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Joh. Heinrich Günther, Friedrich Ludwig Günther, Heinrich H e i n r i ch, Friedrich H i l ch e n b e r g, Friedrich H u m b e r g e r,

Georg' Ke k st l n g,

Heinrich 9teusel,

Karl August Moritz Pempel,

Johann Georg Lorenz Piper,

Johannes Töll,

Georg Ludwig W e iß;

Z) a us H o o f:

Johann Bernhard Preuß;

4) aus Ni ed erka uftt n ge n:

Johann Jost Friedrich;

5) aus Dberkaufun gen:

Philipp Schleep;

6) aus W a h! e r s h a u se n :

Georg Heinrich A m e r e y .

werden in Gemaßheit des Rekrutirungsgesetzes vom 25- Oktober 1834 hierdurch aufgefordert, binnen 3, bezüglich 6 Monaten so gewiß vahier zu er­scheinen und ihrer Militairpflicht Genüge zu leb sten, als sie widrigenfalls für ausgetreten erklärt und dem §. 111 des Rekrutirungsgesetzes gemäß außer den sie betreffenden Nachtheilen des Verlu-- stes des Rechts der Stellvertretung, sowie der als- baldigen Einstellung in das Militair bei befunde­ner Brauchbarkeit, zu einer Geldstrafe von 100 Thalern oder in Ermanglung von Vermögen zu einer sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt werden, auch ihnen so lange sie als Ausgetretene zu betrachten, nicht das Geringste von ihrem Ver­mögen verabfolgt oder eine Verfügung darüber gestattet, solches vielmehr durch das zuständige Ci- Vilgericht unter Kuratel gestellt und erst nach ihrem Ableben oder ihrer Todeserklärung den nächsten Erben nach dem Recht der Erbfolge auögehändigt werden soll-

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Ungehorsamen im BetretungöfaÜe ver­haften und an die unterzeichnete Behörde ablie- sern zu lassen.

Caffel am 12. Februar 1448.

Kurfürstliches Kreisamt daselbst.

B o ck w i tz.

6. Folgende Militairpffichtige des Kreises Fritz- lar, als:

1) Heinrich Schulz aus Güdensberg,

2) Joh. Heinrich Otto aus Dissen,

3) Konrad Möller aus Reptich und

4> Johann Georg Kaißer aus Zwesten, welche bei der diesjährigen Militairauöhebung we­der in Person noch durch bevollmächtigte Vertreter erjchienen sind, noch sich binnen der gesetzlichen rretwochigen Frist gestellt haben, werden hierdurch, der Vermeidung der im §. 111 des Rekrutirungs­

gesetzes vom 25. Oktober 1834 angedrohten Stra * se von 100 Thalern, bzw. 6 monatlicher Freiheits­strafe vorgeladen, binnen der nächsten 3, bezüglich 6 Monaten ihrer Militairpflicht Genüge zu leb sten.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Miluairpflichtigen im Betretungssalle verhaften und an her abliefern zu lassen.

Fritzlar am lß. Februar 1848-

Kurfürstliches Kreisamt daselbst.

v. Motz, k. A-

7. Nachbenannte, zu dem diesjährigen Aushebungs­termine gehörig vorgeladene, aber darin nicht er­schienene, auch weder vertretene noch statthaft ent­schuldigte Militairpflichrige des hiesigen Kreises, welche sich bis jetzt nicht sistirt haben:

1) Ludwig W e iPel von Allendorf,

2) Jsaak Adle r von Hatzbach,

3) Georg Adam Lauer von Mardors,

4) Paulus Gips von Neustadt,

5) Wilhelm Dörr von Niederklein ,

6) Joseph Kohl von Niederklein,

7) Johannes Henkel von Rauschenberg und

8) Wilhelm Braun von Schweinsberg

werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der in dem §. 111 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 auf das Austreten gesetzten Strafen und Nachtheile, binnen 3, bez. 6 Monaten ihrer Militairpflicht Genüge zu leisten.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, diese Ungehorsamen im Betretungssalle verhaften und anher abliefern zu lassen.

Kirchhain am 15. Februar 1848.

Kurfürstliches Kreisamt. Hünersdo r f.

8. Bei hiesiger Renterei wird Weizen und Gerste aus der Hand verkauft.

Hanau am 19. Februar 1848- Kurfürstliche Renterei Bücherthal.

B o e ß e r.

9. Zur Vollziehung des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes vom 25 Oktober 1834 werden die Mili- rairpflichtigen

1) Heinrich Joseph Croll aus Volkmarsen, geboren am 15. Juli 1827, und

2) Heinrich Gustav Söte von da, geb. am 10- Dezember 1827,.

welche zur diesjährigen Rekrutirung in gesetzlicher Weise vorgeladen, jedoch weder im Aushebungs­termine noch seitdem Behufs Erfüllung ihrer Mi­litairpflicht erschienen sind, hierdurch aufgefordert, binnen 6 Monaten ihrer Militairpflicht zu genü­gen und zu dem Ende sich bei dem hiesigen Kreis­amte zu sistiren, widrigenfalls sie in die im §. 111 des obigen Gesetzes angedrohten Strafen von 100 Thalern oder sechsmonatlichem Gefängniß und in die weiter in -jener Gesetzesstelle genannten Rechtsnachtheile verfallen.

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