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1839.

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Wochenblatt

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Hanatt, Donnerstag den TG. September 1889»

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den zu der erledigten Pfarrei Halben, in der Klasse Hofgeismar, präsentirten außerordentlichen Pfarrer Ludwig Bein hau er zu Cassel, sowie

den zu der erledigten Pfarrei Volkershausen, in der Klasse Eschwege, präsentirten Rektor Franz Georg Wilhelm Kröger, in Wannfried, zu bestätigen und Letzterem zugleich die erledigte Pfarrei Altenburschla, in derselben Klasse, zu übertragen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chung ei: der Oberbehörden.

1. Das zu Petritag 1840 pachtlos werdende Staats, Domainengut zu Reichensachsen, welches außer den vorhandenen Wohn- und Oekonomiegebäuden, un- gefähr

344 Acker 2 Ruthen Land,

30 & Acker 7} Ruth. Wiesen,

8 do. 5 2 Ruth. Garten und

58 do. 24 R. Huteweiden und Triescher, enthält, soll anderweit auf neun Jahre verpachtet und zu dem Ende an den Meistbietenden öffent­lich ausgeboten werden.

Hierzu ist Termin auf Freitag den 27. Septem­ber d. J. anberaumt worden, an welchem Tage sich daher, Vormittags um 10 Uhr, Pachtliebha­der in dem Geschäftslokale der unterzeichneten Be­hörde emzusinden, über ihre landwirthschaftlichen Kenntnisse und den Besitz eines zur Pachtannahme und Kautionsleistung zureichenden Vermögens, voll­ständige obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche Nie­

mand zum Mitbicten zugelassen wird, vorzulegen, und sodann nach Vernehmung der Pachtbedingun- gen, welche auch schon vor dem Termine in dem Pachtsekretariate der Obersinanzkammer eingesehen werden können, ihre Gebote zu Protokoll zu geben. Cassel den 31. August 1839.

Kurfürstliche Obersinanzkammer. Meisterlin.

2. Bekanntmachung.

Zum öffentlichen Verkauf der bei der hiesigen Leihbank versetzten und verfallenen Pfänder ist Ter­min auf den 14. Oktober dieses Jahrs und folgen­de Tage anberaumt. Alle von dem 1. September 1838 an, bis Ende Februar 1839 eingelegten und die bis den 1., beziehungsweise den 30. September dieses Jahrs verlängerten Pfänder (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen) müssen, wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schluß des Monats September dieses Jahrs, weil alsdann die Bücher geschloffen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Kleidern, wollenen Waaren, und andern verweslichen Mobilien, bei welchen der Vorschuß nach der Lombards-Ordnung nur auf 6 Monate geschiehet, findet keine weitere Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreib­stube während der Umschreibzeit auch am Nachmit­tag des Mittwochen und Samstag geöffnet.

Hanau den 24. August 1839.

Kurhess. Leihbankdirektion.

3. Bei der Renterei zu Amöneburg ist di? Stelle eines Rentcreidieners erledigt.

Cassel am 10- September 1839.

Kurfürstliche Obersinanzkammer. Baumbach.