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Verhütung der Entstehung der Wuth bei Hunden und andern Hausthieren.
Man sorge, daß die Hunde nicht plötzlich aus der Kälte in die Hitze, oder auS dieser in jene kommen, sowie auch, daß sie vor der anhaltenden Einwirkung großer Hitze oder strenger Kälte gesichert sind. Das so gewöhnliche stete Liegen am heißen Ofen ist daher vorzüglich zu verhüten, auch das Hetzen und Jagen während großer Hitze zu meiden.
Man trage ferner Sorge, daß die Hunde stets hinreichendes reines Wasser finden, daß sie weder bloß Fleisch, noch verdorbenes Fleisch zur Nahrung erhalten, daß ihr Lager, ihre Hütten reinlich sind, und sie den Geschlechtstrieb befriedigen können.
Da bei alten Hunden (die über acht Jahre haben) die Wuth leichter entsteht, so muß man in Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig seyn. Am sichersten ist es immer, sie zu todten.
Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlassung leicht böse werden und anfallen, sollten todt geschlagen werden.
Gar keinen Vortheil gewährt das Ausschneiden des sogenannten Tollwurms; denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgenommen worden, kann bestimmter Erfahrung zufolge dessenungeachtet von der Wuth ergriffen werden.
Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen seyn müsse, ergibt sich aus dem, was oben (S. 1) über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.
Maßregelt: zur Verminderung des Vorkom- mens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen beim Vorhandenseyn eines wüthenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben zu ver- hiudern.
Da der Hund unter allen Hausthieren am meisten der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft vorkommen, wo viele Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte befinden, desto häufiger ist die Gelegenheit zur Entstehung und Verbreitung der Hundswuth.
Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreckliche Wasserscheu selten zu machen. Es ist daher Sorge der Polizei, dem Halten unnöthiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschränkung der Anzahl der Hunde durch zweckdienliche Verfügungen, durch . Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu verringern.
Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu todten.
Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein vermeintlich wüthender Hund getödtet worden, muß von dem etwa noch anhängenden Geifer oder Blute gereinigt werden. Man nimmt deßhalb die Erde vben- her ab und verscharret sie.
Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß sogleich getödtet werden, im Falle er noch keinen Menschen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen seiner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel Anhänglichkeit und Treue seinem Herrn bewiesen, schonen, und es auf eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefahr und Verantwortlichkeit verknüpft seyn, und es sind traurige Beispiele genug vorhanden, daß für solche Fälle unzei- tige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit rc. großes Unglück anrichten, indem Menschen und selbst der Herr des Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen verbieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der herannahenden Wuth äußern, und gebieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.
Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert hat, wo es einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vor- ' • ficht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst der Gebissene der folterndsten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht seyn, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden , aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.
, Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht enrlau- fen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.
Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde gebissene, Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste davon benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schweine oder Hunde zu vergüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.