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Wochen bei der unterzeichneten Behörde einzurei-- chen.

Hanau am 2t. März 1848* M

Kurfürstliche Regierung daselbst.

Goeßmann-

3. Diejenigen Personen, welchen von des'chstseli- gen Kurfürsten von Hessen, Wilhelm II. f König­liche Hoheit, Gnadenpensionen auS dem im §. 7 des^ Gesetzes vom 27- Februar 183t erwähnten Zwölftheile der jährlichen reinen Auskünfte des Kurfürstlichen Hausschatzes bewilligt worden sind, , werden andurch aufgefordert, innerhalb 4 Woche n (vom Tage der Einrückung dieses in die öffentlichen Blätter an zu rechnen) ihre beß* halbigen Ansprüche mittelst Vorlegung beglaubigter Abschriften der betreffenden Verwilligungsurkun- den bei der unterzeichneten Behörde anzumelden. Cassel am 20. März 1848.

Die Direktion des Kurfürstl. Hess. Hausschatzes.

, LomeLscl>.

vt. Lichau.

4. Durch die Bestellung deS Amtsphysikus Vr. Karl Friedrich R e c c i u S zu Naumburg zum Kreis- physikus in Homberg ist das Physikat Naumburg erledigt worden, welches mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß hierdurch gebracht wird, daß geeignete Bewerber um diese Stelle binnen 3 Wo­chen bei der unterzeichneten Behörde ihre deshal- bige Meldungsgesuche einzureichen haben. Cassel am 18. März 1848.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen. G i e S l e r.

vt. Wagner.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Dem §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 entsprechend, werden hierdurch altere Pfand- glaubiger in Kenntniß gesetzt, daß die Gemeinde Wolferborn die nachfolgenden Reallasten, als:

1) laut Vertrag mit dem Herrn Grafen von Jsenburg-Wachtersbach:

a) das Zehntrecht in der Gemarkung von Wol- ferborn,

b) das Recht auf Bezug von Geldzinsen, welche auf den sämmtlichen Hofplätzen und Wiesen der Gemeinde Wolferborn ruhen,

c) daS sogenannte Wenkkorn,

ll) den ständigen Zinshafer,

e) den sogenannten lauterischeg Hafer;

2) . laut Vertrag mit der Pfarrei Wolferborn :

a) den sogenannten Kirchenzinp, I>) den sogenannten Dreißigsten,

c) die Erntehahne;

3) laut Vertrag mit dem Herrn Fürsten vonJsen- burg-Birstein:

das Recht auf den Bezug des s. g. Häuser­hafers ;

4) laut Vertrag mit den Herren Fürsten u. Gra­fen von Jsenburg - Büdingen und Büdingen- Wächtersbach und Meerholz:

-> ) den f. g. Junker Dietrichs Forsthafer,

b) den s. g.' Rauchhafer,

c) das s. g. Buttergeld und die Forsthahne;

5) laut Vertrag mit dem Herrn Grafen vonJsen- burg-Wächtersbach:

a) den s. g. Rauch- und Pflughafer,

b) Rauchhühner und Sommerhahnen abgelöst und zur Zahlung der Ablösungskapitalien ein Darlehn von 10100 Rthlr., namentlich 3850 Rthlr. zu dem Zehnten und . . 6250 zu den Zinsen aus der Kurhessischen Landeskreditkasse erborgt hat. Salmünster am 18- März 1848.

Kurfürstliche Meuterei. C r a ß.

2. r Die Schätzung für das Ziel Petri 1848 muß längstens bis Ende des Monats Mai d. J. ein. gezahlt werden, was den Pflichtigen zur Nachricht dient.

Hanau am 21. März 1848.

Kurfürstliche Meuterei Hanau. Schüler.

3- An die Stelle zweier entlassener Wärter aus hiesigem Landkrankenhause sollen andere.taugliche^ Subjekte angenommen werden.

Es haben sich demnach Diejenigen, welche einen solchen Dienst anzunehmen geneigt sind und sich über ihre seitherige gute Aufführung .genügend ausweifen können, bei der unterzeichneten Behörde sofort zu melden.

Hanau am 19. März 1848.

Kurfürstliche Landkrankenhausdirektion. Specht.

vt. Weilinger.

4. Nachdem die Zinspstichtigen zu Bockenheim die an den Kurhessischen Staat schuldigen sogenannten Klosterthroner-Deutschordens-Johannitter u. Weis- frauen Frucht und Geldzinsen, sowie die Antonit- ter-MartinS-Hain- und Wiesengeldzinsen mit Ein­schluß des dem Handlungshaus Franz Forsboom zu. Frankfurt a. M- an den Klosterthronerzinsen zustehenden Antheils mittelst gerichtlich bestätigten Vertrags vom 12. November 1847 abgelöst und zur Zahlung des Ablösungskapitals ein Darlehn von 3830 Thlr. aus der Landeskreditkasse erborgt haben, wodurch letztere ein gesetzliches Vorzugsrecht an den belasteten Grundstücken erlangt hat, so wird dieses inGemäßheit deS §. 55 des Ablösungs- gesetzes, sowie des §. 5 deS GesetzeS vom 31. Dr-