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1839.
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Hanau, Donnerstag den 2. Oktober L82A
Gesetzgebung.
Die Nr. VIH des Gesetzblattes von diesem Jähre enthält:
Verordnung
vom 11. September 1839,
die Handwerksschulen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen ic. k.
finden Uns bewogen, zur Beseitigung mehrfacher, über die Verwaltung der Handwerksschulen vorgekommenen Zweifel, und zur Verbindung dieses , Zweiges des Schulwesens mit der übrigen Verwaltung der öffentlichen Schulen,'nach Anhörung Unseres Gesammt- StaatSministeriums zu verordnen, wie folgt:
§. 1.
Die Handwerksschulen Verben der Aufsicht und Leitung der Provinzial - Regierungen untergeben, welchen namentlich zukommt:
1) die Einleitung zur Errichtung neuer Hand- rverksschulen an den dazu geeigneten Orten, und der deßhalbige Vorschlag bei dem Mini- sterium des Innern;
die Bestellung der Mitglieder der Vorsteher- Aemter der Handwerksschulen außerhalb der Residenz, nach §. 53, Absatz 1 der Zunft- orbnung vom 5.. Mai 1816, wogegen die Vorschriften in Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen aufgehoben werden;
3) die Bestellung der Lehrer der Handwerks- schulen, unter Aufhebung des Absatzes 4 des §• 53 der Zunftordnung;
4) die Feststellung und Veränderung der Lehr- plane der Handwerksschulen, unter Aufhebung des §. 61 der Zunftordnung (vergl. jedoch §. 2, Nr. 1);
5) die obere Aufsicht auf die Ertheilung eines regelmäßigen Unterrichtes, welche insbesondere durch die Anordnung von Visitationen und Berichtserstattungen über solche und durch Ucberwachung der periodischen Prüfungen aus- zuüben ist;
6) die obere Aufsicht auf den ökonomischen Haushalt der Handwerksschulen, wohin die Aufsicht über die, von dem betreffenden Vorsteheramte vorzunehmende, Bestellung des Rechnungsführers und über die etwaige Kautionsleistung desselben, über die regelmäßige Rech- nungsstellung und Abhörung und über etwaige Kassen - Revisionen gehört;
7) die Anträge wegen der aus der allgemeinen Handwerksschulkasse (vergl. §. h. 2, 4 u. 5) zur Unterhaltung der einzelnen Handwerksschulen jährlich zu verwilligenden Zuschüsse bei dem Ministerium des Innern.
§• 2.
Das Vorsteheramt der Handwerksschule zu Cassel ist — neben seiner Eigenschaft als unmittelbar Vorgesetzte Behörde für die Handwerksschule dieser Stadt, in welcher dasselbe nach §. 1 der Regierung zu Cassel untergeben ist, —
1) technische Behörde in Handwerksschulsachen für alle Fälle in welchen das Ministerium des Innern eine Begutachtung verlangt, und die Provinzial-Regierungen eines technischen Gutachtens bedürfen, und das Vorsteheramt «m ein solches ersuchen;