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26. Ramholz. Nachdem
1) Seitens des Berechtigten:
a) derHoheitsschultheiß Michael Zinkhanzu Vollmerz zum Sachverständigen;
b) der Bürgermeister Müller zu Gundhelm zum Stellvertreter;
2) Seitens der Pflichtigen:
a) der Konrad Gärtner zu Oberramholz zum Sachverständigen;
b) der Johann Adam Eifert zu Vollmerz zum Stellvertreter;
3) Seitens des Gerichts:
a) der Johannes Roth von Dollmerz, jetzt zu Breunings, zum Sachverständigen;
I,) der Johannes Gärtner zu Hinkelhof zum Stellvertreter bei dem Geschäfte der Ablösung der Grundzinsen, Zehnten, Dienste rc. in dem diesseitigen Ge- ribtsbezirke ernannt worden sind; so wird dies hierdurch, der gesetzlichen Vorschrift gemäß, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ramholz am 6. September 1839.
Kurf. Hess. Gräfl. Degenfeld - Schönburgisches Patrimonialgericht..
Hildenbrand.
vt. Simon, v. A.
27. Bruchköbe l. In Sachen der Wittwe des Obergericbtsprokurators Bernhard Hartz, Sara, ' geb. Junker, zu Hanau, alsVormünderin ihrer Kinder: 1) Fr. Hartz, 2) Henriette Hartz, 3) Dorothea Hartz, 4) Wilhelm Hartz, 5) Joh. Hartz u. 6) Louise Hartz, Klägerin, gegen Philipp Loos u. dessen Ehefrau , Elisabeth», geborne Horst zu Bnichköbel, Verklagte, wegen Forderung, sollen folgende den Beklagten gehörige, in der Bruchköbler Gemarkung gelegene Grundstücke: 1) Pmb. 4. 131 R. ein Wohnhaus in der Hintergasse, neben Konrao Spuck.
Aecker im Riedcrfeld:
~) Pmb. 165. 111 R. über den Weingarten, neb. Johs. Müller; 3) Pmb. 103. 23t R. über der Hohl, neben Kaspar Müller Erben.
Aecker im Ganzbergerfeld:
4) Pmb. 88. 161 R. am Wiesenfurth, neben Friedrich Hecke Erben; 5) Pmb. 162. 29 R. beim Hö- Urbrunnen, neben Herrn v. Savignv: 6) Pmb. 186. 20 R. am Mittelweg, neben Eckhardt; 7) Pmb. 222. 104 R. allda, neben Altmannsperger.
Aecker im Waldfeld:
8) Pmb. 439. 37 R. bei der Leimenkaute, neben Friedrich Hecke Erben; 9) Pmb. 287. 26 R. beim bobl?n Baum, nach der Anwand; 10) Pmb. 460. 24 R an der Schiffbrücke, neben Mich. Seibel; 11) Pmb. 497. 5 R. Krautgarten, auf dem Galgengarten, neben Phil. Traudt,— an den Meistbietenden verkauft werden und ist erster Termin auf
den 2 4. Oktober, eventuell zweiter Termin auf
den 2 1. November und
dritter Termin auf
den 1 9. Dezemb er d. I., jedesmal Vormittags 1 o Uhr, die ersten beiden in das hiesige Landgerichtslokal, letzterer nach Bruchköbel anberaumt worden.
Etwaige Realberechtigte haben ihre Ansprüche im ersten Berkaufstermin, durch Vorlage ihrer Urkunden, gehörig begründet vorzubringen, widrigenfalls sie damit ausgeschlossen werden sollen.
Hanau am 31. August 1839.
Kurfürstl. Landgericht. Schneider.
vt. Todt.
28. Burg holz. Das nachstehende Urtheil Kurfürstlichen Obergerichts, Kriminalsenats, zu Marburg Dom 18. Juli d. J., wird dem verurtheil- ten rnilitairpslichiigen Jakob Borngässer von Burgholz, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, mit dem Bemerken hierdurch eröffnet, daß eine von ihm etwa zu ergreifende Berufung binnen 3 Tagen angezeigt und binnen 3 Wochen — bei Verlust des Rechtsmittels — einge- sührt werden muß, und daß die Vollziehung' dieses Urtheils, nach dessen beschrittener Rechtskraft, und bezüglich die steckbriefliche Verfolgung des Verur- theilten bewirkt werden wird.
Rauschenberg am 24. August 1839.
Kurfürstl. Justizamt das.
S ch üßlcr.
vt. Clemen.
Urtheil
gegen den militairpflichtigen Jakob Borngässer aus der Gemeinde Burgholz, Amtes Rauschenberg, wegen nicht erfüllter Milstairpflickt.
Nach Ansicht der in Gemäßheit des §. 11.0 des Rekrutirungsgesetzes vom 12. Julius 1832 von dem Kurfürstl. Kreisamte zuKirchhain eingereichten Liste der ungehorsamen Militairpflichtigen aus chem Re- krutirungsjahre 1839, wonach der militairpflichtige Jakob Borngässer aus der Gemeinde Burgholz, Amtes Rauschenberg, Sohn von Johannes Borngässer und Barbara, geborne Linker, geboren zu Burgholz am 22. Dezember 1818 und eingetragen in der Bezirksliste unter der Nummer 44, der ihm obliegenden MilitairpstichtssÄ entzogen hat:
nach Ansicht der über die erlassene Edictalladung und den noch fortdauernden Ungehorsam beigebrachten kreisamtlichen Bescheinigung und in Erwägung, daß der Angescbuldigte nach §. HO des Re- krutirungsgefetzeS nunmehr für einen ausgetretenen Militairpflichtigen zu erklären, auch in Ge- mäßheit des tz. 11 t'des Rekrutirungsgesetzes in eine Geldstrafe von Einhundert Thalern zu nehmen ist, für welche im Falle der Unbeitreiblichkeit eine Ge-