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14. Bei her unterzeichneten Stelle sind

30 Casseler Viertel Korn und

100 do do. Hafer,

aus der Ernte von 1838, zum Verkäufe aus der Hand, gegen billige Preise, disponibel, welches mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht wird, daß außerdem, Montag den 8- April l. I., Morgens 10 Uhr, in loco M i ttel si n n (3 Stunden vom Mainstrohme, und mit diesem durch den Sinnfluß verbunden) die daselbst lagern­den Herrschaftlichen Zehnlfrüchte aus der 1838. Ernte, bestehend in

40 Malter Korn,

1 ) do. Weizen,

1 4 do. Gerste,

4 4 do. Hafer und

14 do. Heidekorn, mittelst öffentlichen Ausgebots verkauft werden sollen. Schwarzenfels den 22. März 1839.

Kurf. Hess. Meuterei das.

K e u l m a n n V. c.

15. Zufolge Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern vom 2. d. M-, Nr/ 22ü9, ist durch höchste Entschließung vom 27. v. M. gnädigst genehmigt worden, daß, behuss Beförderung der Landes- pferdezucht und Aufmunterung der Pferdezüchter, für dieses Jahr folgende Prämien ausgesetzt werden, und zwar:

a) eine goldene Medaille nebst fünf Du­katen für das, aus dem Landgestüt abstam­mende, beste Pferd im Lande, welches in jeder Beziehung von ausgezeichneter Beschaf­fenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen seyn muß;

b) eine silberne Medaille und d r c i D u- faten für das, vom Landgestüt abstammende, beste Pferd im Kreise, welches ebenwohl von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen ist;

c) ein Geldpreis von 16 Thalern für die erst' beste und

ein Geldpreis von 12 Thalern für die zweit' beste Mukterstute im Kreise, welche, von ausgezeichneter Beschaffenheit ist, und die nicht nur schon mit gutem Erfolge zur Nachzucht verwendet worden, sondern wovon auch wenigstens schon ein fehlerfreies Foh­len gezogen ist und dieses mit der Mutter vorge führt wird;

d) ein Geldpreis von acht Thalern und eine Reittrense für das beste durch Landbeschgler erzielte und vom Besitzer selbst aufgezogene und gut gehaltene dreijährige Fohlen im Kreise, sowie

e) ein Geldpreis von fünf Thalern für das ausgezeichnetste, vom Landgestüt ab- stammende, einjährige Fohlen im Kreise.

Indem wir auf diese Prämienbestimmungen auf­

merksam machen, bemerken wir, daß die Tage, an welchen die diesjährige Pferderevischn in jedem Kreise vorgenommen, die Prämienpferde ausgewählt, die Prämien verabreicht und die zum Brennen geeigneten besten, von Landbcschälern ab- stammeUden, Fohlen gebrannt werden sollen, dem­nächst bekannt gemacht werden.

Damit man übrigens die Fortschritte der Lan­despferdezucht vollständig prüfen und beurtheilen könne, ist es erforderlich, daß die Pferdebe- sitzer, welche vom Landgestüt Gebrauch machen und Nutzen daraus ziehen, ihre, von demselben abstammenden Pferde, in Gemäß- Heit der Landgestütordnung vom 14. November 1827, in dem zur Pferderevision anberaumten Termine vorführen, und erwarten wir daher, daß hinfüro ohne triftigen Abhaltungsgrund Kei­ner mit seinen, von Landbeschälern abstammenden Pferden zurückbleihe, die Pferdezüchter vielmehr ihren Stolz darin suchen werden, die Erzeugnisse der Landespferdezucht der Prüfungskommission vor- zuführen.

Cässel am 9. März 1839.

Kurfürst!. Landgestütdirektion.

Consbr u ch. Neust.

yt. Braun.

16. Ediktalladung.

Die bei der diesjährigen Wililärausnähme nicht erschienenen, und dazu gehörig vorgeladenen Mili­tärpflichtigen, welche sich bis jetzt nicht sistirt haben, als:

1) Justus Lukas zu Frielendorf,

2) Johann Hcinrich Margraf daher,

31 Johs. Svhl von Neukirchen,

4) Johann Heinrich Rinnisland von Obergren- zebach,

5) Johannes Wiegand von Grosropperhausen,

6) Eckhard Keller von Schrecksbach,

7) Konrad North von Treise,

8) Jakob Georg von Ziegenhain,

9) Christian Thamer daher,

10) Wilhelm Wetzell daher, sämmtlich im Jahre 1818 geboren, werden hier­durch in Gemäßheit des §. 108 des Rckrulirungs- gesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, sich so gewiß innerhalb drei Monaten vor der unterzeich- tieten Behörde zur Genügelcistung ihrer Militär­pflicht zu sistiren, als sie sonst die im §. 111 des allegirten Gesetzes bestimmten . Strafen und Nach­theile treffen werden.

Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden er­sucht, die genannten Militärpflichtigen im Betre- tungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen.

Ziegenhain am 18. März 1839.

Kurf. Kreisamt.

Hupeven.

17. Bei unterzeichneter Nenterei soll Namens Kur­fürstlicher Landeskreditkassedirektion in Cassel Frei-

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