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Den 22. Juni. Katharine Elisabeth, des Bürgers und SeidenstrumpfweberS Philipp Hartmann, nach- gel. T., alt 31 I. 3 M.

In der katholischen Gemeinde.

Den 18. Juni. Heinrich, des Bürgers und Jnstru-

Gemeinnützige Nachrichten.

In Gemäßheit der im § 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren bekannt gemacht.

(Fortsetzung aus Nr. 25 dieses Blattes).

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Thier muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich toUkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutz! werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so'muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödlel werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Gei'er des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg, samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen. abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrige Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson- dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein­schaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver. brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen­den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man eS, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän-

mentenmachers Franz Anton Janniky, S., alt 11 I. 6 M. 16 T.

Den 21. Juni. Marie Dittmar, Dienstmagd, aus Rasdorf, Kreises Hünfeld, alt 37 J.

dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen nur bann kann mit Genehmigung der Polizei das be- schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzie ;u übertragenben, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist eS sogleich von allen andern Thieren sorgsam abznsondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während te Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Ver- sicht, anzuwenden; auä) Darf die Milch von verletztem Melkoicde Der Art binnen der Zeit von Drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. Bis der ohne Verzug hinzugerufene Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie Die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die, ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- lhiereS, Rindviehes, Schweins:c. muß, sobald daS Tdier gelobtet worden, mit Der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von Dem kranken Tdierc berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei­chel. der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen Deshalb auSgelüftet, mit Essigdämpfen ausgeräuckert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser betrieben, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt , die Ketten ausgcglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, mutz verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge­ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschir" tc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute