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Woch en Hatt für d i c Provinz H a n a u.

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Hanan, Donnerstag den T. Mai L8LA.

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtsrath Ludwig Friedrich Theodor Völker in Marburg, aus dem Kriminalsenate in den Zivilsenat des dasigen Obergerichts;

dagegen den Obergerichtsasseffor Heinrich Ferdinand Egge na dahier in gleicher Eigenschaft in den Kri­minalsenat des Obergerichts in Marburg; sodann

den Obergerichtsrath Friedrich Wilhelm I u n g« Hans dahier aus dem Civilsenate in den Kriminal- senat des hiesigen Obergericbts; und

den Obergerichtsasseffor Ernst Zimmermann zu Marburg in gleicher Eigenschaft in den Zivilsenat des Obergerichts dahier; auch

den Justizbeamten Georg Friedrich Wüstner in Fritzlar in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtsasseffor Siegmund Friedrich von M e y c r zu Caffel zum Obergerichtsrathe in dem Kriminalsenate des dasigen Obergerichls; und

den Untergerichtsanwalt Christian Thomas in Homberg zum'Aktuar bei dem Justizamte 1. in Esch- Wege zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

k^ zu der erledigten Pfarrei Breitau, in der -Klasse kontrapräsentirten Pfarrgehülfen Heinrich Attmuller die landesherrliche Bestätigung zu er-

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Amtsasseffor Emil Friedrich Rothe in Gre- benstein zum Assessor im Kriminalsenate des Ober- gerichtS in Caffel zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmü- chungen der Oberbehörden.

1. Mit Bezugnahme aus unser diesjähriges Prä- micnprogramm ersuchen wir die Kurfürstl. Kreis­ämter, bis zum 1(5. Mai l. J. uns nach vorgän- giger Benehmung mit den verehrlichen Vereins- mitglicdern diejenigen Personen zu weiterer Ver­fügung namhaft zu machen, welche sich durch land- wirthschaftliche Verbesserungen ausgezeichnet und aus die eine oder die andere der ausgesetzten Prä­mien begründete Ansprüche erworben haben.

Caffel den 13. April 1839.

Kurfürst!. Landwirthschaftsverein.

Consbruch. G i e s l c r. W e n d e r o t h.

2. Da nach einer allerhöchsten Kabinetsordre Sei­ner Majestät des Königs von Preußen vom 14. Oktober v I den israelitischen Handwerks­gesellen aus anderen deutschen Bundesffaaten gestattet worden ist, bei Meistern' im preußischen Staate als Gesellen zu arbeiten, unter dem Vor­behalte der Nachweisung, daß in ihrer Heiwath den israelitischen Handwerksgesellen aus dem preu­ßischen Staate gleiche Befugniß zustche, und da diesem Vorbehalte in Kurheffen durch den Nach­satz im StaaDninisterialausfchreiben vom 30. De­zember 1828 in Verbindung mit dem §. H.Satz 2. des Gesetzes vom 20. Oktober 1833, die gleich­förmige Ordnung der besonderen Verhältnisse der Jsraeliten betreffend, genügt wird, so wird solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht und zu­gleich bemerkt, daß die Behörde desjenigen Orts