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bet dem unterzeichneten Gerichte binnen einer Frist von drei Monaten anzumelden, widrigenfalls der Kurfürst!. Hauptdeposicen-Kommission dahier die" Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der Dienstbürgschaft des genannten Amtsdepositars hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 27. Mai 1848.

Kurfürstliches Obergericht, Cwilsenat. M a ck e l d e y.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Die Dienstpflichtigen der Gemeinde Hütten ha­ben die dem Staare zu Bauten zu leistenden Spann- und Handdienste auf der Ltaatsdomaine Brandenstein und den Zehntscheuern des ehemali­gen Amtes Brandenstein für ein Kapital von 132 Thaler abgelöst, hierzu aus KurfürstlicherLandes- kreditkasse 130 Thaler erborgt und 2 Thlr. baar bezahlt, welches den etwaigen alteren Pfandgläu­bigern in Gemaßheit des §. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833 zur Nachricht bekannt'gemacht wird.

Schlüchtern am 14. Juni 1848. Kurfürstliche Meuterei.

Rabe.

2. Nach §. 4 des Gesetzes vom 4. April 1832 (Gesetzblatt Nr. 4) ist jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von fünf und meh­reren Quadratruthen verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Kurhessischen Ackern und Quadratruthen, den Acker zu 150 Niederhessischen Quadratruthen ge­rechnet, genau schriftlich oder auch mündlich anzu- geben, und erhalt darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung.

Diejenigen, welche schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderlicheFormu- larpapier bei ihren Ortsvorstanden unentgeltlich in Empfang nehmen, und haben sodann die aus­gefüllten und vollzogenen Anmeldungen dem Steu­eramte, zu dessen Bezirk sie gehören, abzugeben; Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Tabak bebauten Felder ma­chen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramt ihres Bezirks zu melden und eben­falls eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel­dung zu verlangen, wobei zugleich unter Hinwei­sung auf den §. 16 deö oben angeführten Gesetzes bemerkt wird, daß man sich einer Defraude schul­dig mache, wenn es he mit Tabak bepflanzte Bo- deufläche unrichtig angegeben oder wohl gar ver­schwiegen wird, insofern das verschwiegene Flä­chenmaß über den zwanzigsten Theil deS ganzen mit Tabak bepflanzten Bodens oder fünfQuadrat- ruthen betragt.

Indem wir daher alle Grundbesitzer und Päch­ter, welche in diesem Jahre Tabak gebaut haben, zur Abgabe der erwähnten Anmeldungen auffor- dern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Bedarf an Formularen zu den Anmeldungen un­gesäumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntma­chung bei den Steuerämtern ihres Bezirks zur An­zeige zu bringen, sowie auch diese gesetzliche Vor­schriften ihren Ortöangehörigen auf geeignete Wei­se bekannt zu machen.

Hanau am 16. Juni 1848.

. Kurfürstliches Provinzialsteueramt.

Moedlinger. M a t h e 6. Rainer.

3. Bekanntmachung,

den Unterricht in der Hebammenkunst b e tr effe n d.

In den den 1. August dieses Jahres beginnen­den HebammenlehrkursuS können noch acht Schü­lerinnen auf Kosten der Staatskasse ausge­nommen werden, welches mit dem Bemerken be­kannt gemacht wird, daß der Unterzeichnete solche Bewerberinnen, deren Zeugnisse zeitig genug eiii- gesendet werden, ausnahmsweise auf

den 31. Juli d. J.

zur Prüfung der erforderlichen Eigenschaften eins berufen wird.

Marburg am 15. Juni 1848. Hüte r.

4. Der bei der diesjährigen Aushebung gültig ver­tretene Militairpflichtige Samson Mannsbach Erich von Gudensberg, welcher weder im Muste- rungötermin erschienen noch bis jetzt sich zur Ein­stellung insMilitair sistirt hat, wird andurch aus­gefordert, binnen 6Monaten seiner Militairpsticht Genüge zu leisten, widrigenfalls die im §. 111 des ReknuirungsgesetzeS vom 2.5. Oktober 1834 an ge­drohten Strafen gegen ihn erkannt werden.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, den 20. E r i ch im BetretungSfalle verhaften und an« her abliefern zu lassen. '

Fritzlar am 15. Juni 1848.

Kurfürstliches Kreisamt.

v. B u t t l a r.

5. Der Militairpflichtige Johann Georg Kleb ma n n auS Falkenberg aus der Altersklasse 1827 hat sich in dem Musterungstermine nicht gestellt- Derselbe wird daher hierdurch vorgeladen, nun­mehr binnen 3 Monaten seiner Milttairpflicht um so gewisser zu genügen, als sonst die im Rekru- rirungögesetze vom 25. Oktober 1834 bestimmten Ungehorsamsstrafen eintreten werden.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, den genannten Militairpflichtigen im Betretungs- falle zu verhaften und anher abliefern zu lassen.

Homberg am 14. Juni 1848.

Kurfürstliches Kreisamt.

Für den Landrath:

Der Kreissekretar Krem er-