Wochenblatt für die Provinz Hannu.
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HanaLk, Donnerstag den ZO. Mai L8ZV.
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Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Sekondlieutenant v. Diemar, vom Regiment Leibgarde, zum 3. Infanterieregiment zu versetzen;
sowie die nachgenannten Portöpöcfäburiche zu Se- kondlieutenants zu ernennen, und zwar: v. ,Esch- wege, im Leibgarderegiment; Bauer, im 2. Infanterieregiment; Eckhard, im Schützenbataillon; Breßler, im 1. Infanterieregiment (Leibregiment); v. Amelunxen, im 3. IhfanterieregiWnt'; 'Engelhard, im 1. Infanterieregiment (Leibregiment); von Borck, im 2. Infanterieregiment; und vqji B i schoffs h a u se n, Im Leibgardcregzment. ^
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Landrath des Kreises Messungen, Karl Wilhelm Heinrich Wagener, zum Kreisamte Schmal- kalden zu versetzen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Obergerichtsreferendar Balthasar von Bor- berger in Fulda zum Amisassessor in Grebenstein zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Assistenten Kohlhepp bei der ErhebungS- stelle der Uebergangsabgaben zu Mainkur zum Hauptsteueramte dahier; und
. den ^Assistenten Sippe! M dem Hauptzollamte in Lasset zu der Erhebungsstelle'der Uebergangsab- gaben zu Mainkur- m'g'leicher Eigenschaft au versetzen; auch
den auf Wartegeld stehenden Dberkontrolleur Wö- riShosfer zum Assistenten bei Dem Haupizollamte zu Lasse! zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen und Bekamirma- chungen der Oberbehörden.
1. Durch Beschluß Kurfürst!. Ministeriums des Innern Nr. 1481 vom 14. Februar 1837 ist unter andern augeordne i, daß sich sämmtliche abgegangene Scmisiarisieneines Kursus nach Ablauf von *2 Jahren, sie mögen nttn während dieser Zeit provisorische Anstellung im öffentlichen Sckulamre gesun- den haben oder nicht, zu einer abermaligen Prüfung im Seminar stellen müssen, und daß in dieser Prüfung im allgemeinen Maß, Zusammenhang und Gründlichkeit der vorhandenen Kenntnisse zu erforschen, ganz besonders aber Die praktische Tüchtigkeit und Gewandtheit zu erproben ist sowie, daß mit dieser abermaligen Prüfung die Prüfungen der nicht in Finem inländischen Seminar gebildeten «Schulamtsbewerber vorgenommen werden sollen. Durch einen Beschluß desselben Ministeriums Nr. 9021 vom 7. September 1838 ist unter pos. 4 und 5 weiter verfügt worden, daß die für dieabgegangenen Seminaristen vorgeschriebene zweite Prüfung auch auf Die nicht im Seminar gebildeten Schulamtskandidaten ausgedehnt, und daß bei einen ungünstigen Ergebniß der aaberma- ligen Prüfung die provisorische Anstellung oder die Fortdauer des Provisoriums Statt finden und die definitive Bestellung oder Entlassung von dem Ergebniß einer-dritten, nach Ablauf eines Jahres zu bestehenden, Prüfung abhängig gemacht werden soll. Da durch Beschluß Kurfürst!. Regierung der Provinz Hanau vom 3. Mai d.J., zu Nr.4ölSch.