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Hanan, Donnerstag den T. März 1848.
Gefetzgebuu g.
Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Gesetz
vom 3. Februar 1848,
d i e bei U e b e r t r e t u n g e n der Vorschriften über die Besteuerung d e s B r a n n t w e i n s in den Kreisen Schmalkalden und Schaumburg zur Anwendung kommenden strafgesetz lichen B esti mmu nge n b c# treffend.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den wirklichen Geheime Hofrath Lometsch zum Hofkammerdirektor zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
Allerhöchstrhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am K. K. Oesterreichischen Hofe, Staatsrath von W i l k e n s - H o h e n a u, zum Geheimerathe zu befördern.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Obergerichtsassessor Ludwig Moeli zu Cassel zugleich die Nebenstelle eines Oberauditeurs bei dem Generalauditorate zu übertragen, und
den Kanzlisten Justus Friedrich Theodor Wie« der Hold, vom Militairökonomiedepartement zum Kontroleur bei der Kriegskasse zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:
dem Königlich Dänischen Hauptmann und Kammerherrn von Bülow das Ritterkreuz Allerhöchst« ihres Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.
Seine'Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
Allerhöchstihren Kommandeur der Garde du Korps, Oberstliemenant Johann Adolph Ludwig V. O ch s, zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preussischen Hofe zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbchörden.
1. Nachdem der Justizbeamte und erste Depositar von Ende zu Schwarzenfels von dieser Stelle abgegangen ist, so werden hierdurch Behufs der Zurückgabe der von demselben in seiner letzteren Eigenschaft bestellten Dienstbürgschaft nach "Vorschrift des §. 27 der Depositenordnung vom 29- September 1823 diejenigen Personen, welche dem gedachten Beamten Gelder oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung üvergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben, öffentlich aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen 3 Monaten so gewiß dahier anzumelden, als sonst nach Ablauf dieser Frist Kurfürstlicher Hauptdepositenkommission von hieraus die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe jener Dienstbürgschaft hindernder Anspruch geschehen sei.
Hanau am 19. Januar 1848.
Kurfürstliches Obergericht, Civilsenat.
M a cke lde y.