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Hanau, Donnerstag den 5. November 1839»

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Rechtspraktikanten Adolph Hartert, in Hersfeld, zum Actuar bei dem Justizamte Frankens» . in Frankeuberg zu ernennen.

3. Die Erledigung der Stelle eines Revierförffers des Forstes Morschen, in der Forstinspcklivn Mel- sungen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht-

Cassel am 17. October 1839.

Kurfürstl. Oberforstkollegium.

Hartig.

vt Jäger.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: ,

der vorgeschlagenen Dienstentlassung des Postver- Walters Hoffmann, zu Obernkirchen, sowie der Bestellung des Stadtschreibers Friedrich Schotte daselbst zum Postverwalter die höchste Bestätigung zn ertheilen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Nach eingetretener Erledigung der Stelle eines Amtswundarztes zu Eiterfeld fordern wir dcßhal- bige Bewerber auf, sich mit den Nackweisungen ihrer Befähigung und bisherigen guten Aufführung binnen 4 Wochen dahier zu melden. Fulda am tt. October 1839. Kurfürstl. Regierung der Prövinz Fulda.

E g g e n a.

vL Kepler.

2. Die ein getretene Erledigung der Stelle eines Ren» tereidienerS und Erekutanlen zu Frankeuberg wird hierdurch zur Kenntniß gebracht. Cassel am 18. October 1839.

Kurfürstl. Oberfinanzkammer. Mcisterlin.

4.

Dekanfltmachung, dke für künftiges Jahr erforderliche Stutenbesichtlg u ng ic. betreffend. In den Monaten November und Dezember die­ses Jahrs sollen diejenigen Stuten besichtigt, ausgewählt und mit Zu laß scheinen ver­sehen werden, welche sich -für's nächste Früh­jahr zum Bedecken durch Laiidbefchäler eignen.

Es haben daher alle Pferdezüchter ihre Stu­ten, die sie im künftigen Jahre durch Landbe- fchäler bedeckt zu haben rgünfchen, an denje­nigen Tagen unh Orten, welche von den Kur­fürstlichen Kreisämtern, resp, von den Herren Oberbürgermeistern für die Provinzial-Hauptstädte, näher bestimmt werden, dem Vetreffenden Herrn Krersthierarzt zur Besichtigung und Aus­wahl rr. zeitig und um so gewisser vor zufüh­ren, weil für diejenigen Stuten, welche zur Zeit der allgemeinen Stuterrbesichtigung nicht vorgeführt werden, späterhin ohne einen, genügend nachzuweifenden, Entschuldigungsgrund kein Zulaßschein ertheilt wird und sogenannte Stuten-Nachbefichtigungen nur in solchen einzel­nen Fällen Statt finden können, welche eine Be- rückfichtigung verdienen.

Zugleich wird wiederholt bemerklich gemacht, daß zufolge §. 8 der Landgestüt-Ordnung nur gesun-