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.As 40.

1839.

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Hanau, Donnerstag den 2. Oktober L82A

Gesetzgebung.

Die Nr. VIH des Gesetzblattes von diesem Jähre enthält:

Verordnung

vom 11. September 1839,

die Handwerksschulen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen ic. k.

finden Uns bewogen, zur Beseitigung mehrfa­cher, über die Verwaltung der Handwerksschulen vor­gekommenen Zweifel, und zur Verbindung dieses , Zweiges des Schulwesens mit der übrigen Verwal­tung der öffentlichen Schulen,'nach Anhörung Un­seres Gesammt- StaatSministeriums zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Handwerksschulen Verben der Aufsicht und Leitung der Provinzial - Regierungen untergeben, wel­chen namentlich zukommt:

1) die Einleitung zur Errichtung neuer Hand- rverksschulen an den dazu geeigneten Orten, und der deßhalbige Vorschlag bei dem Mini- sterium des Innern;

die Bestellung der Mitglieder der Vorsteher- Aemter der Handwerksschulen außerhalb der Residenz, nach §. 53, Absatz 1 der Zunft- orbnung vom 5.. Mai 1816, wogegen die Vorschriften in Absätze 2 und 3 dieses Para­graphen aufgehoben werden;

3) die Bestellung der Lehrer der Handwerks- schulen, unter Aufhebung des Absatzes 4 des § 53 der Zunftordnung;

4) die Feststellung und Veränderung der Lehr- plane der Handwerksschulen, unter Aufhe­bung des §. 61 der Zunftordnung (vergl. je­doch §. 2, Nr. 1);

5) die obere Aufsicht auf die Ertheilung eines regelmäßigen Unterrichtes, welche insbesondere durch die Anordnung von Visitationen und Berichtserstattungen über solche und durch Ucberwachung der periodischen Prüfungen aus- zuüben ist;

6) die obere Aufsicht auf den ökonomischen Haus­halt der Handwerksschulen, wohin die Auf­sicht über die, von dem betreffenden Vorste­heramte vorzunehmende, Bestellung des Rech­nungsführers und über die etwaige Kautions­leistung desselben, über die regelmäßige Rech- nungsstellung und Abhörung und über etwai­ge Kassen - Revisionen gehört;

7) die Anträge wegen der aus der allgemeinen Handwerksschulkasse (vergl. §. h. 2, 4 u. 5) zur Unterhaltung der einzelnen Handwerks­schulen jährlich zu verwilligenden Zuschüsse bei dem Ministerium des Innern.

§ 2.

Das Vorsteheramt der Handwerksschule zu Cassel ist neben seiner Eigenschaft als unmittelbar Vor­gesetzte Behörde für die Handwerksschule dieser Stadt, in welcher dasselbe nach §. 1 der Regierung zu Cassel untergeben ist,

1) technische Behörde in Handwerksschulsachen für alle Fälle in welchen das Ministerium des Innern eine Begutachtung verlangt, und die Provinzial-Regierungen eines technischen Gutachtens bedürfen, und das Vorsteheramt «m ein solches ersuchen;