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Ernennungen und Befördernngen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben Sr- Großherzoglichen Hoheit dem Prinzen Alerand er von Hessen und bei Rhein das Großkreuz AllerhöchstihreS HausordenS vom goldnen Löwen verliehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:
den Generalmajor von Specht, Kommandeur der ersten Infanteriebrigade, von der Stelle eines zweiten Kommandanten der Residenz zu entbinden.
Seine Königliche Hoheit derKurfürst haben aller- gnädigst geruhet, zu der Versetzung des Justizbeam- den Friedrich Wöriöhoffer zu Langenselbold in den Ruhestand die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die von der unterzeichneten Behörde am 3, April 1843 unter Nr. 821 Z. P. an die diesseiti, gen Hauptzoll- /und Haupisteueramter erlassene allgemeine Verfügung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 14. Dezember 1847.
Kurfürstliche Oberzölldirektion. Pfeiffer-
_ „ . Nr. 821/43. Z- P.
D:c Interpretation des H. 63 der Zollordnung in Hinsicht der Verpflichtung der Versender, beziehungsweise der Führer von der Binnenkontrolc unterliegenden Waaren mr Beibringung der vorschriftsmäßigen Ab- Kempelung oder Beglaubigung der Frachtbriefe betreffend.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel, ob die Verpflichtung der Gewerbtreibenden zur
Auswirkung der Zoll - und kontrolamtlichen Visitung, beziehungsweise der Beglaubigung von Frachtbriefen bei Versendung von der Binnenkontrole nach §. .93 der Zollortnung unterworfenen Waaren auch in dem Falle bestehe und geltend gemacht werden könne, wenn kontrolpflichtige Gegenstände von" einerlei Gattung an einen oder mehrere Empfänger bestimmt und in verschiedene Kolli verpackt, von welchen jedes einzelne zwar unter der kontrol- pflichtigen Menge zurückbleibe, deren Gesammt- gewicht aber die letztere erreiche oder übersteige, von einem und demselben Versender durch einen und denselben Fuhrmann versendet werden, hat man sich bei der letzten Generalzollkonferenz dahin geeinigt, daß in dem Falle, wenn gleichartige Waaren binnenkontrolpflich- tiger Art in einer Ladung von einem Absender an einen und denselben Empfänger versendet werden, eine Vertheilung dieser Waare in mehrere Kolli unter der köntrol- pflichtigen Menge, oder die Ausstellung ver, schiedener Frachtbriefe darüber die Koutrol- Pflichtigkeit nicht aufhebt, wenn das Gesa mmtgewicht der einzelnen Kolli das kontrolpflichtige Quantum erreicht, indem die Absenkung dieser einzelnen Kolli unter der gedachten Voraussetzung im Sinne des Gesetzes nur als eine einzige Versendung zu betrachten ist, und darüber nach §. 93 der Zollordnung auch nur e i n Frachtbrief erfordert wird.
Dahingegen ist sich weiter dahin verständigt worden, daß die Vorschriften über die Binnenkontrole auf den Fall, wenn an verschiedene Empfänger mehrere Kolli von Waaren versendet werden, welche ihrer Gattung nach