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1839.
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Hanan, Donnerstag Den ZZ. AngnO KAZO.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Nach eingetretener Erledigung der Stelle eines Kreisthierarztes zu Hünfeld fordern wir deßhalbige Bewerber auf, sich mit den Nachweisungen ihrer Befähigung und bisherigen guten Aufführung binnen vier Wochen dahier zu melden.
Fulda am 19. Juli 1839.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda.
Eggen«.
vt. Kepler.
2. Geeignete Bewerber um die erledigte Amtswundarztstelle für den Justizamtsbezirk Grebenstein rE. den aufgefordert, binnen drei Wochen ihre dößhal- bigen Gesuche bei der unterzeichneten Behökve zu überreichen.
Cassel am 22. Juli 1839.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.
Scheffer.
vt. Groß.
3. Durch höchsten Beschluß vom 17. d. M. ist die Postentfernung zwischen Gelnhausen und Sal- Mu nsier aus 2 t Meile bestimmt worden, wel- cyes dem Publikum hierdurch nachrichtlich bekannt ' /gemacht wird.
Cassel am 25. Juli 1839.
Kurfürstl. Generalpostinspektion.
v. Bau m ba ch,
kraft höchsten Auftrags.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- rungs - und Finanzbehörden.
1. Nachdem durch Reskript Kurfürst!. Regierung dahier vom 5. d. M.,, zur Nr. 1231 C. u. I. W., der Waisenhausbuchhalter Weiß auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt — und dagegen dem Rech- nungsführer der Waisenhaushauptkasse, Franz Limbert, zugleich die Stelle eines Buchhalters und Verwalters der Waisenhaus - Buchhandlungs- und Buchdruckerei- sowie der Provinzialwochen- blattskasse, vom 1. Juli d. I. an, mitübertragen worden ist, so wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau am 20. Juli 1839.
Kurfürstliches Waisenhausvorsteheramt, Eberhard. Falk. E. Gärtner.
2. Der Militärpflichtige, Konrad Küchenmeister von Bosserode, ist bei der dießjährigen Aushebung in dem hierzu bestimmt gewesenen Termin nicht erschienen, hat sich auch nicht vertreten lassen, und ist deßhalb vom Rekrutirungsrath für ungehorsam erklärt worden. Da der Aufenthaltsort dieses Militärpflichtigen unbekannt ist, so wird derselbe in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 durch diese Ediktalladung vorgefordert, binnen hier und drei Monaten vor dem Unterzeichneten zu erscheinen, und bei Mei- dung der im § 111 deS angezogenen Gesetzes auf das Austreten gesetzten Strafe seiner Militärpflicht ein Genüge zu leisten. Zugleich werden alle Polizeibehörden hierdurch ergebenst ersucht, den oben bezeichneten Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen.
Rotenburg am 24. Juli 1839.
Kurfürst!. Kreisamt. Rembe.