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1839.

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Wochenblatt

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Hanan, SmWag den T8. Dezember WZN.

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MW° Wegen des Christfestes erscheint die Nr. 52 des Wochenblatts statt Donnerstag den 26. erst Samstag den 28. Dezember 1839 und wegen des Neujahrsfestes die Nr. 1 statt Donnerstag' den 2. erst Freitag den 3. Januar 1840.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mittegent haben gnädigst geruht: den Ober-Finanzrath von Hanstein-Knorr zu'chstihrem Kammerherrn zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den.Forstkandidaten Emil von Buttlar, zum Forstjunker und Auskultanten bei der Forstinspektion Habichtswald zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Kapitain Steinmüller vom 3, Infanterie- Regiment in den Ruhestand zu versetzen, und dem­selben zugleich den Charakter als Major zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Da in neuerer Zeit häufig gegen die auf die Transportkontrolle im Binnenland Bezug haben­den Vorschriften des §. 93 der Zollverordnung vom 28. Dezember 1837 angegangen worden ist, na­mentlich durch Ausfertigung mangelhafter Fracht­briefe, durch Unterlassung der Vorlage der Fracht­briefe Behufs Visirens und Abstempelns bei ,der betreffenden Zoll - oder Kontrollstelle, oder da­durch, daß die Beglaubigung. der Eigenschaft des

Versenders als Fabrik-, Branntweinbrennerei-re. Besitzers zu erwirken versäumt wurde, dergleichen Ordnungswidrigkcitcn aber Einleitung eines Un- tersucbungs- und Strafverfahrens sowohl gegen den Versender, als auch gegen den gleichfalls hier­für verantwortlichen Frachtführer zur Folge haben; so findet die unterzeichnete Behörde sich veranlaßt, das betreffende gewerbtreibende Publikum, zur Ab­wendung von Nachtheilen, auf die, vorerwähnten Vorschriften hierdurch besonders aufmerksam z« machen.

Caffel am 7. Dezember 1839.

Kurfürstliche Oberzolldirektion» Schmerfeld.

vt. Köhler.

2. In Gemäsheit des §. 7 der Verordnung vom 13, September 1827, mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern und unter Berücksichti­gung der von den Kurfürstlichen Regierungen Hob Medizinal-Deputationen anher Mitgetheilten Nachrichten über die Ankaufspreise der Blut­egel in den verschiedenen Landestheilen, wird bis auf anderweite Verfügung vom 1. Januar k. J. an der Taxpreis der Blutegel pr. Stück für die Provinz Hanau auf 2 Ggr. festgesetzt.

Sämmtliche Apotheker des Kurstaates und Alle, die es sonst angeht, haben sich hiernach zu achten.

Caffel am 1?Dezember 1839.

Kurs. Hess. Obermcdrzmalkollegium. Heraus.

it. Schwarzenberg.