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lassung einer sogleich einleitenden, von der Erfah­rung erprobten, Heilarc den Gebissenen in Gefahr zu bringen.

Die Hauptsache ist, eiligst den PhysikuS, oder einen andern 'Arzt ober einen Wundarzt herbeizuho- leu, selbst im Falle auch keine blutige Wunde, nur eine ganz leichte Verletzung da ist oder bloß ein Lecken von einem wüthenden Thiere bei einem Men­schen Statt fand.

Man säume damit keinen Augenblick, weil nur so lange das in der Wunde beigebrachte und darin Haft lende Wu Hgift durch eine Kur iregge schaßt, ver­nichtet und seine üble Folge abgewendet werden kann, so lange das Gift noch örtlich wirkt und nicht in die allgemeine Saften Masse übergegangen ist. In Ermangelung eines Kunstverständigen sauge man die Wunde nicht mit dem Munde aus, binde sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, sondern schlage bi& zu seiner Ankunft folgendes Ver- fahren ein.

'Alle ( nachher zu zerstörende) Kleidungsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtig und schnell abgelöst wer­den. Das Bluten der Unteren wird, soviel es nur geschehen kann, befördert. Man wasche sie deßhalb augenblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, später, wenn das Bluten nachlaßt, mit starker war­mer Aschenlauge, oder mit einer Auflösung des äz- zenden Laugensalzes, oder nur warmem scharfen Salzwasser, oder mit Urin aus. Das Wasser, wel­ches bereits zum Auswafchen gebraucht worden, ich litte man nicht wieder zum reinen, sondern sam­mele es, und gieße es in ein in die Erde gegrabe­nes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.

Die. Hanke desjenigen, der sich mit der Wunde beschäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufge­kratzten Stellen, Mütterchen w. seyn.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vorsicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpfkopf auf. Das Einschneiden und Ausfaugen laßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die lWunde mit einem glühenden Eften oder Schießpulver ausge- brannt, und, durch Einstreuen von Spanisch-Flie­gen-Pulver, wenigstens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Zst die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, welcher sie verurjachte, toll gewesen, so muß sie werben $co^nct' stimmt und in Eiterung gefegt

13ar ^er Biß jo heftig, daß aus der Verletzung eine lehr starre Verblutung entsteht, so darf "diese nur voruchtig unb mit Offenhalten der Wunde ge­stillt werden. u

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, sondern bloß durch dessen Zähne gequetschte und be- geierre eheste muß mjt >21 sehen lauge abgewaschen, unb mit Span sich - Fliegen - Pflaster oder - Salbe,

wie die gebissene Wunde, behandelt und in Eiterung erhallen werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur be­leckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend.

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Ver­fahren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundärzte zu unternehmendes, Vor- bauungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu verunstaltende, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde, sowohl in die Breite als Tiefe. Diur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse ge­schehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Eharpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Ent­zündung und Eiterung bervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­flossen, ober ist die Bißwunde schon langer vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft aus­gewaschen , unb kann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses Artzmittels eine heftige Entzündung, brandige Zerstörung der Wundfläche und starke Ei­terung erregt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden, oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu durchschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetzlaugensalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Aus­bruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen wer­den.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflaüzenspeisen zu genie­ßen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzu- nehmen, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu