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1848.

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HaRan, DomierDag den G. Januar 1848.

Ernennungen! und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Königlich Hannoverschen Oberstlieutenant, Flügeladjutanten Seiner Majestät des Königs und Kommandeur des Garderegiments, L. V. Berger, das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Hausor- denö vom goldnen Löwen zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# 'madigst geruhet:

dem Geheime Kabinetsrathe und Mitgliede des saNimtstaatsminifteriums, Geheimerathe Hermann K o a> die näcbgefW-e Entlassung aus dem Staats­dienste zu bewilligen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Kanzusten Johann Heinrich Paul vom Kriegsdepartement zum Depositar bei dem Militair- Oekonomiedepahtement zu ernennen. '

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst hgb;n aller- gnädigst geruhet: *

den Oberappellationsrath Konrad En^eyrann zum Direktor des Obergerichts zu Cassel, sowte

die Rechtspraktikanten Konrad Sennefelder von Fulda und Wilhelm Henkel vonHünfeld pro­visorisch zu Aktuaren bei dem Justizamt zu Frihlar zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Hauptmann Ehringhaus von der ersten Garnisonskompagnie zum dritten Infanterieregiment,

den Hauptmann Engelhardt vom Leibgarde- regiment zur ersten Ganiisonskompagnie zu versetzen;

den Hauptmann Gümpel von der zweiten Gar- nisonokompagnie zum Playmajor von Marburg zu ernennen; .

den Premierlieutenant Henkel von der ersten GarnisonSkompagnie, unter huldvollster Verleihung des Charakters als Hauptr mn, zur zweiten Garni­sonskompagnie ,

den Premierlieutenant B-ß vom Leibgarderegi­ment zur ersten Garnisonskompagnie, und

den Pxemierlieutenant von Oeyn hausen vom Leidgarderegiment zum zweiten ' (Landgraf Wilhelm) zu versehen.

förden.

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Allgemeine Verfügungen 8

1 Alle Diejenigen, welche frif Einreichung ihrer Rechnungen über im Jahr 1847 bewirkte Lieferun­gen und Arbeiten in Beziehung auf die Verwal­tung der Schlösser und |®|Hgen Hvfgebaude jn der Provinz Hanau, sowi« für die Weinberge zu Raumburg und Bettenbur» bis jetzt im Rückstän­de sind, werden in Gemißheif der Verordnung vom 14. März 1801 hierdurch aufgefordert, diese Rechnungen ungesäumt und so gewiß längstens bis zum 31. k. M. bei der betreffenden Behörde ab- zugeben, als sie sonst nach Maßgabe jener Verord­nung zu gewärtigen haben, daß sie nach Verlauf der gesetzten Frist mit ihren Forderungen unter keinem Verwände weiter gehört werdend

Cassel am 9. Dezember 1847.

Kurfürstliches Oberhofmarschallamt.

2. Die von der unterzeichneten Behörde am 3- April 1843 unter Nr. 821 Z. P. an die diesseiti­gen Hauptzoll- und Hauptsteueramter erlassen«