Einzelbild herunterladen
 

2

allgemeine Verfügung wird hierdurch jur öffentli­chen Kenntniß sgeLraK. -

Cassel am 14. Dezember 1847.

Kurfürstliche Oberzolldirettton. . Pfeiffer.

Nr. 821/43. Z- P-

Die Interpretation des §. 93 der Zollocd- nung in Hinsicht der'Kerpflichiung der Ver­sender, bczieyungsweift der Führer von der Binnenkontrole unterliegenden Waaren zur Beibringung der vorschriftsmäßigen Ab- stempelung oder Beglaubigung der Fracht­briefe betreffend.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel, ob die Verpachtung der Gewerbtrelbenden zur Auswirkung der Zoll- und kontrolamtlichen Visirung, beziehungsweise der Beglaubigung von Frachtbriefen bei Versendung von der Binnenkontrole nach §. 93 der Zollordnung unterworfenen Waaren auch in dem Falle be­stehe und geltend gemacht werden könne, wenn kontrolpflichtige Gegenstände von einerlei Gat­tung an einen oder mehrere Empfänger be­stimmt und in verschiedene Kolli verpackt, von welchen jedes einzelne zwar unter der kontrol- pflichtigen Menge zurückbleibe, deren Gesammt- gewicht aber die letztere erreiche oder übersteige, von einem und demselben Versender durch ei­nen und denselben Fuhrmann versendet wer­den, hat man sich bei der letzten Generalzoll­konferenz dahin geeinigt, daß , in dem Falle, wenn gleichartige Waaren binnenkontrolpflich- tiger Art in einer Ladung von einem Ab­sender an einen und denselben Empfän­ger versendet werden, eine Bertheilung dieser Waare in mehrere Kolli unter der kontrol- wflichtigen Menge, oder die Ausstellung ver- schiedeM Frachtbriefe darüber die Kontrol- pflichtigkeit mcht aufhebt, wenn das Ge­sa mmtgewrcht der einzelnen Kolli daö kontrolpflichtige Quantum erreicht, indem die Absendung dieser einzelnen Kolli unter der gedachten Vomussetzung im Sinne des Ge­setzes nur als Line einzige Versendung zu be­trachten ist, UW darüber nach §. 93 der Zoll- ordnung auch *uir e i n Frachtbrief erfordert wird. * »

Dahingegen ist sich weiter dahin verständigt worden, daß die Vorschriften über die Bin­nenkontrole auf den Fall, wenn an verschie­dene Empfänger mehrere Kolli von Waaren versendet werden, welche ihrer Gattung nach kontrolpflichtig sind, deren Gewicht im Einzel­nen aber die kontrolpflichtige Menge nicht er­reicht, sich nicht erstrecken, wenn gleich das Gesammtgewicht der einzelnen Kolli die kon- rrolpflichtige Menge erreicht oder übersteigt, und daß in Fallen solcher Art auch für den Waarenführer, die Visirung oder Begiau-

bigung von Frachtbriefen über die ihrer Gat­tung nach konrrolpflichtigen Waaren bcizu« bringen nicht bestehet.

Die Lauptzoll- und Hauptsteuerämter ha­ben hiernach bei Beurtheilung der Kontrol- pflichtigkeit von Waarenversendungen der frag­liches Art nicht nur selbst sich zu achten, son­dern auch die betreffenden Unterstellen mit entsprechender Instruktion zu versehen.

Cassel am 3. April 1843.

Kurfürstliche Oberzolldirektion. Schmerseld.

3. Alle Diejenigen, welche an die Hofhaltung Sei­ner Königlichen Hoheit des höchstseligen Kurfür­sten von Hessen Wilhelm 11. Forderungen für Bau- und dergleichen Arbeiten oder Lieferungen, sowie für sonstige Bedürfnisse herrühend aus den Jahren 1846 und 1847 zu machen haben, wer­den in Gemaßheit der Bestimmung im §. 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1831, den Kurfürstli­chen Hausschatz betreffend, hierdurch aufgefordert, die betreffenden Rechnungen.und Nachweisungen längstens binnen 4 Wochen, bei Vermeidung der desfallsigen Rechtsnachtheile, an die unterzeichnete Behörde gelangen zu lassen-

Cassel am 30- Dezember 1847.

Die Direktion des Kurfürstlichen Hausschatzes.

Schotten. Lometsch.

i.

2.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden. ^

Die nächste Militairaushebung für den hiesigen Kreis ist aus den 10., 11. und 12. Januar E. J. in das hiesige Rathhaus bestimmt, dergestalt daß am 10- von 8 Uhr Morgens an die Untersuchung der Diensttauglichkeit, sowie der in Anspruch ge­nommenen Befreiungsgründe der Militairpflichti- gen aus den Aemtern Hofgeismar und Greben- ftem, «xcL der Städte Grebenstein und Jmmen- chauskfl, den 11. derer aus den Aemtern Carlsha- 'feki^llnd Beckerhagen, incl. der Städte Grebenstein un£<^nment)aufeH, Statt finden und am 12- um 10*Upr Morgens die Ziehung der Loose erfolgen wjxd-

Hofgeismar am 8- Dezember 1847. Kurfürstliches KreiSamt daselbst. v- B e n n i n g.

Zur bevorstehenden Militairaushebung des hie­sigen Kreises hinsichtlich der Militairpflichtigen aus der Altersklasse 1827 und der einstweilen befreiten oder zurückgesetzten Pflichtigen aus früheren Al­tersklassen ist zur Untersuchung der Diensttauglich­keit und der Befreiungsansprüche der Militair­pflichtigen auS folgenden Gemeinden: