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Wochenblatt

für die Provinz Hanau.

Hanan, Donnerstag den ÄO Juli 1848.

Gesetzg ebung.

Die Nummer XVII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

V e r o r d n n n g vom 30. Juni 1848, die AbänderUng d es durch die Verord­nung vom 13. Juli v. I- für die Perio­de vom I. September 18 47 b is dahin 18 50 publij.tr ten Steuersatzes vom i n- ländischen Rübenzucker betreffend.

Gesetz vom L Juli 1848, die Aufhebung der I agdgerechtsaine und die Verhütung des Wildschadens be­treffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wil­helm der I, Kurfürst ir. ic»

ertheilen, nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatS- ministeriumS und mit Zustimmung der getreuen Land­stande folgendes Gesetz.

" § L

Alle bisherige Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden wird nach den hier folgenden Bestim­mungen aufgehoben und geht auf die Eigenthümer, beziehungsweise die Gemeinden, soweit die Gemar­kungen derselben reichen, über.

§. 2.

Auf Flächen, welche mindestens 100 Kasseler Acker im Zusammenhang- enthalten, steht das Jagdrecht dem Grundeigenthümer, auf allen Grundstücken von weniger als 100 Kasseler Acker zusammenhängenden Flächenraumes aber der Gemeinde zu.

Als zusammenhängend gilt jede Fläche, welche nicht durch ein kremdes Jagdrevier unterbrochen ist.

§. 3.

Die bisherigen Jagdberechtigten werden für das an die Grundbesitzer, beziehungsweise die Gemeinden übergehende Jagdrecht von denselben entschädigt. Der EntschädigungSbetrag wird auf zwei Silbergro- sch-m für jeden Kasseler Acker des Jagdreviers be­stimmt. Bis zur Erlegung dieses Betrages behalt der bisherige Berechtigte die Ausübung des Jagd- rechteö.

S- 4.

Sind mehrere zur Jagd in bem|elben Reviere be­rechtigt, wobei jedoch die Borjagd nicht in Betracht kommt, so haben sie auf die Entschädigungssumme nach Verhältniß ihrer Antheile Anspruch.

§ 5i

Zum Abträge der Entschädigungsbeträge sollen den Gemeinden auf deshalbiges Nachsuchen Darlehen aus der Landeskreditkasse in abgerundeten Summen zu 4 Prozent Zinsen und mindestens einem Prozent jährlichen Abtrages gegen einfache Schuldenbekennt- nisse hergelieheu werden.

§. 6-

Die Entschädigungssumme tritt in Beziehung auf die Rechte dritter Personen an die Stelle des aufge­hobenen Jagdrechtes, und es kann daher die Haare Auszahlung nur auf erfolgte Nachweisung, daß der­gleichen Rechte nicht bestehen oder daß die Berech­tigten darin einwilligen, geschehen. Ein etwaiger Lehns-, Fideikommiß-, Stammguts- oder ähnlicher Verband soll jedoch der Auszahlung an den Berech­tigten nicht entgegen stehen.

§. 7..

Pacht- oder Erbleiheverträge, deren alleiniger ober Hauptgegenstand eine Jagdgerechtsame ist, können von dem Pachter oder Erbleihebeständer sobald auf-