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die Provinz Hanau.

Hau an, Dontterstag den 11» Mai 4848»

Gesetzgebung.

Die Nummer XI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben des Ministeriums des Innern,

vom L Mai 1848,

die Bildung von Schutzwachen in den Stadt- und Landgemeinden betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben vor­läufig und bis zum Erscheinen der gegenwärtig vor­bereitet werdenden gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeine LandeSbewastnung allergnädigst geneh­migt, daß in allen Stadt- und ^Landgemeinden ne­ben der bestehenden Bürqergarde zur Unterstützung dieser letzteren in Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und der öffentlichen Ruhe Schutzwa­chen unter folgenden näheren Bestimmungen gebil­det werden.

§. 1.

Aufgefordert und befähigt zum Eintritt in diese Schutzwachen sind alle waffenfähigen gemeindeange- hörigen Ortsbewohner, welche die im §. 2 dieses Ausschreibens bemerkte Kommission für geeignet er­klärt, und welche weder in dem Militair, noch in der Burgergarde stehen, auch nach §. 28 und §. 29 deS Bürgergardengesesetzes vom 23. Sum 1832 nicht vom Bürgergardendienste ° ausgeschlossen sind. Auf den Antrag der Ortsbehörde können auch nichtgemeinde- angehörige Ortsbewohner, z. B- Pachter, Verwalter rc., sofern solche im klebrigen geeignet erscheinen, in die Schutzwache ausgenommen werden. Die Mel­dung zum Eintritt in die Schußwache geschiehet bei dem Ortsvorstande.

§. 2.

Sie alSbaldige Bildung und Einrichtung dieser Schutzwachen geht von Kommissionen aus, welche in

den Städten aus dem Bürgermeister und demKom- mandeur iber Bürgergarde, in den Landgemeinden aber aus dem Landrathe des Kreises, dem Bürger­meister und dem Befehlshaber der Bürgergarde be­stehen, und sofort und ohne weitere Aufforderung zu dem fraglichen Zwecke zusammentreten, auch zur Mit­wirkung bei der Erledigung ihrer Aufgabe noch wei­ter Männer des öffentlichen Vertrauens zuzuziehen haben.

§. 3-

Die Mitglieder der Schutzwachen tragen als Er­kennungszeichen, gleich der Bürgergarde, die weiße Binde um den linken Arm, und es bleibt ihnen ganz anheim gestellt, ob sie sich uniformiren wollen oder nicht.

'§ 4.

Die Art der Bewaffnung bleibt vorläufig einem Jeden überlassen.

§ 5.

Die Schutzwache eines jeden Orts wählt aus ihrer Mitte sich selbst ihre Führer und steht unter dem Oberkommando des Anführers der Bürgergarde des Ortes. ______________

Die Behörden und Alle, welche es sonst angehet, haben sich hiernach zu achten.

Cassel am 1. Mai 1848.

Kurfürstliches Ministerium des Innern- Eberhard.

vt. Ende.

fernen innigen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller­gnädigst geruhet:

den Justizbeamten Christian Ludwig Weber von Witzenhausen in gleicher Eigenschaft zum Justizamte I. in Rotenburg und