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landesherrlichen Kommissars bei dem Stifte Kaufun- gen mit Werter zn übertragen; auch

den vortragenden Räch im Ministerium des In­nern, Regierungsrath Christian Philipp von Ro- ques, zugleich zum landesherrlichen Kommissar bei dem genannten Stifte zu bestellen;

den Professor der Geschichte Dr. von Sybel zu Marburg zum ordentlichen Mitgliede deö staatöwirth- schaftlichen Institutes daselbst zu ernennen, und

dem Advokaten Ludwig A d a m zu Niederaula die Stellen eines Verwalters des Hospitales daselbst und des Sondersiechenhauses zu Asbach unter huld­reichster Beilegung der Bezeichnung „HoSpitalö- i nspektor" zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

die Obergerichtsräthe Wilhelm Wegner und Karl K a up zu Cassel zu Oberappellationsrathen im Zivilsenate des Oberappellation ögcrichts, sowie

den Oberaerichtsrath Dr. Karl von Dehn Rot- fe lse r zu Cassel zum Oberappellationsrathe im Kri- minalsenate des OberappellanonSgenchts zu ernen- nen. _______

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Revierförster Wilhelm H a r n i ck e l l zu Hom- bressen zum Oberförster der Oberförsterei GotrSburen zu ernennen.

Allgemeine Verfügmigen der Oberbehörden.

1. Alle Diejenigen, welche an die Hofhaltung Sei­ner Königlichen Hoheit des höchstfeligen Kurfür­sten von Hessen Wilhelm II. Forderungen für Bau- und dergleichen Arbeiten oder Lieferungen, sowie für sonstige Bedürfnisse, herrühend aus den Jahren 1846 und 1847, zu machen haben, wer­den in Gemaßheit der Bestimmung im 8. 5 deS Gesetzes vom 27. Februar 1831, den Kurfürstli­chen Hausschatz betreffend, hierdurch aufgefordert, die betreffenden Rechnungen und Nachweisungen^ längstens binnen 4 Wochen, bei Vermeidung der deskallsigen RechtSnachtheile, an die unterzeichnete Behörde gelangen zu lassen.

Cassel am 30- Dezember 1847-

Die Direktion deS Kurfürstlichen Hausschatzes. Schotten. Lometsch.

2. Die Wahlkommissionen derjenigen Bürgergarden in den Städten der Provinz Hanau, deren Ofsi- ziere oder Unteroffiziere sämmtlich oder zum Theil vor dem 1. Juli 1846 gewählt und ernannt worden sind, werden mit Rücksicht auf §. 44 deS

Gesetzes vom 23. Juni 1832 über die Bürgergarden angewiesen, sofern eS noch nicht geschehen ist, so­fort neue Wahlen zu den ©teilen der gedachten Vorgesetzten für die Jahre 1848, 1849 und 1850 zu veranlassen und insbesondere die Proto­kolle über die Wahl der Offiziere demnächst an die unterzeichnete Behörde einzureichen.

Hanau am 11. Januar Ls48.

Kurfürstliche Regierung daselbst. G o e ß m a n n-

. vt. Groß.

3. In Gemäßheit Beschlusses Kurfürstlichen Mini' steriumS deS Innern vom 20. d. M. wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Vollziehung des zweiten AbsatzeS des Art. 16 des zwischen dem deutschen Zollverein und Belgien ab­geschlossenen HandelS - und Schiffahrtsvertrags vom 1. September 1844 unter dem 27. Juni 1846 zu Brüssel eine weitere Uebereinkunft zu Stande gekommen ist, wonach die Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Handelsreisende, wenn sie für ihre Geschäfte W a a r e n a u fk a u fe machen oder Bestellungen suchen, ohne außer Mustern Waaren mit sich zu führen, gegenseitig von jeder Gewerbsteuer frei gegeben werden sollen, und daß die Kurhessischen Fabrikanten und Kaufleute s so­wie deren Reisende, welche in Belgien Geschäfte machen und die Befreiung von der Gewerbsteuer in Anspruch nehmen wollen, sich durch von den Pro- vinzial-Regierungen zu ertheilende und bei den Kreisämtern, in deren Bezirke sie wohnen, zu er­wirkende Legitimationsscheine zu legitimiren haben.

Hanau am 31. Dezember 1847.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

G oeß ma n n.

vt. Groß.

4. Der bereits vor mehreren. Jahren zu Amsterdam verstorbene Johann Joachim W e i tz e l aus Schlüch- tern und dessen am 12. August 1847 verstorbene Ehefrau, Marie de VrieS, haben vermöge testamen­tarischer Bestimmung ein Legat von 21 Stück niederländischen Jntegr. Obligationen, jede zu 1000 fl., mithin zusammen 21,000 fl. zur Grün­dung einer Stiftung für die Stadt Schlüchtern unter der Bedingung ausgesetzt, daß das Zinsen- auftommen von dieser Summe zur Beförderung des Landbaues, der Viehzucht, zur Verbesserung der Schulen, sowie auch zur Beförderung des Got­tesdienstes und der guten Sitten verwendet werde.

Diese, das Andenken der Verblichenen ehrende Handlung wird der Vorschrift gemäß hierdurch bekannt gemacht.

Hanau am 28. Dezember 1847.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

G o e ß m a n n.

vt. Groß.