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werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der in dem §. 111 deS NekrutirungsgesetzeS voin 25. Oktober 1834 auf das Austreten gefegten Strafen und Nachtheile, binnen 3, bez. 6 Monaten ihrer Militairpflicht Genüge zu leisten.
Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, diese Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen.
Kirchhain am 15. Februar 4848.
Kurfürstliches Kreiöamt. Hünersdors.
16. Wer an den hochseligen Herrn Grafen von Degenfelv-Schonburg, K. K-Oesterreichischen Generalmajor ’C., Forderungen zu machen hat, wird ersucht, selbige innerhalb 14 Tagen bei unterzeichneter Zenteret anzumelden und zu begründen.
Ramholz am 18. Februar 1848.
Gräflich Degenfeld - Schonburgssche Nenterei. H i l d e n b r a n d.
17. Bei hiesiger Nenterei wird Weizen und Gerste aus der Hand verkauft.
Hanau am 19. Februar 1848.
Kurfürstliche Nenterei Büchenhal. Boeßer.
18. Zur Vollziehung deS §. 108 des Nekrutirungs-, gesexes vom 25 Oktober 1834 werden die Mili- tairpflichtigen
1) Heinrich Joseph groll aus Volkmarsen, geboren am 15. Juli 1827, und
2) Heinrich Gustav Sote von da, geb. am 10. Dezember 1827 >
welche zur diesjährigen Nekrutirung in gesetzlicher Weise vorgeladen, jedoch weder im Aushebunas- termine noch seitdem Behufs Erfüllung ihrer Mi- litairpflichc erschienen sind, hierdurch aufgefordert, binnen 6 Monaten ihrer Militairpflicht zu genügen und zu dem Ende sich bei dem hiesigen KreiS- amte zu sistiren, widrigenfalls sie in die im §. 111 des obigen Gesetzes angedrohren Strafen von 100Thalern oder sechsmonarlichem Gefängniß und in die weiter in jener Gesetzes stelle genannten NechrSnachtheile verfallen.
Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die obengenannten ungehorsamen Mllitairpflichtigen im Betretungsfalle zu verhaften und an die unterzeichnete Stelle abliefern zu lassen.
Wolfhagen am 15. Februar 1848. Kurfürstliches Kreisamt.
Schwarz enberg.
19- Freitag den 3. März, Mittags 12 Uhr, wird in der Behausung des Herrn Saizmagazmöver- walters Hengsberger zu Hanau die Anfuhr einer Quantität Floßhölzstämme, Bohlen, Dielen und Latten, von Hanau zur hiesigen Saline, an den Mindestfordernden unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen verakkordirt wer
den, wozu Steigerungslustige hierdurch eingeladen werden.
Nauheim am 2t. Februar 1848.
Kurfürstliches Salzamc.
Schäffer- Schmincke. F. Schreiber. Hansmann.
20. Die Mllitairpflichtigen, welche bei der diesjährigen Ausnahme nicht erschienen sind und sich auch bis jetzt nicht gestellt haben, namentlich:
Georg Franz Ritz von Kirchhasel,
Konrad Schwert'von.da, Matthäus Schmitt von Rasdorf, Johann Adam Wenzel von MlchelSrombach, Heinrich Diehl von Nhina,
Joh. Georg Schäfer von Steinbach,
Joh. Heinrich Kraft von Wehrda, Georg Ofenhack von da, Johannes Engel von Buchenau und Nikolaus Klotzvach von Mannsbach werden in Gemäßheit des §. 108 des Rekruti- rungögesetzes andurch aufgefordert, binnen 3, bez. 6 Monaten um so gewisser dghier zu erscheinen und ihrer Militairpflicht zu genügen, als widrigenfalls die im §. 111 des Nekruurungsgcsetzeö bestimmte Strafe gegen sie erkannt wird.
Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Mllitairpflichtigen im BetretungS- salle verhaften und anher abheferu zu lassen.
Hünfeld am 17. Februar 1848.
Der Landrarh Maier.
21. Ediktalladung der bei der Militairaushebung für das Jahr 1848 nicht erschienenen Mllitairpflichtigen aus dem Kreise Marburg.
In Gemäßheit des §. 108 deS Nekrutirungs- gesetzes vom 25. Oktober 1834 werden hiermit die zu der diesjährigen Militairaushebung gehörig vorgeladenen, dabei aber nicht erschienenen Mi- juairpflichtigen:
1) Konrad C1 aar aus Ebsdorf,
2) Johann Adam Oest auö Lohra,
3) Karl Friedrich Wilhelm Becker auS Marburg ,
4) Georg Eduard Balthasar Briede aus Marburg,
5) Wilhelm Müller aus Marburg,
6) Johann Christoph Salzmann.aus Marburg,
7) Jakob Ludwig aus Schönstadt,
8) Philipp Göbel aus Treis a. d. L- und
9) Heinrich S eib ert aus Unterrosphe aufgefordert, bei Vermeidung der im §. 111 des erwähnten Gesetzes auf das Austreten angedrohten Strafen von 100 Thlrn. oder in Ermanglung von Vermögen von sechsmonatlicher Freiheitsstrafe und der in diesem §. weiter «»gedrohten Nach-