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Verhütung der Entstehung der Wuth bei Hunden und andern Hausthieren.

Man sorge, daß die Hunde nicht plötzlich aus der Kälte in die Hitze, oder auS dieser in jene kommen, sowie auch, daß sie vor der anhaltenden Einwirkung großer Hitze oder strenger Kälte gesichert sind. Das so gewöhnliche stete Liegen am heißen Ofen ist daher vorzüglich zu verhüten, auch das Hetzen und Jagen während großer Hitze zu meiden.

Man trage ferner Sorge, daß die Hunde stets hinreichendes reines Wasser finden, daß sie weder bloß Fleisch, noch verdorbenes Fleisch zur Nahrung erhalten, daß ihr Lager, ihre Hütten reinlich sind, und sie den Geschlechtstrieb befriedigen können.

Da bei alten Hunden (die über acht Jahre ha­ben) die Wuth leichter entsteht, so muß man in Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig seyn. Am sicher­sten ist es immer, sie zu todten.

Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlassung leicht böse werden und anfallen, sollten todt geschla­gen werden.

Gar keinen Vortheil gewährt das Ausschneiden des sogenannten Tollwurms; denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgenommen worden, kann be­stimmter Erfahrung zufolge dessenungeachtet von der Wuth ergriffen werden.

Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen seyn müsse, ergibt sich aus dem, was oben (S. 1) über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.

Maßregelt: zur Verminderung des Vorkom- mens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen beim Vorhandenseyn eines wü­thenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben zu ver- hiudern.

Da der Hund unter allen Hausthieren am mei­sten der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft vorkom­men, wo viele Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte befinden, desto häufiger ist die Gele­genheit zur Entstehung und Verbreitung der Hunds­wuth.

Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreckliche Wasserscheu selten zu machen. Es ist da­her Sorge der Polizei, dem Halten unnöthiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschränkung der Anzahl der Hunde durch zweck­dienliche Verfügungen, durch . Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu ver­ringern.

Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu todten.

Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein ver­meintlich wüthender Hund getödtet worden, muß von dem etwa noch anhängenden Geifer oder Blute ge­reinigt werden. Man nimmt deßhalb die Erde vben- her ab und verscharret sie.

Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so­gleich getödtet werden, im Falle er noch keinen Men­schen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen seiner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel Anhänglichkeit und Treue seinem Herrn bewie­sen, schonen, und es auf eine mögliche Kur ankom­men lassen, so wird diese mit Gefahr und Verant­wortlichkeit verknüpft seyn, und es sind traurige Bei­spiele genug vorhanden, daß für solche Fälle unzei- tige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit rc. gro­ßes Unglück anrichten, indem Menschen und selbst der Herr des Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweck­mäßige Polizeiverordnungen verbieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der her­annahenden Wuth äußern, und gebieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert hat, wo es einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vor- ' ficht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst der Gebissene der folterndsten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Arzt sehr lästigen, Un­gewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht seyn, daß die ver­meinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Aus­bruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wü­thenden , aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

, Während der Beobachtungszeit muß der verdäch­tige Hund so verwahrt werden, daß er nicht enrlau- fen kann. Man muß ihn daher an eine Kette le­gen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vor­sichtig gegeben und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde gebissene, Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Min­deste davon benutzt werden darf, unabgeledert an ei­nem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit un­gelöschtem Kalke überschüttet und, um das Heraus­wühlen durch Schweine oder Hunde zu vergüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.