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12) Karl Wilhelm Riechers auS Hohnhorst,

13) Hans Heinrich Schäfer aus Hohnhorst,

14) Karl Wilhelm Steub er aus Hohnhorst,

15) Johann Heinrich Konrad Stille ausHohn­horst ,

16) Johann Heinrich Wilhelm M o l t h a n e aus Lyhren,

17) Karl Friedrich Wilhelm Bruns aus Reins- dorf,

18) Johann Friedrich Christoph Nerze auö Reinödorf,

19) Johann Heinrich Philipp Tatze aus Rie- pen,

20) Hans Heinrich Konrad Schweer aus Wal- tringhausen,

21) Christoph Wilhelm Ferdinand Biessel auS Obernkirchen,

22) Friedrich Ferdinand Behning aus Link- wegen ,

23) Karl Friedrich Wilhelm Schäfer ausRan- nenberg,

24) Konrad Dietrich Dreyer aus Rolfshagen. RiNteln am 8- Februar 1848.

Kurfürstliches KreiSamt Schaumburg. Stiernberg.

5. Die Gemeinde Horbach hat Namens der Grund­besitzer die von den Grundbesitzungen der dasigen Gemarkung bisher zu entrichtenden jährlichen Ab­gaben, als:

a) 10 Achtel f. g. Hundshafer an das Königl. Bayerische Rentamt Rothenbuch zu Aschaffen- hrny:

b) 5 Achtel 3 Maß Roggen, Gelnhauser Ge­mäße an das Grafl. Haus Jsenburg-Meer- Holz und

c) 1 Achtel 2 Maß Roggen, Gelnhauser Gemäß, an die Freifrau Louise de Bordes zu Schloß Wasserlos

abgelöst und zur Zahlung der Ablösungskapitalien bei Kurfürstlicher LandeSkreditkaffe einDarlehn von 630 THIrn. erborgt, wodurch gedachte Kasse gemäß des §. 55 des Ablöfungsgefetzes vom 23. Juni 1832 ein Vorzugsrecht an den belasteten Grund­stücken vor andern hypothekarischen Forderungen erlangt hat.

Auf den Grund deS §. 5 deS Gesetzes vom 31. Oktober 1833, einige Zusätze zum Landeskredit- kassengesetze betreffend, wird dies zur Nachricht für die betreffenden Pfandglaubizer hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gelnhausen am 8. Februar 1848. Kurfürstliche Renterei.

Für den Rentmeister: Korn, v. A.

6. Nachdem der überganzene Militairpflichtige Heinrich Wahlen von hier, aus der Altersklasse 1825, auf erlassene Vorladung an denselben nicht

erschienen und dessen jetziger Aufenthaltsort unbe­kannt ist, so wird derselbe andurch edietaliter vor» ^geladen, sich binnen drei Monaten noch vor hie­sigem Kreisamte zu stellen, um seiner Militaipflicht zu genügen und zwar unter der Androhung, daß er sonst als ungehorsamer Militairpflichtizer werde verfolgt nnd behandelt werden.

Cassel am 9. Februar 1848. Kurfürstliches KreiSamt. Bockwitz.

7- Die von der Wittwe des hiesigen Bürgers Diet­rich Geh, geb. Knierim, der Centralarmenkom- mission legirten Immobilien:

Ein Wohnhaus Nr. 314 in der Erbsengasse hiesiger Altstadt, neben Daniel Neuling und Ni­kolaus Baist, und ein Morgen Acker im Neuen- feld, so zehntbar, Gewand Nr. 9, neben Jakob Gerlach und Johannes Dommer,

werden Freitag den 3. März d. I., Vormittags 10 Uhr, öffentlich meistbietend auf hiesigem Stadt- Hause, unter Genchmigungsvorbehalt, verkauft. Hanau am 11. Februar 1848.

Der Stadtkämmerer Weidert.

8. Folgende Militairpflichtige:

1) Georg Blum ays Oberkalbach, 2) Leon- Hard Schad aus Weiperz, 3) Johang Georg hm von Hinkelhof, 4) Johannes Vischof von da, 5) Johann Adam K et t n e r aus Roms­thal, 6) Tobias Wetterhan aus Eckardroth, 7) Florian Reif aus Kerberüdorf, 8) Wende- lin Desch aus Soden, 9) Johannes Grau aus Schwarzenfels, und 10) Johannes Bauß aus Heubach,

welche zu dem Termine der diesjährigen Militair- aushebüng gehörig vorgeladen, aber Sarin nicht erschienen, auch weder vertreten noch durch statt­hafte Abwesenheit, Krankheit und Gebrechlichkeit entschuldigt worden sind, sich auch bis jetzt zur Erfüllung ihrer Militairpflicht nicht sistirt haben, werden andurch aufgefordert, bei Meidung der im §. 11t des Rekrucirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 auf das Austreten gesetzten Strafen, binnen

3 und bezüglich 6 Monaten ihrer Militairpflicht Genüge zu leisten.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die vorgenannten Ungehorsamen im Falle der Betre- tung verhaften und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen.

Schlüchtern am 8. Februar 1848.

Kurfürstliches Kreiöamt. Wegner-

9. Die nachgenannten Militairpflichtigen, welche zu dem diesjährigen Aushebungötermine gehörig vorgeladen, aber darin nicht erschienen, auch weder vertreten noch sonst entschuldigt worden sind, als: