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für

Wochenblatt

d i e Provinz H a n a u.

Ha narr, DonnsefLag den LO. Februar L848.

Gesetzgebung.

Die XRr. 1 des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

G e s e tz voin 6. Januar 1848, die Abänderung deS durch die Verord­nung v om 13. Juli v. I- für die Periode vom t. September 18 47 b i 6 dahin 1850 p ublrzc rteN S t e u e r sa tz e s v o m i n l a n d i- sch en R ü b e nzucker b e t r e ffe n d.

Ausschreiden der Ministerien der Finanzen und des Innern,

vom 26. Januar 1848,

die Besteuerung der Auslander, welche im Kurstaate Handel ober sonstige Ge­werbe zu betreiben beabsichtigen, be­treffend.

Mit allerhöchster Genehmigung Sr- Königlichen Hoheit deS Kurfürsten werden zur Vollziehung deö §. 3 des Gesetzes vom 11. November v. I., die Besteuerung der Ausländer, welche in Kurhessen Handel und Gewerbe treiben, betreffend, folgende Vorschriften ertheilt:

. . § 1.

Diejenigen Ausländer, welche in den im §. 3 des vorangezogenen Gesetzes unterstellten Fällen Handel oder sonstige Gewerbe im Kurstaats zu treiben beabsichtigen, haben sich in den Provinzial- Hauptstädten an die Polizeidirektion, in anderen Orten aber an das betreffende Kreisamt, unter Vorlegung ihres Reisepasses und der sonstigen Legitimationen, wegen Erlangung eines Gewerb- schemes zu wenden.

§. 2.

Sofern dem beabsichtigten Gewerbsbetriebe kein gesetzliches Verbot und kein polizeiliches Hinderniß entgegensteht, hat die Polizeidirektton, beziehungs­weise das Kreisamt, hieraus einen, auf die Dauer deS beabsichtigten Gewerbsbetriebes gültigen Ge- werbschein, jedoch nicht über ein Jahr hinaus, auszustellen.

Dieser Schein ist mit einer genauen Personbe- R "bring des Inhabers zu versehen, auch ist in demselben der Gegenstand des Gewerbes, sowie der Bezirk, worin dessen Ausübung gestattet wird, an- zugeben.

Der gedachte Gewerbschein ist sodann von der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Kreisamte, an die betreffende Steuerinspektion abzugeben, welche denselben mit einem nach dem Betrage der Steu­er, welche für ähnliche inländische Gewerbe bei gleicher Dauer des Gewerbsbetriebes zu entrichten sein würde', zu bemessenden Stempel zu versehen und, gegen Zahlung dieses Stempels, an denJn- Haber auszuhandigen hat.

§. 3.

Der- durch Aushändigung dieses Scheins zu dem darin angegebenen Gewerbsbetriebe berechtigte Aus­länder hat oenselben stets bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Polizei-, sowie den Steu-' erbeamten und den sonst zur Aufsicht bestellten Dienern vorzuzeigen.

Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Cassel am 26- Januar 1848.

Die Kurfürstlichen Ministerien der des

Finanzen. Innern.

Motz. Schiffer.

Vt. Klauhold. Vt. Ende.