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Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm her L, Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Jsen- burg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. ic. finden Uns allergnädigst bewogen, zu den durch Unsere Allerhöchste Verkündigung vom 7. d. M. erlassenen Bestimmungen folgende weitere Zusagen zu ertheilen:
1) Bei der Besetzung aller Ministerien, soweit diese nicht neuerdings bereits geschehen, werden Wir darauf Bedacht nehmen, Männer, welche das Vertrauen des Volkes genießen, dazu zu berufen.
2) Ueber die Bewilligung vollständiger Preßfreiheit haben Wir bereits heute eine Verordnung erlassen.
3) Es wird für alle seit dem Jahre 1830 bis hierhin begangenen politischen Vergehen, insoweit solche nicht dm-ch die Bestimmung im §• 126, Abschn. 4, der Verfassungs-Urkunde von dem landesherrlichen Begnadigungsrechte ausgenommen sind, vollständige Amnestie bewilligt. Zur Herbeiführung einer gleichen Amnestie auch hinsichtlich der auf den Umsturz der Verfassung w. gerichteten Unternehmungen soll der dermaligen Stände-Versaürmlung alsbald ein Gesetz vorgelegt werden.
4) Wir gewähren vollständige Religions- und Gewissensfreiheit und deren Ausübung.
5) Alle den Genuß verfassungsmäßiger Rechte, insbesondere des Petitions-, Einigungs- und Versammlungsrechtes'beschränkenden Beschlüsse wollen Wir hiermit aufheben.
6) Die durch Unsere Verkündigung vom 7. d. M. zugesicherten und in Beziehung auf die Uns vorgetragenen Destderien weiter erforderlichen Gesetzentwürfe sollen der dermaligen Ständeversammlung vorgelegt werden. ,
r 7) Wir werden dahin wirken, daß bei dem Bundestage Nationalvertretung eingeführt werde. Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift gegeben zu Caffel am 11. März 1848.
Friedrich Wilhelm.
Vt. Baumbach. — Vt. Morchutt.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Hauptmann a. D. v on B a umba ch, von Kirchheim, zum Präsidenten, und den Obergerichtsanwalt Schwarzenberg zu Caffel zum Viceprä- sidenten der gegenwärtigen Ständeversammlung zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:
den Generalmajor Schmidt, Chef des Generalstabes, in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Regierungs- und Konsistorialdirektor Karl Wilhelm Ro b ert dahier von seiner bisherigen Stelle, vorbehaltlich weiterer Bestimmung über seine Verwendung im Staatsdienste, zu entbinden, und
den Direktor des KriminalsenatS des Obergerichts dahier. Geheime Justizrath Christian Rommel, zum Direktor der Regierung der Provinz Hanau, sowie
den Kreissekretar Georg von Roth zu Schlütz- tern zum Landrathe deS Kreises Hersfeld zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem in den Ruhestand versetzten Generalmajor Schmidt zu gestatten, die Armecuniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen für Verabschiedete zu tragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Gemäßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden Diejenigen, welche dem Justizbeamten Wörishofser zu Langen- selbold in seiner Eigenschaft als Depositar desJu» stizamces daselbst Gelder oder geldwerthe Sachen zur Ausbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder im Falle bemts verfügter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, aufgefordert, binnen einer Frist von drei Monaten ihre des- halbigen Ansprüche bei dem unterzeichneten Ge-