StaatssieaelS gegeben zu Caffel am 1. Just 1848.
Friedrich Wilhelm.
(tot. S.)
vt. B a u m b a ch. vt. S ch webe s.
E r ii c ii ii n n g c n und B e f ö r d e r unge II.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Direktor deS KriminalfenatS deS Obergericht» in Fulda, Geheiuren Justizrath Markus Martin Künste, zum Oberappellanvusralhe im Krnninal- senate des OberappeUattonsgenchtS; auch
den Aktuar Adolph S a b a ßk y zu @r ebenstem zum Amtsassessor beim dasigen Justizamte zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den bish rigen zweiten UniversitatS-Bibliothekar Professor Dr. Ernst Ludwig Theodor Henk e^u Marburg zum ersten — und den Professor Dr. Johann Silbe meist er jurn zweiten Bibliothekar bei der Universitatö-Bibliothek zu Marburg zu bestellen, und