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1848.

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für die P r o v i n z H a n a u.

Hanan, Donnerstag den 8. Juni L848.

Gesetzg ebung.

Die Nummer XIV deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz

vom 22. Mai 1848, betreffend die Erweiterung der Bestim­mungen in den §§. 84 bis 87 des Rekru- tirun zöge setzes vom 25. Oktober 1834 über die Auswahl der Militairpflichti- gen für die verschiedenen Waffengat­tungen.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wil­helm der 1, Kurfürst und souveräner Land­graf von Hessen re. rc.

erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatS- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände das nachfolgende Gesetz:

§ 1.

In besonderen Fällen kann die Musterung der Militairpflichtigen (§. 84 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834) statt in der Provinzial- Hauptstadt an irgend einem anderen, durch Ueber- einkunft zwischen dem Ministerium deS Innern und des Krieges zu bestimmenden und den Kreisämrern zugleich mit dem Musterungstermine bekannt zu ma­chenden Orte der Provinz vorgenommen werden.

§ 2.

Der Zeitpunkt, bis zu welchem der Termin und Ort der Musterung den Kreisämtern bekannt zu ma­chen ist (Satz 2 deS angef. §. 84), hängt von der Bestimmung'des KriegSministeriums ab; jedoch muß diese Bekanntmachung so zeitig erfolgen, daß die

Vorladung der Dienstpflichtigen zu der Musterung gehörig besorgt werden könne.

§. 3.

Die Auswahl der dem Kriegsministerium nach §. 81 des Rekrutirungsgesetzes überwiesenen Militair­pflichtigen für die verschiedenen Waffengattungen kann auch, wenn deren Versammlung an einem Orte der betreffenden Provinz unter besonderen Verhält­nissen nicht als thunlich oder zweckmäßig erscheint, durch die Musterungs-Kommission, welche alsdann nicht in der fraglichen Provinz zusammenzutreten braucht, nach den von den Kreisämtern nutzuthei- lenden Bezirkslisten erfolgen, ohne daß die Dienst­pflichtigen dazu (§. 86, Ziffer 2 des Rekrutirungs­gesetzes) vorgeladen werden. In diesem Falle haben die Kreisämter, oder bei deren etwaiger Verhinderung die Ortsbehörden aus geschehene Benachrichtigung von der Vertheilung der Militairpflichtigen unter die verschiedenen Waffengattungen den betreffenden Leu­ten bekannt zu machen, welchem Korps sie überwie- sen sind, und dieselben anzuweisen, der von Letzterem zu ertheilenden Einberufungs-Ordre zum Dienst Fol­ge zu leisten.

Die Behörden und Alle/ die eS angehet, haben sich hiernach zu achten.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 22. Mai 1848-

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Weiß. vt. Eberha r d. ,

Die Nummer XV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: