vnmwvnm
1848.
- i^v^vvtÄ^vi%ivw
Haua », Donnerstag den 80. April 1848.
Gesetzg ebung.
Die Nummer VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
G e f e tz
vom 13. April 1848, die Ermäßigung der Gewerbsteuer betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der!., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. re.
erlassen in Betreff der Besteuerung der Gewerbe auf den Antrag Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen. Laudstände nachstehendes Gesetz:
§. 1.
Der §. 11 des Gewerbsteuergesetzes vorn 21. Juli 1840 wird folgendergestalt abgeändert: für den als Meister oder sonst für eigne Rechnung arbeitenden Handwerker werden
' 1) in der ersten Abtheilung 4 Silbergroschen 2) - - zweiten — 3 —
- dritten — 2 —
- vierten — —
3) -
4) - angesetzt.
§. 2.
Dle Fuhrleute, Lohnkutscher und Pferdeverleiher, welche drei Pferde und darunter halten, zahlen von redem Pferde anderthalb Silbergroschen. Von jedem weiteren Pferde entrichten sie zwei Silbergroschen. „Ackerbautreibende, welche ihre Pferde regelmäßig zu,Lvhnfuhr«n oder Vorspann gebrauchen, zahlen ein Viertel bis zur Hälfte obiger Sätze.
§• 3.
Korbmacher, Siebmacher, Schäfer und andere Hirten, sowie sonstige dergleichen geringe Ge-
werbtreibende, ferner Taglöhner, Aufwärter und Handwerksgesellen, Dienstboten und Arbeiter, Nähe, rinnen, Wäscherinnen und Büglerinnen, desgleichen die Leinweber, welche weder buntes Leinen noch Bildzeuch oder Damast verfertigen, sind von der Ge- werbsteucr frei.
§• 4.
Auch die im §. 38 des Gewerbsteuergesetzes genannten Personen sollen von der Gewerbsteuer befreit sein. 1 :
§. 5.
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, die Gewerbsteuer für einzelne Gewerbe eines Ortes oder einer Gegend, welche unter besonders schwierigen Verhältnissen leiden, zeitweise zu ermäßigen oder gänzlich zu erlassen.
§• 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1.Juli d.J. in Kraft, doch soll die Steuer von den in den §§. 3 und 4 genannten Gewerbtreibenden sofort nicht weiter erhoben , und sollen die sich ergebenden Rückstände von solchen niedergeschlagen werden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten StaatssiegelS gege- ben zu " w ‘
Cassel am 13, April 1848.
Friedrich Wilhelm. (St. S.)
vt. Schwedeö.
Gesetz vom 13- April 1848, di e Aufhebung mehrerer Abgaben belref- f e n d.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l, Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen ig re.