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Amtes Amöneburg, für einen ausgetretenen Mili- tairpflichligen, verurtheilt denselben in cineGeld- strasc von Einhundert Thalern, sowie in die Kosten dieses Verfahrens, subflituirt auch zugleich jener Strafe für den Fall der Unbeitreiblichkeit eine 6 monatliche Gefängnißstrafe und läßt ge­genwärtiges Urtheil dem Kurfürstl. Justizamte zu Amöneburg zufertigen, um die erkannte Stra­fe beizurreiben, beziehungsweise zu vollziehen auch in Rücksicht des weitern Vermögens des Verur- theilten nach §. 111, pas 2 des Rekrulirungsge- setzes zu verfahren. V. R. W.

Gegeben Marburg den 18. Juli 1839. Kurfürstl. Obergericht, Kriminalsenat.

(L. 8.) fgez.) Arnold.

vt. Knorz.

Dieses Erkenntniß wird mit dem Anfügen hier­durch veröffentlicht, daß eine etwaige Berufung gegen dasselbe an den Kriminalsenat Kurfürstlichen Oberappellationsgerichts zu Eassel, innerhalb dreier Tage anzuzeigen und binnen drei Wochen, beide Fristen vom Tage des Erscheinens dieser Bekannt­machung im 'gegenwärtigen Blatte an gerechnet, auszuführen ist.

Amöneburg am 4 September 1839.

Kurf. Hess. Justizamt. Bang. K. A.

. vt. Lambert.

29. Kirchhain. Das nachstehende Urtheil wider Johann Heinrich Sachs von hier, wegen nicht er- fülller Militairpflicht:

Nach Ansicht der in Gemäßheit des §. 110 des Rekrutirungsgesetzes vom 12 Juli 1832 von dem Kurfürst!. Kreisamte zu Kirchhain einge­reichten Liste der ungehorsamen Militairpflichli- gen aus dem Rekrutirungsjahre 1839, wonach der militairpflichtige Johann Heinrich Sachs aus der Gemeinde Kirchhain, Amtes Kirchhain, Sohn von Johann Heinrich Sachs und Elisa­beth, geborne Reith, geboren zu Kirchhain am 8. April 1818 und eingetragen in der Bezirks- listc unter der Nummer 146, der ihm obliegen­den Militairpflicht sich entzogen hat:

nach Ansicht der über die erlassene Ediktalla- dung und den noch fortdauernden Ungehvlsam . beigebrachten kreisamtlichen Bescheinigung und in Erwägung, daß der Angeschuldigte nach §. 110 des Rekrutirungsgesetzes nunmehr für einen ausgetretenen Militairpflichtigen zu erklären, auch in Gemäßheit des §. 111 des Rckrutirungsge- setzes in eine Geldstrafe von Einhundert Thalern zu nehmen ist, für welche im Falle der Unbei- treiblichkeit eine Gefangnißstrase von 6 monat­licher Dauer einzutreten hat:

erklärt der Kriminalsenat des Obergerichtes den Johann Heinrich Sachs aus Kirchhain, Amtes Kirchhain, für einen ausgetretenen Militairpflich­

tigen, verurtheilt benfeben in eine Geldstrafe von Einhundert Thalern,. sowie in die Kosten dieses Verfahrens, substiiuirt auch zugleich jener Strafe für den Fall der Unbeitreiblichkeit eine 6 monatliche Gefangnißstrase und läßt gegenwär­tiges Urtheil dem Kurfürstl. Justizamte zu Kirch­hain zufertigen, um die erkannte Strafe beizu- treiben, beziehungsweise zu vollziehen, auch in Rücksicht des weitern Vermögens des Verurtheil- ten nach §. 111, pos. 2 des Rekrutirungsgesetzes zu verfahren. V. R. W.

Gegeben Marburg den 18. Juli 1839. Kurfürst!. Obergericht, Kriminalsenat.

(L. S.) (gez.) Arnold."

wird dem Verurtheilten statt mündlicher Ver­kündigung hierdurch unter dem Bedeuten eröffnet, daß eine etwaige Berufung dagegen an den Kri­minalsenat Kurfürstl. Oberappellationsgericktes bin­nen drei Tagen angezeigt und binnen drei Wochen ausgeführt werden müsse.

Kirchhain am 31. August 1839.

Kurfürstl. Hess. Justizamt.

Bang.

vt. Fritzen.

30. Hatzbach. Das nachstehende Urtheil Kurfürstl. Obergerichts, Kriminalsenats, zu Marburg vom 18. Juli d. I., wird dem verurtheilten militair- Pflichtigen Christan August Wilhelm Karl HeinrichLaubinger von Hatzbach, dessen Auf- fenthaltsort unbekannt ist, mit der Bemerkung hier­durch eröffnet, daß eine etwa von ihm zu ergreifende Berufung binnen 3 Tagen angezeigt und binnen 3 Wochen bei Verlust des Rechtsmittels ein- geführt werden muß, und daß die Vollziehung dieses Urtheils, nach dessen beschrittener Rechtskraft be­wirkt, bezüglich die steckbrieflicke Verfolgung des Verurtheilten verfügt werden soll.

Rauschenberg am 24. August 1839.

Kurfürst!. Justizamt das.

S ch ü ß l e r.

vt. Clemen.

Urtheil

gegen den militairpflichtigen Christian August Wilhelm Karl Heinrich Laubinger aus der Gemeinde Hatzbach, Amtes Raufchenberg, we­gen nicht erfüllter Militairpflicht.

Nach Ansicht der in Gemäßheit des §. 110 des Rekrutirungsgesetzes vom 12. Julius 1832 von dem Kurfürst!. Kreisamte zu Kirchhain eingereichten Liste der ungehorsamen Militairpflichtigen aus dem Re­krutirungsjahre 1839, wonach der militairpflichtiae Chr. August Wilhelm Karl Heinrich Laubinger aus der Gemeinde Hatzbach, Amtes Raufchenberg, Sohn von Christian Laubinger und Hanna, geb. Deutscher, geboren zu Hatzbach am 19. April 1818 und ein­getragen in der Bezirksliste unter der Nummer 101, der ihm obliegenden Militairpflicht sich entzogen hat: