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1848.
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für
Wochenblatt
die Provinz Hanau.
Ha»a«, DosmeLMg^eR 13« Juli L848.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Oberfinanzassessor Bode bei dem Obersteuerkollegium in gleicher Eigenschaft zurObersinanzkam- mer zu versetzen;
den Steuerrevisor Wagner bei dem Obersteuerkollegium zum Rentmeister in Nentershausen, und
den Probator Hempel bei der Oberfinanzkammer zum Rentmeister in Schmalkalden zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Landrath Ludwig Otto August Klingelhö- fer zu Gelnhausen in den Ruhestand zu versetzen, und
dem Amtswundarzte Georg Christian Jhlefeld zu Nauheim die erledigte AmtSwundarztstelle für das Amt Gelnhausen zu übertragen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem General-Lieutenant Bauer, Kommandeur der Infanterie-Division, die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des demselben von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit verliehenen Großkreuzes des Ludwigsordens zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Feldwebel Wisse! von der Artillerie-Brigade zum Pedellen bei der Generaldirektion des Baues der Staatseisenbahnen provisorisch zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bewerber um die erledigte Amtswundarztstelle zu Nauheim haben ihre Gesuche mit Anschluß der BefahigungSzeugnisse binnen 3 Wochen der unterzeichneten Behörde einzureichen.
Hanau am 6- Juli 1848.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
R o m m e L
vt. Groß.
2. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden Diejenigen, welche dem vorhinnigen Justizbeamten Walt her zu Bockenheim als Depositar des Justizamtes daselbst Gelder oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterle- gungöschein oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche bei dem unterzeichneten Gerichte innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machen, widrigenfalls zu erwarten, daß bei Hauptdepositenkommission dahier die Mittheilung gemacht werde, daß kein die Zurückgabe der vom genannten Beamten als Depositar desJustiz- amtes in Bockenheim geleisteten Dienstbürgschaft hindernder Anspruch geschehen sei.
Hanau am 8. Juli 1848.
Kurfürstliches Obergericht, Civilsenat. Mackel dey.