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Eigene Aeckcr im Feld gegen Eschersheim:
1) Pmb. 526 1 V. 20 R. zieht an der Eschers- Heimerstraße längs herum und neben Konrad Kaiser.
Eigene einschürige Wiese:
2) Pmb. 696. 1 V. ; R. auf den Jobanneswiesen, neben Konrad Speck, ist erster Termin auf den 16. Mai d. 3-» eventuell zweiter auf den 20. Juni d. I., sowie dritter auf den 18. Juli d. I. , je- desmal Vormittags 10 Uhr, an hiesige Gerichts- stelle an beräumt worden
Kaufliebhabern diene dieses zur Nachricht; zugleich ergebet aber an etwa weitere Pfandgläubiger die Aufforderung, ihre Ansprüche in dem ersten Termine, bei Strafe der Ausschließung, beziehungsweise besonderer Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und sofort zu begründen.
Bockenheim am 2t. März 1839
Kurfürst!. Hess. Justizamt.
W a l t h e r.
vt. Busch.
20. Hanau. Auf den Antrag der Erben des Do- sendrehers Johann Reinhard Labomö dahier, als dessen Sohn Friedrich und dessen Enkel Konrad, Marie, Johanne und Friederike Schönau, soll der denselben zugehörige Acker im Nurnbergerfeld, Pag. 49. 21 R. neben der Präsenz Hanau und Nikolaus Göbel, im hiesigen Gerichtslokal im Termin den 5. k. M. öffentlich freiwillig verkauft werden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Hanau den 19. März 1839.
Kurfürst!. Landgericht. Schneider.
vt Beschor.
21. Hauau. Auf den Antrag der Wittwe des Metz- germeisters Peter He nzel, Marie Louise, geb. Diegel, für sich und als natürliche Vormünderin, ihrer minderjährigen Tochter, Jeannette Louise, sowie deren großjährigen Kindern, Katharine, Jean, Konrad und Wilhelm Henzel, soll das denselben zugehörige Wohnhaus", Nr. 258, in der Hammerstraße, neben Fiedler und Harf, meistbie- lend öffentlich verkauft werden, wozu Termin auf den 12. k. M., Nachmittags 3 Uhr, in das hiesige Landgerichtslokal anberaumt ist.
Hanau am 21. März 1839.
Kurfürstliches Landgericht. Schneider.
vt. Beschor
22. Gelnhausen. Nachstehende Urtheile deS Kurfürstlichen Obergerichts, Kriminalsenats zu Hanau, werden, da die Verurtheilten abwesend sind und ihre Aufenthaltsorte bis jetzt nicht haben ermittelt werden können, mit dem Anfügen veröffentlicht, daß solche nach Verlauf von vier Wochen vom Tage der Ausgabe dieses Blattes an, wenn sich bis dahin die Angeklagten nicht dahier gestellt, für
publizirt angenommen und in Vollzug gesetzt werden sollen.
Gelnhausen den 5. März 1839.
Kurfürstl. Justizamt, Z i n ck.
vt. Boxberger, v. c.
Urtheil wider
Daniel Friedrich Honders zu Gelnhausen, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung des Krejsamtes zu Gelnhausen , wonach der in dem diesjährigen Aushebungstermine üngchor. sam zurückgebliebene Daniel Friedrich Honders, Sohn des Johann Honders aus Gelnhausen auch auf die erlassene öffentliche Vorladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen ist und dessen Ungehorsam in der Erfüllung der Militärpflicht noch sortdauert,
nach Ansicht der § §. 110, 111 und 112 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, wird Daniel Friedrich Honders aus Gelnhausen für einen ausgetretenen Militärpflichtigen erklärt und zu einer in die Einstandskasse fließenden Geldstrafe von einhundert Thalern verurtheilt, auch die Beschlagnahme seines Vermögens verfügt und derselbe zur Erstattung der durch dieses Verfahren veranlaßten Kosten schuldig erkannt v. R. w.
Gegeben Hanau am 3. August 1838.
Kurfürstl. Obergerickt der Provinz Hanau. Küminalsenat.
E rit e r.
(L. S.)
Vt. Dunker.
Urtheil wider
Johannes Grimm zu Horbach, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung des Krejsamtes zu Gelnhausen, wonach der in dem diesjährigen Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebene Militärpflichtige Johannes Grimm, Sohn der Margarethe Grimm, aus Horbach, auch auf die erlassene öffentliche Vorladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen ist und dessen Ungehorsam in der Erfüllung der Militärpflicht noch sortdauert,
nach Ansicht der §. §. 110, 111 und 112 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, wird Johannes Grimm aus Horbach für einen ausgetretenen Militärpflichtigen erklärt und zu einer in die Einstandskasse fließenden Geldstrafe von einhundert Thalern verurtheilt, a;* ^ Beschlagnahme seines Vermögens verfügt und derselbe zur Erstattung der durch dieses Versah-