Hanau, Dosurersta^ den ZO. März R848.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I.,; Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dich, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg ic. :e. haben Uns seit Unserer siebenzehnjährigen Regierung stets bemüht, auf den Grundlagen einer monarchisch-konstitutionellen Regierung das wahre Wohl Unseres geliebten Volkes zu fördern. Wenn nun zur weiteren Beförderung desselben in den Uns von mehreren Städten überreichten Petitionen Wünsche und Anträge kund, gegeben worden sind, so wollen Wir dieselben, in Berücksichtigung der dermaligen Zeitverhältnisse, durch nachstehende Entschließungen allergnädigst gewähren:
Die Censur bei der Besprechung innerer Landesangelegenheiten ist aufgehoben.
Die den Privatgottesdienst der s. g. Deutschkatholiken und Taufgesinnten hindernden Verfügungen sind zurückgezogen; über die Regulirung der sonstigen Rechtsverhältnisse dieser und anderer Dissidenten aber wird den alsbald einberufenen Landständen ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.
Dasselbe wird geschehen in Beziehung aaf die in Gemäßheit der Verfassung und der Bundesge- setze gegen den Mißbrauch der Presse zu gewährenden Garantien, in Beziehung auf die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens, des Anklageprozeffes und des Instituts der Geschworenen; in Beziehung auf die Mitwirkung der Landstände bei der Besetzung des Oberappellationsgerichts, die Rechtsverhältnisse der Anwälte und andere, zur Beförderung der allgemeinen Landeswohlfahrt gereichende Gegenstände, wie es denn überhaupt Unser ernster landesväterlicher Wille ist, die Wohlfahrt Unserer geliebten Unterthanen auf jede vernünftige, rechtlich statthafte Art soviel möglich zu befördern.
Indem Wir den aufrichtigen Wunsch aussprechen, daß die Ausführung dieser Unserer allerhöchsten Entschließungen zum Wohle Unserer geliebten Unterthanen gereichen möge, hegen Wir zu denselben das gerechte Vertrauen, daß sie durch Ruhe und Ordnung und durch einen verständigen Gebrauch der gesetzlichen Freiheit selbst zum allgemeinen Wohle mit beitragen und Unsere Huld durch treue Anhänglichkeit und gesetzlichen Gehorsam vergelten werden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrist gegeben zu Cassel am 7. März 1848.
Friedrich Wilhelm.
Vf. Dorn berg.