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Geschäftsträger oder Consuln in denjenigen Staaten, welche von den Auswanderern verlassen oder durch­zogen werden, jenes Visa verleihen, auf Vorzeigung der Documente durch einen Bevollmächtigten der in Gegenwärtigem erwähnten Rehder, Schiffsmakler oder Cargadore, mit denen die Auswanderer contrahirt haben.

Art. 10. Bei Ankunft der Auswanderer an den Gränzen dieses Reiches und während ihrer Reise von da bis an den Einschiffungsort, soll den Bevollmäch­tigten der Rehder u. s. w. durch die befugten öffent­lichen Behörden alle Hülse und Beistand verliehen werden; gleiche Hülfe und Schutz soll den Unterneh­mern an den Einschiffungsorten zu Theil werden, damit auch dorten die betreffenden Personen so wenig als möglich aufgehalten werden.

Art. 11. Unsere Beschlüsse vom 28. Februar und 12. Juli 1828 (Staatsblatt Nr. 8 und 46) und

Unsere Beschlüsse vom 80. Mai und 9. Juli 1832 (Staatsblatt Nr. 18 und 43), werden hiermit zu­rückgenommen und außer Wirkung gesetzt.

Die verschiedenen, durch Gegenwärtiges betroffenen Departements der allgemeinen Staatsverwaltung sind, in so weit es ein jedes angeht, mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, welcher dem Staats­rathe mitgetheilt und in das Staatsblatt eingerückt werden soll.

Gegeben im Haag den 28. Dezember des Jahrs 1837, Unserer Regierung des fünf und zwanzigsten, j

Wilhelm.

Auf Befehl des Königs: van Doorn.

(Ausgegeben den dreizehnten Januar 1838.)

Der Staatsfecretair van Doorn.