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Eigene Aeckcr im Feld gegen Eschersheim:

1) Pmb. 526 1 V. 20 R. zieht an der Eschers- Heimerstraße längs herum und neben Konrad Kaiser.

Eigene einschürige Wiese:

2) Pmb. 696. 1 V. ; R. auf den Jobanneswiesen, neben Konrad Speck, ist erster Termin auf den 16. Mai d. 3-» eventuell zweiter auf den 20. Juni d. I., sowie dritter auf den 18. Juli d. I. , je- desmal Vormittags 10 Uhr, an hiesige Gerichts- stelle an beräumt worden

Kaufliebhabern diene dieses zur Nachricht; zu­gleich ergebet aber an etwa weitere Pfandgläubi­ger die Aufforderung, ihre Ansprüche in dem er­sten Termine, bei Strafe der Ausschließung, be­ziehungsweise besonderer Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und sofort zu begründen.

Bockenheim am 2t. März 1839

Kurfürst!. Hess. Justizamt.

W a l t h e r.

vt. Busch.

20. Hanau. Auf den Antrag der Erben des Do- sendrehers Johann Reinhard Labomö dahier, als dessen Sohn Friedrich und dessen Enkel Konrad, Marie, Johanne und Friederike Schönau, soll der denselben zugehörige Acker im Nurnbergerfeld, Pag. 49. 21 R. neben der Präsenz Hanau und Niko­laus Göbel, im hiesigen Gerichtslokal im Termin den 5. k. M. öffentlich freiwillig verkauft werden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau den 19. März 1839.

Kurfürst!. Landgericht. Schneider.

vt Beschor.

21. Hauau. Auf den Antrag der Wittwe des Metz- germeisters Peter He nzel, Marie Louise, geb. Diegel, für sich und als natürliche Vormünderin, ihrer minderjährigen Tochter, Jeannette Louise, sowie deren großjährigen Kindern, Katharine, Jean, Konrad und Wilhelm Henzel, soll das den­selben zugehörige Wohnhaus", Nr. 258, in der Hammerstraße, neben Fiedler und Harf, meistbie- lend öffentlich verkauft werden, wozu Termin auf den 12. k. M., Nachmittags 3 Uhr, in das hie­sige Landgerichtslokal anberaumt ist.

Hanau am 21. März 1839.

Kurfürstliches Landgericht. Schneider.

vt. Beschor

22. Gelnhausen. Nachstehende Urtheile deS Kur­fürstlichen Obergerichts, Kriminalsenats zu Hanau, werden, da die Verurtheilten abwesend sind und ihre Aufenthaltsorte bis jetzt nicht haben ermittelt werden können, mit dem Anfügen veröffentlicht, daß solche nach Verlauf von vier Wochen vom Tage der Ausgabe dieses Blattes an, wenn sich bis dahin die Angeklagten nicht dahier gestellt, für

publizirt angenommen und in Vollzug gesetzt werden sollen.

Gelnhausen den 5. März 1839.

Kurfürstl. Justizamt, Z i n ck.

vt. Boxberger, v. c.

Urtheil wider

Daniel Friedrich Honders zu Gelnhausen, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht.

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung des Krejsamtes zu Gelnhausen , wonach der in dem diesjährigen Aushebungstermine üngchor. sam zurückgebliebene Daniel Friedrich Honders, Sohn des Johann Honders aus Gelnhausen auch auf die erlassene öffentliche Vorladung bin­nen der bestimmten Frist nicht erschienen ist und dessen Ungehorsam in der Erfüllung der Mili­tärpflicht noch sortdauert,

nach Ansicht der § §. 110, 111 und 112 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, wird Daniel Friedrich Honders aus Gelnhausen für einen ausgetretenen Militärpflichtigen erklärt und zu einer in die Einstandskasse fließenden Geldstrafe von einhundert Thalern verurtheilt, auch die Beschlagnahme seines Vermögens ver­fügt und derselbe zur Erstattung der durch die­ses Verfahren veranlaßten Kosten schuldig er­kannt v. R. w.

Gegeben Hanau am 3. August 1838.

Kurfürstl. Obergerickt der Provinz Hanau. Küminalsenat.

E rit e r.

(L. S.)

Vt. Dunker.

Urtheil wider

Johannes Grimm zu Horbach, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht.

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung des Krejsamtes zu Gelnhausen, wonach der in dem diesjährigen Aushebungstermine ungehor­sam zurückgebliebene Militärpflichtige Johannes Grimm, Sohn der Margarethe Grimm, aus Horbach, auch auf die erlassene öffentliche Vor­ladung binnen der bestimmten Frist nicht erschie­nen ist und dessen Ungehorsam in der Erfüllung der Militärpflicht noch sortdauert,

nach Ansicht der §. §. 110, 111 und 112 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, wird Johannes Grimm aus Horbach für einen ausgetretenen Militärpflichtigen erklärt und zu einer in die Einstandskasse fließenden Geldstrafe von einhundert Thalern verurtheilt, a;* ^ Beschlagnahme seines Vermögens verfügt und derselbe zur Erstattung der durch dieses Versah-