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1848. uuumiulM
Hanau, Donnerstag den G April L848.
Eruennungen und Besörderungem
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erledigte Stelle eines evangelisch lutherischen Superintendenten zu Marburg dem nach vorgängi- ger Wahl mit vorgeschlagenen Oberpfarrer an der lutherischen Pfarrkirche zu Marburg, Thomas Merke, zu übertragen und denselben zugleich zum Kon- fistorialrathe bei dem Konsistorium in Marburg zu bestellen;
den RegierungSrath und Polizeidirektor Wilhelm Heinrich Wangemann zu Marburg als Regierungsrath zur Regierung in Cassel zu versetzen;
den Obergerichtörath Siegmund Wilhelm' U n g e- Witter zu Caffel zum Geheime Regierungsrathe bei der Regierung zu Marburg und zugleich zum Polizeidirektor der Provinz Oberheffen zu bestellen;
den Kanzleigehülfen Johann Konrad Heuser zu Caffel zum Kanzlisten bei der Regierung und Lehenschreiber bei dem Lehenhofe daselbst provisorisch zu bestellen, und
dem Oberbergrathe Johann Rudolph Siegmund Fulda zu Caffel die Stelle eines Mitgliedes des leitenden Ausschusses des Handels- und Gewerb.ö- vereinS als Nebenstelle zu übertragen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Landgerichtsrath Friedrich von Gehren zu Marburg als Justizbeamten zum Justizamte in Borken, sowie
den Justizbeamten Joseph Schüßler zu Rauschen- verg alsLandgerichtsassessor zum Landgerichte inMar- burg unter huldreichster Verleihung des Prädikats „Landgenchtsrath" und
den Justizbeamten Karl August Ferdinand Le- sch e n zu Borken in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Rauschenberg zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Rittmeister Schröder, Provinzkommandant der Landgendarmerie der Provinz Oberheffen, inDis- ponibilität zu. versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Rittmeister Brandes, Provinzkommandant der Landgendarmerie in der ProvinzHanau, in Diö- ponibilität zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die in der Bekanntmachung vom 6. l.M. auf den 1. Mai d. J. anberaumte Vergantung der am 31. d- M. der Leihbank verfallenen Pfänder wird im Interesse der Betheiligten auf den 3. Juli l. I. und die folgenden Tage verlegt. Es wird zugleich zugestanden, daß jene Pfänder noch bis zum 30. Juni dieses Jahrs bei der Leihbank eingelöst werden dürfen.
Hanau am 20. März 1818.
Kurfürstliche Leihbankdirektion. Gößmann.
vt. Hauchar.
2. Bewerber um die erledigte Amtswundarztstelle zu Windecken, welche durch Zeugnisse ihre Befähigung zur Ausübung sämmtlicher Zweige der Heilkunst Nachweisen können, werden hierdurch aufgefordert, ihre deSfallsigen Gesuche binnen drei