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Gemeinnützige Nachrichten.

In Gemäßheil der im § 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen, und Thieren

bekannt gemacht?

(Fortsetzung aus Nr-

Man trage ferner Sorge, daß die Hunde stets hin­reichendes reines Wasser finden, daß sie weder blos Fleisch, noch verdorbenes Fleisch zur Nahrung erhal­ten, daß ihr Lager, ihre Hütten reinlich sind, und sie den Geschlechtstrieb befriedigen können.

Da bei allen Hunden (die über acht Jahre haben) die Wuth leichrer entsteht, so muß man in Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig sein. Am sichersten ist es immer, sie zu todten.

Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlassung leicht böse werden und anfallen, sollen todt geschlagen werden. -

Gar keinen Vortheil gewährt das Ausschneiden des sogenannten Tollwurms; denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgenommen worden, kann bestimmter Erfahrung zufolge dessenungeachtet von der Wuth er­griffen werden.

Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen sein müsse, ergibt sich aus dem, was oben über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.

Maßregeln zur Verminderung des Vorkom­mens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen beim Vorhandensein eines wü­thenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben zu verhindern.

Da der Hund unter allen Hausthüren am meisten der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft Vorkommen, wo viele Hunde sind. Jemehrvon ihnen sich cn einem Orte be­finden, desto häufiger ist die Gelegenheit zur Entstehung und Verbreitung der Hundtzwuth.

Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreck­liche Wasserscheu selten zu machen. Es ist daher Sorge der Polizei, dem Halten unnötiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschrän­kung der Anzahl der Hunde durch zweckdienliche Ver­fügungen, durch Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu verringern.

Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu todten.

Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein ver­meintlich wüthender Hund gelobtet worden, muß von

24 dieses Blattes).

dem etwa noch anhängenden Geiser oder Blute gerei­nigt werden. Man nimmt deshalb die Erde obenher ab und verscharret sie.

Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so­gleich getödtet werden, im Falle er noch keinen Men­schen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen sei­ner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel An, hänglichkcit und Treue seinem Herrn bewiesen, scho­nen , und es auf eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefahr und Verantwortlichkeit ver­knüpft sein, und es sind traurige Beispiele genug vor­handen , daß für solche Fälle unzeitige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit rc-großesUnglückanrichleten, in­dem Menschen und selbst der Herr des Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Waffer- scheu erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen ver, bieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der herannahenden Wuth äußern, und gl- bieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert hat, wo es einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entschei­dung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternd, sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den be­handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nickt wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

(Fortsetzung folgt.)

Gedruckt und verlegt in der Buchdruckern des vereinigten evangel. Waisenhauses.