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gemeinrechtlichen Nachtheils, dahier anzuzeigen und zu begründen haben.

Birstein den 18. März 1839.

Kurf. Fürstl. Jsenb. Iustizamt. Harcke.

vt. Scherer.

5. Bieder. In Sachen des Oberberggeschwornen Ullrick dahier, Kläger, gegen den Rentcreidiener Martin Link allda, Verklagter, wegen Kapital- und Zinsensorderung, ist durch Bescheid von heute der Verkauf nachfolgender, dem Verklagten zeige- hörigen Grundstücke:

1) In Biederer Gemarkung:

1) Pmb. 35. 8 R. Acker am Schieferstcin, neben Adam Geiger und Jakob Freunde Erben; 2) Pmb.

216. 35 £ R. Math am Bangert, neben Marie Beck und Adam Geiger; 3) 1 V. 7 Z R. Math am Bangert, neben Nikolaus Sensel und Friedrich Jckes Erben.

2) In Gaffer Gemarkung:

4) Pmb. 179. 12 ^ R. Acker am Rodenberg, ne­ben Peter Geiger und Adam Freund, erkannt und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 14. Mai l. J., eventuell zweiter auf den 11. Juni d. I. und dritter auf den 9. Juli l. I., jedesmal Morgens 11 Uhr, an die Gerichtsstelle unbestimmt worden.

Dinglickberecktigte haben schon in dem ersten der gedachten drei Termine ihre Ansprüche, bei Mei­nung des gemeinrechtlichen Nachtheis, anzumelden und genügend zu begründen, Kaufliebhabern aber dient die Versteigerung zur Nachricht.

Bieber den 16. März 1839.

Kurfürstliches Justizamt.

Zahn.

vt. Grass.

6. Ginnheim. Zur Vollziehung des erkannten Zwangsverkaufs der nachstehend verzeichneten, zum Nachlasse des verstorbenen Christian B ender von Ginnheim gehörigen, in der dasigen Gemarkung gelegenen Grundstücke, als:

Eigene Aecker im Feld gegen Esckersheim:

1) Pmb. 526. 1 V. 20 R. zieht an der Elchers- Heimerstraße längs herum und neben Konrad Kaiser.

Eigene einschürige Wiese:

2) Pmb. 696- 1 V. j N. auf den Johanneswiesen, neben Konrad Speck, ist erster Termin auf den 16. Mai d. I , eventuell zweiter auf den 20- Juni d. I., sowie dritter auf den 18. Juli d. I. , je­desmal Vormittags 10 Uhr, an hiesige GerichtS- stelle anberaumt worden.

Kaufliebhabern diene dieses zux Nachricht; zu­gleich ergehet aber an etwa weitere Psandgläubi- ger die Aufforderung, ihre Ansprüche in dem er­sten Termine, bei Strafe der Ausschließung, be­

ziehungsweise besonderer Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und sofort zu begründen.

Bockenheun am 21. März 1839.

Kurfürstl. Hess. Iustizamt.

W a l l h e r.

Vt. Busch.

7. Hau au. Auf den Antrag der Wittwe des Metz- gcrmeisters Peter Henzel, Marie Louise, geb. Diegel, für sich und als natürliche Vormünderin, ihrer minderjährigen Tochter, Jeannette Louise, sowie deren großjährigen Kindern, Katharine, Jean, Konrad und Wilhelm Henzel, soll das den­selben zugehörige Wohnhaus', Nr. 258, in der Hammerstraße, neben Fiedler und Harf, mcistbie- tend öffentlich verkauft werden, wozu Termin auf den 12. k. M., Nachmittags 3 Uhr, in das hie­sige Landgericktslokal anberaumt ist.

Hanau am 21. März 1839.

Kurfürstliches Landgericht. Schneider.

vt. Beschor

8. Gelnhausen. Nachstehende Urtheile deS Kur­fürstlichen Obergerichts, Kriminalsenats zu Hanau, werden, da die Verurteilten abwesend sind und ihre Aufenthaltsorte bis jetzt nickt haben ermittelt werden können, mit dem Aussigen veröffentlicht, daß solche nach Verlauf von vier Wochen vom Tage der Ausgabe dieses Blattes an, wenn sich bis dahin die Angeklagten nicht dahier gestellt, für publizirt angenommen und in Vollzug gesetzt werden sollen.

Gelnhausen den 5. März 1839.

Kurfürst!. Iustizamt. Z i n ck. vt. Boxberger, v. c. Urtheil wider

Daniel Friedrich Honders zu Gelnhausen, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht. Aus den Grund der amtlichen Bescheinigung des Kreisamtes zu Gelnhausen, wonach der in dem diesjährigen Aushebungstermine ungehor­sam zurückgebliebene Daniel Friedrich Honders, Sohn des Johann Honders aus Gelnhausen auch auf die erlassene öffentliche Vorladung bin­nen der bestimmten Frist nickt erschienen ist und dessen Ungehorsam in der Erfüllung der Mili­tärpflicht noch fortdauert,

nach Ansicht der § § 110, 111 und 112 des Rekrutirungsgesehes vom 25. Oktober 1834, wird Daniel Friedrich Honders aus Gelnhausen für einen ausgetretenen Militärpflichtigen erklärt und :u einer in die Einstandskasse fließenden Geldstrafe von einhundert Thalern verurtheilt, auch die Beschlagnahme seines Vermögens ver­fügt und derselbe zur Erstattung der durch die-