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1848.

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Wochenblatt

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Ha » a », Donnerstag den ®. J«l! 3848.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Oberfinanzrath Gschwind zu Cassel von der ihm bisher übertragenen Nebenstelle eines Mitglie­des des leitenden Ausschusses deS Landwirthschafts­Vereines auf sein deshalbiges Ansuchen zu entbin­den.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Staatsanwalt Röttger Ganslandt in Rin- tein zum Obergerichtsassessor im Zivilsenate des Ober­gerichts in Marburg zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Reviersörster Zilcher zu Fechenheim zum Oberförster der Oberförsterei Frankenberg, und

den Rechnungsführer beim HabichtSwalderBraun- kohlen-Bergwerke, Bergverwalter Egeling zu Cassel, zum Berginspektor zu ernennen.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs - und Finanzbehörden.

1. Nach §. 4 des Gesetzes vom 4. April 1832 (Gesetzblatt Nr. £) ist jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von fünf und meh­reren Quadratruthen verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Kurhessischen Ackern und Quadratruthen, den Acker zue 150 Niederhessischen Quadratruthen ge­

rechnet, genau schriftlich oder auch mündlich anzu- geben, und erhalt darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung.

Diejenigen, welche .schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderlicheFormu- larpapier bei ihren Ortsvorstanden unentgeltlich in Empfang nehmen, und haben sodann die aus­gefüllten und vollzogenen Anmeldungen dem Steu­eramte, zu dessen Bezirk sie gehören, abzugeben; Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Tabak bebauten Felder ma­chen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramt ihres Bezirks zu melden und eben­falls eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel­dung zu verlangen, wobei zugleich unter Hinwei­sung auf ben' §. 16 des oben angeführten Gesetzes bemerkt wird, daß man sich einer Defraude schul­dig mache, wenn eine mit Tabak bepflanzte Bo­denflache unrichtig angegeben oder wohl gar ver­schwiegen wird, insofern das verschwiegene Flä­chenmaß über den zwanzigsten Theil deS ganzen mit Tabak bepflanzten Bodens oder fünf Quadrat­ruthen beträgt.

Indem wir daher alle Grundbesitzer und Päch­ter, welche in diesem Jahre Tabak gebaut haben, zur Abgabe der erwähnten Anmeldungen auffor­dern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Bedarf an Formularen zu den Anmeldungen un­gesäumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntma­chung bei den Steuerämtern ihres Bezirks zur An­zeige zu bringen, sowie auch diese gesetzliche Vor­schriften ihren Ortsangehörigen auf geeignete Wei­se bekannt zu machen.

Hanau am 16- Juni 1848-

-Kurfürstliches Provinzialsteueramt.

M v e d l i n g c r. M a t h e s. Rainer-