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allgemeine Verfügung wird hierdurch jur öffentlichen Kenntniß sgeLraK. -
Cassel am 14. Dezember 1847.
Kurfürstliche Oberzolldirettton. . Pfeiffer.
Nr. 821/43. Z- P-
Die Interpretation des §. 93 der Zollocd- nung in Hinsicht der'Kerpflichiung der Versender, bczieyungsweift der Führer von der Binnenkontrole unterliegenden Waaren zur Beibringung der vorschriftsmäßigen Ab- stempelung oder Beglaubigung der Frachtbriefe betreffend.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel, ob die Verpachtung der Gewerbtrelbenden zur Auswirkung der Zoll- und kontrolamtlichen Visirung, beziehungsweise der Beglaubigung von Frachtbriefen bei Versendung von der Binnenkontrole nach §. 93 der Zollordnung unterworfenen Waaren auch in dem Falle bestehe und geltend gemacht werden könne, wenn kontrolpflichtige Gegenstände von einerlei Gattung an einen oder mehrere Empfänger bestimmt und in verschiedene Kolli verpackt, von welchen jedes einzelne zwar unter der kontrol- pflichtigen Menge zurückbleibe, deren Gesammt- gewicht aber die letztere erreiche oder übersteige, von einem und demselben Versender durch einen und denselben Fuhrmann versendet werden, hat man sich bei der letzten Generalzollkonferenz dahin geeinigt, daß , in dem Falle, wenn gleichartige Waaren binnenkontrolpflich- tiger Art in einer Ladung von einem Absender an einen und denselben Empfänger versendet werden, eine Bertheilung dieser Waare in mehrere Kolli unter der kontrol- wflichtigen Menge, oder die Ausstellung ver- schiedeM Frachtbriefe darüber die Kontrol- pflichtigkeit mcht aufhebt, wenn das Gesa mmtgewrcht der einzelnen Kolli daö kontrolpflichtige Quantum erreicht, indem die Absendung dieser einzelnen Kolli unter der gedachten Vomussetzung im Sinne des Gesetzes nur als Line einzige Versendung zu betrachten ist, UW darüber nach §. 93 der Zoll- ordnung auch *uir e i n Frachtbrief erfordert wird. * »
Dahingegen ist sich weiter dahin verständigt worden, daß die Vorschriften über die Binnenkontrole auf den Fall, wenn an verschiedene Empfänger mehrere Kolli von Waaren versendet werden, welche ihrer Gattung nach kontrolpflichtig sind, deren Gewicht im Einzelnen aber die kontrolpflichtige Menge nicht erreicht, sich nicht erstrecken, wenn gleich das Gesammtgewicht der einzelnen Kolli die kon- rrolpflichtige Menge erreicht oder übersteigt, und daß in Fallen solcher Art auch für den Waarenführer, die Visirung oder Begiau-
bigung von Frachtbriefen über die ihrer Gattung nach konrrolpflichtigen Waaren bcizu« bringen nicht bestehet.
Die Lauptzoll- und Hauptsteuerämter haben hiernach bei Beurtheilung der Kontrol- pflichtigkeit von Waarenversendungen der fragliches Art nicht nur selbst sich zu achten, sondern auch die betreffenden Unterstellen mit entsprechender Instruktion zu versehen.
Cassel am 3. April 1843.
Kurfürstliche Oberzolldirektion. Schmerseld.
3. Alle Diejenigen, welche an die Hofhaltung Seiner Königlichen Hoheit des höchstseligen Kurfürsten von Hessen Wilhelm 11. Forderungen für Bau- und dergleichen Arbeiten oder Lieferungen, sowie für sonstige Bedürfnisse herrühend aus den Jahren 1846 und 1847 zu machen haben, werden in Gemaßheit der Bestimmung im §. 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1831, den Kurfürstlichen Hausschatz betreffend, hierdurch aufgefordert, die betreffenden Rechnungen.und Nachweisungen längstens binnen 4 Wochen, bei Vermeidung der desfallsigen Rechtsnachtheile, an die unterzeichnete Behörde gelangen zu lassen-
Cassel am 30- Dezember 1847.
Die Direktion des Kurfürstlichen Hausschatzes.
Schotten. Lometsch.
i.
2.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden. ^
Die nächste Militairaushebung für den hiesigen Kreis ist aus den 10., 11. und 12. Januar E. J. in das hiesige Rathhaus bestimmt, dergestalt daß am 10- von 8 Uhr Morgens an die Untersuchung der Diensttauglichkeit, sowie der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe der Militairpflichti- gen aus den Aemtern Hofgeismar und Greben- ftem, «xcL der Städte Grebenstein und Jmmen- chauskfl, den 11. derer aus den Aemtern Carlsha- 'feki^llnd Beckerhagen, incl. der Städte Grebenstein un£<^nment)aufeH, Statt finden und am 12- um 10*Upr Morgens die Ziehung der Loose erfolgen wjxd-
Hofgeismar am 8- Dezember 1847. Kurfürstliches KreiSamt daselbst. v- B e n n i n g.
Zur bevorstehenden Militairaushebung des hiesigen Kreises hinsichtlich der Militairpflichtigen aus der Altersklasse 1827 und der einstweilen befreiten oder zurückgesetzten Pflichtigen aus früheren Altersklassen ist zur Untersuchung der Diensttauglichkeit und der Befreiungsansprüche der Militairpflichtigen auS folgenden Gemeinden: