Einzelbild herunterladen
 

%gbjgwjgEZg^JM5Baa^Kk.CTraS!3aiSi^^

Ernennungen und Befördernngen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben Sr- Großherzoglichen Hoheit dem Prinzen Alerand er von Hessen und bei Rhein das Großkreuz AllerhöchstihreS HausordenS vom goldnen Löwen verliehen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:

den Generalmajor von Specht, Kommandeur der ersten Infanteriebrigade, von der Stelle eines zweiten Kommandanten der Residenz zu entbinden.

Seine Königliche Hoheit derKurfürst haben aller- gnädigst geruhet, zu der Versetzung des Justizbeam- den Friedrich Wöriöhoffer zu Langenselbold in den Ruhestand die allerhöchste Genehmigung zu er­theilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die von der unterzeichneten Behörde am 3, April 1843 unter Nr. 821 Z. P. an die diesseiti, gen Hauptzoll- /und Haupisteueramter erlassene allgemeine Verfügung wird hierdurch zur öffentli­chen Kenntniß gebracht.

Cassel am 14. Dezember 1847.

Kurfürstliche Oberzölldirektion. Pfeiffer-

_ . Nr. 821/43. Z- P.

D:c Interpretation des H. 63 der Zollord­nung in Hinsicht der Verpflichtung der Ver­sender, beziehungsweise der Führer von der Binnenkontrolc unterliegenden Waaren mr Beibringung der vorschriftsmäßigen Ab- Kempelung oder Beglaubigung der Fracht­briefe betreffend.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel, ob die Verpflichtung der Gewerbtreibenden zur

Auswirkung der Zoll - und kontrolamtlichen Visitung, beziehungsweise der Beglaubigung von Frachtbriefen bei Versendung von der Binnenkontrole nach §. .93 der Zollortnung unterworfenen Waaren auch in dem Falle be­stehe und geltend gemacht werden könne, wenn kontrolpflichtige Gegenstände von" einerlei Gat­tung an einen oder mehrere Empfänger be­stimmt und in verschiedene Kolli verpackt, von welchen jedes einzelne zwar unter der kontrol- pflichtigen Menge zurückbleibe, deren Gesammt- gewicht aber die letztere erreiche oder übersteige, von einem und demselben Versender durch ei­nen und denselben Fuhrmann versendet wer­den, hat man sich bei der letzten Generalzoll­konferenz dahin geeinigt, daß in dem Falle, wenn gleichartige Waaren binnenkontrolpflich- tiger Art in einer Ladung von einem Ab­sender an einen und denselben Empfän­ger versendet werden, eine Vertheilung dieser Waare in mehrere Kolli unter der köntrol- pflichtigen Menge, oder die Ausstellung ver, schiedener Frachtbriefe darüber die Koutrol- Pflichtigkeit nicht aufhebt, wenn das Ge­sa mmtgewicht der einzelnen Kolli das kontrolpflichtige Quantum erreicht, indem die Absenkung dieser einzelnen Kolli unter der gedachten Voraussetzung im Sinne des Ge­setzes nur als eine einzige Versendung zu be­trachten ist, und darüber nach §. 93 der Zoll­ordnung auch nur e i n Frachtbrief erfordert wird.

Dahingegen ist sich weiter dahin verständigt worden, daß die Vorschriften über die Bin­nenkontrole auf den Fall, wenn an verschie­dene Empfänger mehrere Kolli von Waaren versendet werden, welche ihrer Gattung nach