Wochenblatt
für d i e Provinz Hanau.
Hanau, Donneestag den LL. April 1839»
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Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheir der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät zu Marburg, Dr. Wenderotb, Dr. U N m aNN u. Hofrath Dr. Bü n g er, zm^ Prädikat „Geheimemedi- zinalrath" zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Einer Benacyrichtignng Kurfürstlicher Hauptdepositenkommission dahier zufolge sind unter anderen in Gemäßheit des §. 37 der Depositenverord- nung vom 29. September 1823 folgende bereits über 10 Jahre bei Kurfürstlicher Heuptdepositen- kommission befindliche Gelder, deren Eigenthümer nicht bekannt sind, als:
t-) die zur Debitmasse des vorbinnigen Lotteriekommissars Schmalz dahier gehörigen Gelder mit 999 fl. 44 kr. und
2) das Bonniersche Depositum von 82 fl. 27 kr. der Eivilwiitwen - und Waisenanstalt zu Cassel zur unentgeltlichen Benutzung überwiesen worden, wovon den etwa Bethciligten, in Gemäßheit der Borschrift der allegirten Verordnung, hierdurch Nachricht ertheilt wird.
Hanau am 20. März 1839.
Kurfürstliches Obergericht, Eivilsenat. Carlstzausen.
vt. Metz.
2 Die verstorbene Wittwe des Amtmanns Radefeld, Louise, geborne Hoff, zu Gelnhausen, hat in ihrem letzten Willen ihr gesummtes Vermögen nach Abzug einiger Legate, zu einer nach ihrem Familiennamen Hoff zu benennenden Stiftung bestimmt,
welche von dem jedesmaligen dasigen ersten evangelischen Pfarrer verwaltet werden soll und deren Einkünfte zur Unterstützung der dasigen Armen und unbemittelten Studirenden bestimmt sind.
Es wird dieses hierdurch vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß g bracht..
Hanau am 19. März 1839.
Kurfürst!. Regierung daselbst. Lotz.
vt. Groß.
3 . Bei dem Herannahen des SommersemesterS bringt die unterzeichnete Kommission aufs Neue die folgenden Erfordernisse der Immatrikulation auf der hiesigen Landesuniversität zur öffentlichen Kenntniß:
1) Jeder, der sich zu Marburg cinsindet, um daselbst den Studien obzüliegen, hat sich innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginn der akademischen Vorlesungen, der diesmal auf den 22. April fällt, darf ohne Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern keine Immatrikulation mehr angenommen werden.'
2) Der sich zur Immatrikulation Meldende hat beizubringen:
a) Sein Gymnasialabgangs- oder sonstiges Ma- turitätszeugniß, wie und insoweit solches nach den bestehenden Vorschriften erfordert wird;
h) Wenn er früher andere Universitäten besucht hak, die Zeugnisse dieser über sein Wohlverhalten, sowie darüber, daß er in keine verbotene Verbindungen gestanden habe;
«) Wenn er nicht unmittelbar von einem Gvm- Nasium oder einer andern Universität herkommt, obrigkeitlich beglaubigte Zeugnisse über seinen bisherigen Aufenthalt und sein Verhalten wa'h-