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'. Die Zehntpflichtigen der Städte Salmünster und Soden wie auch der Gemeinde Ahl haben die dem Kurhessifchen Staate zustehende Feldzehntberechti. gung abgelöst und zur Bezahlung des Ablöfungs- kapirals ein Darlehn zu 7425 Rthlr. aus Kurfürstlicher Landeskreditkasse zu Cassel erborgt, wovon allenfallsige ältere Pfandgläubiger an den betreffenden Grundstücken in Gemäßheit des §. 55. des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.
Salmünster am 11. März 1839.
Kurfürstliches Rentamt.
A. Höfle.
3. Der Militärpflichtige Stephan Druschel von Wallroth, welcher bei der diesjährigen Militärausnahme weder erschienen ist, noch sich auch bis jetzt zur Erfüllung seiner Militärpflicht gestellt hat, wird in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, seiner Militärpflicht, bei Meidung der im §. 111 dieses Gesetzes auf das Austreten gesetzten Strafen, binen sechs Monaten zu genügen.
Alle Polizeibehörden werden zugleich ersucht, diesen ungehorsamen Militärpflichtigen im Beire- tungsfallc zu verhaften und hierher abzuliefern.
Schlüchtern am 11. März 1839.
Der Landrath Wachs.
4. Nachdem die Gemeinde Seidenroth die dem Staate in der dasigen Gemarkung zustehende Zehnt- berechtigung abgelöst, und zur Entrichtung des Zehntablösungskapitals aus der Landeskreditkasse ein Darlehn von 2180 Thlrn. ausgenommen hat, wodurch letztere daher nunmehr ein Vorzugsrecht erlangt hat, so wird dieses für die etwa vorhandenen älteren Pfandgläubiger, mit Hinweisung auf den §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Steinau den 11. März 1839.
Kurfürstliche Renterei. Dernbach.
5. Die zu dem diesjährigen Aushebungstermin gehörig vorgeladenen aber darin weder erschienenen noch vertretenen auch innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist bei hiesigem Kreisamte sich nicht gestellten Militärpflichtigen der Altersklasse von 1818, als:
1) Karl Wilhelm Stephani aus hiesiger Burg,
2) Lorenz Trageser von Bernbach,
3) Heinrich Karl Theodor Ordner von Birstein,
4) Johannes Kauck von Unterreichenbach,
5) Herrmann Jakob Altenkirch von Wächtersbach,
6) Karl Friedrich Nanz von da,
7) Ludwig Herzinger von Wittgenborn, werden in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes hiermit aufgefordert, binnen 3 Monaten, bet Vermeidung der im §. 111 des gedachten Ge
setzes angedrohten Geldstrafe von Einhundert Thalern oder 6monatlicher Freiheitsstrafe, sich dahier zu sistiren und ihrer Militärpflicht ein Genüge zu leisten.
Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden hiermit ersucht, die obengenannten Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen. Gelnhausen den 8. März 1839.
Der Landrath Klingelhöfer.
6. Die zur Aufnahme in das hiesige Gymnasium angemeldeten Schüler haben sich Montag den 8. April, Morgens 8 Uhr, mit dem nöthigen Schreib« Material versehen, in dem Gymnasialgebäude einzu- finden. Fulda den 19- März 1839.
Der Direktor des Gymnasiums. Dr. Bach.
7. Die unter dem 19. Febr. d. J. gegen den Militärpflichtigen Adam H o b e i n von Niedervorschütz erlassene Ediktalladung ist erledigt und wird zurückgezogen.
Messungen am 18. März 1839.
Der Kurfürstl. Landrath. Wagener.
8. Von dem „Gemeinnützigen Taschenbuche" (Kalender in 12mo) für 1839, welches außer dem evangelischen, katholischen und jüdischen Kalender, mit besonderer Angabe aller in Kurhessen für die Katholiken bestehenden Feiertage,
die vollständige Genealogie aller europäischen und von denselben abstammenden Regentenhäuser,
den Tarif der Stempelabgaben nach der Verordnung vom 30. November 1822 und den Gesetzen vom 3. Febr. 1831, vom 24. Dezember 1831 und vom 11 August 1832;
die neueste Münzreduktion zwischen dem jetzt gesetzlichen und dem 24 Fl. Münzfuß;
die Jnteresserechnung von 1 bis ü pCt., von einem Jahr, Monat und Tag;
die im Kurfürstenthume Hessen gebräuchlichen Maase und Gewichte, nebst einer dieselben mit den Gewichten in anderen deutschen Staaten vergleichenden Tabelle;
das Verhältniß der verschiedenen Fruchtmaase;
die vornehmsten ordinären und Ertrapostrouten nach den neuesten deßhalbigen Bestimmungen (Meilenzeiger), nebst einigen Nachrichten über das Ertrapostwesen; ....
die vollständige und genaue Uebersicht über die Ankunft und den Abgang aller reitenden und fahrenden Posten zu Cassel und den Zusammenhang der letzteren mit den fahrenden Posten des Auslandes, nach den neuesten Bestimmungen;
den Tarif der Taren einfacher Briefe, Brief- packcte, von Akten, Geld und Packereien;
eine Tabelle deS Portos einfacher Briefe nach den bebeutenbern Städten des Inlandes rote