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werden Hierdurch in Gemäßheit des §. 108 des NekrutirungsgesetzeS vom 25. Oktober 1834 auf­gefordert , sich zur Erfüllung ihrer Militairpflicht, deiMeidung der im §. 111 jenes Gesetzes besiimm- ten Strafen, binnen 3, bzw. 6 Monaten dahler zu sistiren.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, oben erwähnte Ungehorsame im Betretungsfalle zu verhaften und anher abliefern zu lassen. Frankenberg am 14. Februar 1848. Kurfürstliches Kreisamt. Loßberg.

13. Ediktalladung der bei der Militairaushebung im Kreise Cassel im Jahr 1848 nicht erschienenen Militairpflichtigen. Die nachgenannten, bei der diesjährigen Mili­tairaushebung nicht erschienenen Militairpflichtigen, .nämlich.:

A. von der Alt ers kla sse 1823: Georg Heinrich Friedrich Krell, auch Kroll genannt, aus Cassel;

B. von d er Altersklasse 1826 : Karl Otto Georg Eduard Quenti n aus Caf- sel;

C. von der Altersklasse 1827:

1) aus Brei teil bach :

Konrad Steinhäuser;

2) auS Cassel:

Johann Heinrich Andreas, JustuS Georg Betzold, Heinrich Friedrich D e l p h o, Christian F ich tmü ller, Heinrich Freitag,

Joh. Heinrich G ü n th er, Friedrich Ludwig Günther, Heinrich Heinrich, Friedrich Hitchenberg,

Friedrich H.um berge r,

Georg Kerstin g.,

Heinrich Neusel, Karl August Moritz Pempel, Johann Georg Lorenz Piper, Johannes Toll, Georg Ludwig Weiß;

3) aus Hoof:

Johann Bernhard Preuß;

4) a us Ried erkaufn» gen:

Johann Jost Friedrich;

.5 ) aus O berka ufun g en:

Philipp Schleep;

6) aus WahlerShausen:

Georg Heinrich Amerey

werden in Gemäßheit des Rekmtirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 hierdurch aufgefordert, binnen 3, bezüglich 6 Monaten so gewiß dahier zu er­scheinen und ihrer Militairpflicht Genüge zu leb steg, als sie widrigenfalls für ausgetreten erklärt

und dem §. 111 des NekrutirungsgesetzeS gemäß außer den sie betreffenden Nachtheilen des Aerlu- steö des Rechts der Stellvertretung, sowie der als- baldigen Einstellung in das Militair bei befunde­ner Brauchbarkeit, zu einer Geldstrafe von 100 Thätern oder in Ermanglung von Vermögen zu einer sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt werden, auch ihnen so lange sie als Ausgetretene zu betrachten, nicht das Geringste von ihrem Ver­mögen verabfolgt oder eine Verfügung darüber gestattet, solches vielmehr durch daS zuständige Ci- vllgericht unterKuratel gestellt und erst nach ihrem Ableben oder ihrer Todeserklärung den nächsten Erben nach dem Recht der Erbfolge auSgehandigt werden soll.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Ungehorsamen im Betretungsfalle ver­haften und an die unterzeichnete Behörde ablie­fern zu lassen.

Cassel am 12. Februar 1848. Kurfürstliches Kreisamt daselbst.

B o ck w i tz.

14. Folgende Militairpflichtige des Kreises Fritz- lar, als:

1) Heinrich Schulz aus GudenSberg,

2) Joh. Heinrich Orto aus Dissen,

3) Konrad Möller aus Reptich und

4) Johann Georg Kaißer aus Zwesten, welche bei der diesjährigen Militairaushebung we­der in Person noch durch bevollmächtigte Vertreter erschienen sind, noch sich binnen der gesetzlichen dreiwöchigen Frist gestellt haben, werden hierdurch, bei Vermeidung der im §. 111 deS Rekrutlrungö- geseyes vom 25- Oktober 1834 angedrohten Stra­fe von 100 Thalern, bzw. 6 monatlicher Freiheits­strafe vorgeladen, binnen der nächsten 3, bezüglich 6 Monaten ihrer Militairpflicht Genüge zu leb sten.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Militairpflichtigen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen.

Fritzlar am 16- Februar 1848.

Kurfürstliches Kreisamt daselbst.

v. Mvtz, k. A-

15. Nachbenannte, zu dem diesjährigen AushebungS- termine gehörig vorgeladene, aber darin nicht er­schienene', auch weder vertretene noch statthaft ent­schuldigte Militairpflichtige deS Hiesigen Kreises, welche sich bis jetzt nicht sistirt haben:

1>Ludwig Weitzel von Allendorf)

2) Jsaak Adler von Hatzbach,

.3) Georg Adam Lauer von Mardorf,

4) Paulus Gies von Neustadt,

5) Wilhelm Dörr von Niederklein,

6) Joseph K o h l von Niederklein,,

7) Johannes Henkel von Rauschenberz und 8) Wilhelm Braun von Schweinsberg