j»M 6.
WWW UAVW*VV>
für
Wochenblatt
d i e Provinz H a n a u.
Ha narr, DonnsefLag den LO. Februar L848.
Gesetzgebung.
Die XRr. 1 des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
G e s e tz voin 6. Januar 1848, die Abänderung deS durch die Verordnung v om 13. Juli v. I- für die Periode vom t. September 18 47 b i 6 dahin 1850 p ublrzc rteN S t e u e r sa tz e s v o m i n l a n d i- sch en R ü b e nzucker b e t r e ffe n d.
Ausschreiden der Ministerien der Finanzen und des Innern,
vom 26. Januar 1848,
die Besteuerung der Auslander, welche im Kurstaate Handel ober sonstige Gewerbe zu betreiben beabsichtigen, betreffend.
Mit allerhöchster Genehmigung Sr- Königlichen Hoheit deS Kurfürsten werden zur Vollziehung deö §. 3 des Gesetzes vom 11. November v. I., die Besteuerung der Ausländer, welche in Kurhessen Handel und Gewerbe treiben, betreffend, folgende Vorschriften ertheilt:
’ . . §• 1.
Diejenigen Ausländer, welche in den im §. 3 des vorangezogenen Gesetzes unterstellten Fällen Handel oder sonstige Gewerbe im Kurstaats zu treiben beabsichtigen, haben sich in den Provinzial- Hauptstädten an die Polizeidirektion, in anderen Orten aber an das betreffende Kreisamt, unter Vorlegung ihres Reisepasses und der sonstigen Legitimationen, wegen Erlangung eines Gewerb- schemes zu wenden.
§. 2.
Sofern dem beabsichtigten Gewerbsbetriebe kein gesetzliches Verbot und kein polizeiliches Hinderniß entgegensteht, hat die Polizeidirektton, beziehungsweise das Kreisamt, hieraus einen, auf die Dauer deS beabsichtigten Gewerbsbetriebes gültigen Ge- werbschein, jedoch nicht über ein Jahr hinaus, auszustellen.
Dieser Schein ist mit einer genauen Personbe- R "bring des Inhabers zu versehen, auch ist in demselben der Gegenstand des Gewerbes, sowie der Bezirk, worin dessen Ausübung gestattet wird, an- zugeben.
Der gedachte Gewerbschein ist sodann von der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Kreisamte, an die betreffende Steuerinspektion abzugeben, welche denselben mit einem nach dem Betrage der Steuer, welche für ähnliche inländische Gewerbe bei gleicher Dauer des Gewerbsbetriebes zu entrichten sein würde', zu bemessenden Stempel zu versehen und, gegen Zahlung dieses Stempels, an denJn- Haber auszuhandigen hat.
§. 3.
Der- durch Aushändigung dieses Scheins zu dem darin angegebenen Gewerbsbetriebe berechtigte Ausländer hat oenselben stets bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Polizei-, sowie den Steu-' erbeamten und den sonst zur Aufsicht bestellten Dienern vorzuzeigen.
Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Cassel am 26- Januar 1848.
Die Kurfürstlichen Ministerien der des
Finanzen. Innern.
Motz. Schiffer.
Vt. Klauhold. Vt. Ende.