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des §. 108 des Nekrutirungsgesetzes vom 25. Okto­ber 1834 hierdurch aufgefordert, ihrer Militäpflicht bei Vermeidung der in dem §. 111 angedrohten Geldstrafe von 100 Nthlin. beziehungsweise 6mo» natlicher Freiheitsstrafe, binnen 3, bezüglich 6 Mo­naten Genüge zu leisten.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und an das unterzeichnete Kreisamt abliefern zu lassen. Hersfeld den 28. Februar 1839-

Kurs. Hess. Kreisamt dahicr.

H a r t e r t.

4. Zufolge Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 2. d. M., Nr? 2269, ist durch höchste Entschließung vom 27. v. M. gnädigst genehmigt worden, daß, behufs Beförderung der Landes- pferdezucht und Ausmunterung der Pferdezüchter, für dieses Jahr folgende Prämien ausgesetzt werden, und zwar:

a) eine goldene Medaille nebst fünf Du­katen für das, aus dem Landgestüt abstam­mende , beste Pferd im Lande, welches in jeder Beziehung von ausgezeichneter Beschaf­fenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen seyn muß;

b) eine silberne Medaille und drei Du­katen für das, vom Landgestüt abstammende, beste Pferd im Kreise, welches ebcmwbl von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen ist;

o) ein Geldpreis von 16 Thalern für die erst beste und

ein Geldpreis von 12 Thalern für die zweit' beste Mutterstute im Kreise, welche von ausgezeichneter Beschaffenheit ist, und die nicht nur schon mit gutem Erfolge zur Nachzucht verwendet worden, sondern wovon auch wenigstens schon ein fehlerfreies Foh- len gezogen ist und dieses mit der Mutter vorgeführt wird;

d) ein Geldpreis von acht Thalern und eine Neitlrensc für das beste durch Landbeschäler erzielte unb vom Besitzer selbst aufgezogene und gut gehaltene dreijährige Fohlen im Kreise, sowie

e) ein Geldpreis von fünf Thalern für das ausgezeichnetste, vom Landgestüt ab- stammende, einjährige Fohlen im Kreise.

Indem wir auf diese Prämienbestimmungen auf» merksam machen, bemerken wir, daß die Tage, an welchen die diesjährige Pferderevision in K$em Kresse vorgenommen die Prämienpferde ausgewählt, die Prämien verabreicht und die zum Brennen geeigneten besten, von Landbeschälern ab­stammenden , Fohlen gebrannt werden sollen, dem­nächst oekannt gemacht werden.

Damit man übrigens die Fortschritte der Lan-, despferdezucht vollständig prüfen und beurtheilen

könne, ist es erforderlich, daß die Pferdebt- fitzer, welche vom Landgestüt Gebrauch machen und Nutze n daraus ziehen, ihre, von demselben abfiammenben Pferde, in Gemäß- Heit der Landgestütordnung vom 14. November 1827, in dem zur Pferderevision anberaumten Termine vorführen, und erwarten wir daher, daß hinfüro ohne triftigen Abhaltungsgrund Kei­ner mit seinen, von Landbeschälern abstammenden Pferden zurückbleibe, die Pferdezüchter vielmehr ihren Stolz darin suchen werden, die Erzeugnisse der Landespferdezucht der Prüfungskommission vor- juführen.

Cassel am 9. März 1839.

Kurfürstl. Landgestüldirektion.

C o n s b r u ch. Neu ß.^ vt. Braun.

5. Ediktalladung.

Die bei der diesjährigen Militärausnahme nicht erschienenen , und dazu gehörig vorgeladenen Mili­tärpflichtigen, welche sich bis jetzt nicht stritt haben, als:

1 j Justus Lukas zu Frielendorf,

2) Johann Heinrich Margraf daher,

3) Johs. Söhl von Neukirchen,

4) Johann Heinrich Rinnisland von Obergren­zebach,

5) Johannes Wiegand von Grosropperhausen,

6) Eckhard Keller von Sckrecksbach,

7) Konrad Üiorlh von Treise,

8) Jakob Georg von Ziegenhain,

9) Christian Thamer daher,

1tt) Wilhelm Wetzell daher,

sämmtlich im Jahre 1818 geboren, werden hier­durch in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, sich so gewiß innerhalb drei Monaten vor der unterzeich­neten Behörde zur Genügeleistung ihrer Militär­pflicht zu sistiren, als sie sonst die im §. 111 des allegirten Gesetzes bestimmten Strafen und Nach­theile treffen werden.

Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden er­sucht, die genannten Militärpflichtigen im Betre- tungsfallc verhaften und anher abliefern zu lassen. Ziegenhain am 18. März 1839.

Kurf. Kreisamt. Hüpeden. g

6. Der Einwohner Konrad geringer zu Sterb­fritz ist Behufs feiner Auswanderung nach Nord­amerika aus dem Kuihessischen Unterlbanenver- bande entlassen worden, welches, bestehender Vor­schrift zufolge, hierdurch bekannt gemacht wird.

Schlächtern am 23. März 1839.

Der Landrath W a ch s.

7. Die bei der diesjährigen Militärausnahme gültig vertretenen, für diensttauglich erklärten, jedoch in dem anberaumten Mujkeru'ngstermin sich nicht sistir-