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Hanan, Donnerstag -M L^^ November 1839

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Oberst von Altenbockum, Kommandeur des Regiments Leibgarde, zum General-Major zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben guädigst geruht:

den Premierlieutenant Rainer vom 2. Infante­rieregimente zum 3. Infanterieregiment, und

den Premierlieutenant von Appel vom Schützen­bataillon zum Jägerbataillon zu versetzen; ferner

den Secondlieutenant Gissot vom 3. Infante­rieregimente zum Premierlieutenant im Schützenba- taillon zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Secondlieutenant Boden st ein vom 3. In­fanterieregiment zum 1. Infanterieregiment (Leib­regiment) zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oderbehörden.

1. Die ein getretene Erledigung der Stelle eines Ren- tereidieners und Erekutanten zu Frankenberg wird hierdurch zur Kenntniß gebracht. Gaffel am 18. Octobcr 1839.

Kurfürst!. Oberfinanzkammer.

Meisterlin.

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2. Geeignete Bewerber um die erledigte Kreisthier­arztstelle für den Kreis Wolfhagen werden aufge­fordert, ihre deShalbigen Gesuche binnen drei Wo­chen bei der unterzeichneten Behörde zu übqp reichen. Cassel am 19. Octobcr 1839. ... Kurfürst! Regierung der^Provinz ' Niederhessen. Scheffer.

vt. Groß.

3. Eine Bekanntmachung Kurfürstlichen Ober- Forstkollegiums, die Einführung einer an­derweiten Local-Holz :e.- Taxe für die Forst­inspektion Hanau betreffend, ist auf einem besonderen Blatte beigefügt.

Besondere Bekanntmachungen der Verwa!-- tungs- und Finanzbehörden.

1 Im Laufe des Monats November d. J. werde» die Gemeinde-Hauptlisten für die Rckrutirung des Jahres 1840, in Gem-'sheit des §. 44 des Re- krutirungsgesetzcs vom 25. Oktober 1834, in sämmt­lichen Orten des Kreises acht Tage lang zu J^ dermanns Einsicht öffentlich angeschlagen oder bei dem Ortsvorstande aufgelegt werden. In diesen Listen finden sich ausgezeichnet die im Jahre 1819 gebornen, sowie die bei der letzten Aushebung einst- weilen befreiten oder bis zur nächsten Aushebung zurückgesetzten Militairpflichtigen, welche das mili- tairpflichiige Aller noch nicht überschritten haben.

Ein Jeder ist aufgefordert, die in diese Listen etwa eingeschlichenen Mängel und Irrthümer, ins­besondere aber die etwa übergangenen Militair-