JV53. mM»numm
1839.
IWKM vwmvw
ü r
Wochenblatt
d i e Provinz H a n a u.
Hanan, SmWag den T8. Dezember WZN.
e»®'
MW° Wegen des Christfestes erscheint die Nr. 52 des Wochenblatts statt Donnerstag den 26. erst Samstag den 28. Dezember 1839 und wegen des Neujahrsfestes die Nr. 1 statt Donnerstag' den 2. erst Freitag den 3. Januar 1840.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mittegent haben gnädigst geruht: den Ober-Finanzrath von Hanstein-Knorr zu Hö'chstihrem Kammerherrn zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den.Forstkandidaten Emil von Buttlar, zum Forstjunker und Auskultanten bei der Forstinspektion Habichtswald zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Kapitain Steinmüller vom 3, Infanterie- Regiment in den Ruhestand zu versetzen, und demselben zugleich den Charakter als Major zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Da in neuerer Zeit häufig gegen die auf die Transportkontrolle im Binnenland Bezug habenden Vorschriften des §. 93 der Zollverordnung vom 28. Dezember 1837 angegangen worden ist, namentlich durch Ausfertigung mangelhafter Frachtbriefe, durch Unterlassung der Vorlage der Frachtbriefe Behufs Visirens und Abstempelns bei ,der betreffenden Zoll - oder Kontrollstelle, oder dadurch, daß die Beglaubigung. der Eigenschaft des
Versenders als Fabrik-, Branntweinbrennerei-re. Besitzers zu erwirken versäumt wurde, dergleichen Ordnungswidrigkcitcn aber Einleitung eines Un- tersucbungs- und Strafverfahrens sowohl gegen den Versender, als auch gegen den gleichfalls hierfür verantwortlichen Frachtführer zur Folge haben; so findet die unterzeichnete Behörde sich veranlaßt, das betreffende gewerbtreibende Publikum, zur Abwendung von Nachtheilen, auf die, vorerwähnten Vorschriften hierdurch besonders aufmerksam z« machen.
Caffel am 7. Dezember 1839.
Kurfürstliche Oberzolldirektion» Schmerfeld.
vt. Köhler.
2. In Gemäsheit des §. 7 der Verordnung vom 13, September 1827, mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern und unter Berücksichtigung der von den Kurfürstlichen Regierungen Hob Medizinal-Deputationen anher Mitgetheilten Nachrichten über die Ankaufspreise der Blutegel in den verschiedenen Landestheilen, wird bis auf anderweite Verfügung vom 1. Januar k. J. an der Taxpreis der Blutegel pr. Stück für die Provinz Hanau auf 2 Ggr. festgesetzt.
Sämmtliche Apotheker des Kurstaates und Alle, die es sonst angeht, haben sich hiernach zu achten.
Caffel am 1?Dezember 1839.
Kurs. Hess. Obermcdrzmalkollegium. Heraus.
it. Schwarzenberg.