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Wochenblatt für die Provinz Hannu.

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HanaLk, Donnerstag den ZO. Mai L8ZV.

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Sekondlieutenant v. Diemar, vom Regiment Leibgarde, zum 3. Infanterieregiment zu versetzen;

sowie die nachgenannten Portöpöcfäburiche zu Se- kondlieutenants zu ernennen, und zwar: v. ,Esch- wege, im Leibgarderegiment; Bauer, im 2. In­fanterieregiment; Eckhard, im Schützenbataillon; Breßler, im 1. Infanterieregiment (Leibregiment); v. Amelunxen, im 3. IhfanterieregiWnt'; 'En­gelhard, im 1. Infanterieregiment (Leibregiment); von Borck, im 2. Infanterieregiment; und vqji B i schoffs h a u se n, Im Leibgardcregzment. ^

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Landrath des Kreises Messungen, Karl Wil­helm Heinrich Wagener, zum Kreisamte Schmal- kalden zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtsreferendar Balthasar von Bor- berger in Fulda zum Amisassessor in Grebenstein zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Assistenten Kohlhepp bei der ErhebungS- stelle der Uebergangsabgaben zu Mainkur zum Haupt­steueramte dahier; und

. den ^Assistenten Sippe! M dem Hauptzollamte in Lasset zu der Erhebungsstelle'der Uebergangsab- gaben zu Mainkur- m'g'leicher Eigenschaft au ver­setzen; auch

den auf Wartegeld stehenden Dberkontrolleur Wö- riShosfer zum Assistenten bei Dem Haupizollamte zu Lasse! zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen und Bekamirma- chungen der Oberbehörden.

1. Durch Beschluß Kurfürst!. Ministeriums des In­nern Nr. 1481 vom 14. Februar 1837 ist unter andern augeordne i, daß sich sämmtliche abgegangene Scmisiarisieneines Kursus nach Ablauf von *2 Jah­ren, sie mögen nttn während dieser Zeit proviso­rische Anstellung im öffentlichen Sckulamre gesun- den haben oder nicht, zu einer abermaligen Prü­fung im Seminar stellen müssen, und daß in dieser Prüfung im allgemeinen Maß, Zusammen­hang und Gründlichkeit der vorhandenen Kennt­nisse zu erforschen, ganz besonders aber Die prakti­sche Tüchtigkeit und Gewandtheit zu erproben ist sowie, daß mit dieser abermaligen Prüfung die Prüfungen der nicht in Finem inländischen Semi­nar gebildeten «Schulamtsbewerber vorgenommen werden sollen. Durch einen Beschluß desselben Mi­nisteriums Nr. 9021 vom 7. September 1838 ist unter pos. 4 und 5 weiter verfügt worden, daß die für dieabgegangenen Seminaristen vorgeschriebene zweite Prüfung auch auf Die nicht im Seminar gebildeten Schulamtskandidaten ausgedehnt, und daß bei einen ungünstigen Ergebniß der aaberma- ligen Prüfung die provisorische Anstellung oder die Fortdauer des Provisoriums Statt finden und die definitive Bestellung oder Entlassung von dem Ergebniß einer-dritten, nach Ablauf eines Jahres zu bestehenden, Prüfung abhängig gemacht werden soll. Da durch Beschluß Kurfürst!. Regierung der Provinz Hanau vom 3. Mai d.J., zu Nr.4ölSch.