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1848.
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Wochenblatt
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Ha » a », Donnerstag den ®. J«l! 3848.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Oberfinanzrath Gschwind zu Cassel von der ihm bisher übertragenen Nebenstelle eines Mitgliedes des leitenden Ausschusses deS LandwirthschaftsVereines auf sein deshalbiges Ansuchen zu entbinden.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Staatsanwalt Röttger Ganslandt in Rin- tein zum Obergerichtsassessor im Zivilsenate des Obergerichts in Marburg zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Reviersörster Zilcher zu Fechenheim zum Oberförster der Oberförsterei Frankenberg, und
den Rechnungsführer beim HabichtSwalderBraun- kohlen-Bergwerke, Bergverwalter Egeling zu Cassel, zum Berginspektor zu ernennen.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs - und Finanzbehörden.
1. Nach §. 4 des Gesetzes vom 4. April 1832 (Gesetzblatt Nr. £) ist jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von fünf und mehreren Quadratruthen verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Kurhessischen Ackern und Quadratruthen, den Acker zue 150 Niederhessischen Quadratruthen ge
rechnet, genau schriftlich oder auch mündlich anzu- geben, und erhalt darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung.
Diejenigen, welche .schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderlicheFormu- larpapier bei ihren Ortsvorstanden unentgeltlich in Empfang nehmen, und haben sodann die ausgefüllten und vollzogenen Anmeldungen dem Steueramte, zu dessen Bezirk sie gehören, abzugeben; Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Tabak bebauten Felder machen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramt ihres Bezirks zu melden und ebenfalls eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu verlangen, wobei zugleich unter Hinweisung auf ben' §. 16 des oben angeführten Gesetzes bemerkt wird, daß man sich einer Defraude schuldig mache, wenn eine mit Tabak bepflanzte Bodenflache unrichtig angegeben oder wohl gar verschwiegen wird, insofern das verschwiegene Flächenmaß über den zwanzigsten Theil deS ganzen mit Tabak bepflanzten Bodens oder fünf Quadratruthen beträgt.
Indem wir daher alle Grundbesitzer und Pächter, welche in diesem Jahre Tabak gebaut haben, zur Abgabe der erwähnten Anmeldungen auffordern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Bedarf an Formularen zu den Anmeldungen ungesäumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei den Steuerämtern ihres Bezirks zur Anzeige zu bringen, sowie auch diese gesetzliche Vorschriften ihren Ortsangehörigen auf geeignete Weise bekannt zu machen.
Hanau am 16- Juni 1848-
-Kurfürstliches Provinzialsteueramt.
M v e d l i n g c r. M a t h e s. Rainer-